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Halten sich die Familienangehörigen in einem anderen EU-Staat auf, ist ein formloser Familiennachzug möglich, siehe Wechsel des Aufnahmestaates.
Bei Aufenthalt außerhalb der EU wird eine Einreise mittels eines Visumverfahrens notwendig sein. § 29 Absatz 4 AufenthG regelt hierzu den Familiennachzug zu Stammberechtigten mit vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG. Voraussetzung ist, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und die nachziehenden Familienangehörigen schutzbedürftig sind. Dabei wird bei der Visumvergabe auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 AufenthG (unter anderem Lebensunterhaltssicherung, Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit, Passpflicht) verzichtet. Ein Sozialleistungsbezug seitens der stammberechtigten Person im Sinne von § 27 Absatz 3 AufenthG ist ebenso unschädlich.
Sofern die Familienmitglieder nach Einreise einen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt und nicht nach den Bestimmungen des Familiennachzugs.
Gemäß Landeserlass vom 12. September 2024 Ziffer 8.1. kann bei eigenständigem Anspruch der Familienangehörigen auf vorübergehenden Schutz durch die Botschaft auch direkt ein Visum nach § 24 AufenthG erteilt werden.