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Menschen, die von der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erfasst sind (siehe oben) halten sich bis zum 4. März 2024 für 90 Tage ab erstmaliger Einreise auch ohne Visum legal in Deutschland auf. Bei Asylantrag ist in diesen Fällen keine Anwendung der Dublin-III-Verordnung vorgesehen, eine Rückführung in den Ersteinreisestaat ist folglich nicht zu befürchten.
Aufgrund der großen Zahl Geflüchteter aus der Ukraine lehnten es einige osteuropäische Staaten zwischenzeitlich ab, auch jenseits des Geltungsbereichs der Massenzustromrichtlinie, Schutzsuchende, die nicht aus der Ukraine fliehen, im Rahmen der Dublin-III-Verordnung wieder aufzunehmen. Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien erklärten zwischenzeitlich, gar nicht oder nur eingeschränkt ihren Verpflichtungen zur Rückübernahme von Schutzsuchenden nachzukommen. Die Frage, ob Abschiebungsanordnungen in diese Staaten rechtmäßig sind, werden von den Verwaltungsgerichten uneinheitlich beantwortet. Weitere Ausführungen zu Dublin-Überstellungen im Zusammenhang mit der Aufnahmekapazitäten in diesen osteuropäischen Staaten hat der Informationsverband Asyl und Migration zusammengetragen.