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Halten sich die Familienangehörigen in einem anderen EU-Staat auf, ist ein formloser Familiennachzug möglich, siehe Wechsel des Aufnahmestaates.
Bei Aufenthalt außerhalb der EU wird eine Einreise mittels eines Visumverfahrens notwendig sein. § 29 Absatz 4 AufenthG regelt hierzu den Familiennachzug zu Stammberechtigten mit vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG. Voraussetzung ist, dass die familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und die nachziehenden Familienangehörigen schutzbedürftig sind. Dabei wird bei der Visumvergabe auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 AufenthG (unter anderem Lebensunterhaltssicherung, Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit, Passpflicht) verzichtet. Ein Sozialleistungsbezug seitens der stammberechtigten Person im Sinne von § 27 Absatz 3 AufenthG ist ebenso unschädlich.