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Artikel 11 der Massenzustromrichtlinie sieht vor, dass ein EU-Staat eine Person aus einem anderen EU-Staat zurücknehmen muss, wenn er dieser Person eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck vorübergehenden Schutzes erteilt hat. Gleichzeitig ermöglicht die Massenzustromrichtlinie hiervon eine Ausnahme zu machen. Gemäß Erwägungsgrund 15 des Durchführungsbeschlusses vom 4. März 2022 wurde von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Somit können aus der Ukraine geflohenen Menschen frei wählen, in welchem EU-Staat sie vorübergehenden Schutz genießen möchten. Das gilt nicht für Dänemark, da Dänemark vertraglich generell von der Umsetzung der Massenzustromrichtlinie ausgeklammert ist.
Von dieser Wahlmöglichkeit können Begünstige vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG auch noch nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Gebrauch machen. In einer EU-weiten Registrierungsplattform werden die Daten der Begünstigten vorübergehenden Schutzes erfasst. Sobald sie, etwa zugunsten der Familieneinheit, in einem anderen EU-Staat erneut vorübergehenden Schutz beantragen, wird die ursprünglich zuständige Ausländerbehörde über die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorübergehenden Schutzes informiert. Diese Ausländerbehörde wird dann die in Deutschland erteilte Aufenthaltserlaubnis erlöschen lassen.
Seit dem BMI-Schreiben vom 30. Mai 2024, Ziffer 8.7, gilt die Einschränkung, dass Ukrainer*innen und Drittstaatsangehörige, die sich mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in einem Drittstaat außerhalb der EU aufgehalten haben, keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben.