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18.12.09
14:49 Uhr
CDU

Ursula Sassen zu TOP 19: EU-Schulobstprogramm erstickt in Bürokratie

Gesundheitspolitik
Nr. 395/09 vom 18. Dezember 2009
Ursula Sassen zu TOP 19: EU-Schulobstprogramm erstickt in Bürokratie
Es gilt das gesprochene Wort! Freigabe Redebeginn!
Mit der Verordnung der EU-Kommission vom 7. April 2009 und den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung regelt die EU die Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogrammes.
Das Schulobstprogramm soll einerseits den Absatz von Obst und Gemüse regionaler Herkunft fördern und andererseits mangelhafter Ernährung von Schulkindern entgegenwirken.
Die EU stellt pro Schuljahr 90 Millionen Euro hierfür bereit. Auf Deutschland entfallen 20 Millionen, weitere 18 Millionen müssen von den Ländern beigesteuert werden. Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist freiwillig.
Das alles klingt gut und man könnte annehmen, dass alle Bundesländer vorbehaltlos eine Teilnahme am Programm zustimmen würden. Dies ist aber nicht so. Schleswig-Holstein, Hessen, Sachsen, Niedersachsen, Berlin sowie Mecklenburg-Vorpommern und Bremen beispielsweise wollen sich nicht an der EU-Initiative beteiligen, und dafür gibt es gute Gründe.
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/3 Neben einer Fördersumme von 400.000 Euro müsste Schleswig-Holstein eine Kofinanzierung von weiteren 400.000 Euro aufbringen, Begleitprogramme finanzieren und die Kosten des Verwaltungs- und Kontrollaufwandes zusätzlich leisten.
Wer die Absage vieler Bundesländer anprangert, sollte sich näher mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung beschäftigen.
Die Verordnung (EG) Nr. 188/2009 der Kommission ist sehr umfassend.
In 16 ausführlichen Punkten wird zunächst dargelegt, auf welchen Grundlagen und Ausführungsbestimmungen das Schulobstprogramm basiert. Mit dem Erlass der Verordnung wird in Artikel 1 bis 17 jedes Detail geregelt. Ich empfehle allen, die sich für die Teilnahme am EU-Schulobstprogramm aussprechen wollen, diese Verordnung zu lesen.


Ich nenne einige Beispiele: Artikel 3, Absatz 2: „Die Strategien der Mitgliedstaaten betreffen nicht die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse. In ordnungsgemäß begründeten Fällen, etwa wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Programms ein breit gefächertes Sortiment von Erzeugnissen anbieten oder sein Programm attraktiver gestalten will, kann er in seiner Strategie jedoch vorsehen, dass diese Erzeugnisse beihilfefähig sein können, wenn ihnen nur begrenzte Mengen der in Anhang 1 aufgeführten Stoffe zugesetzt werden.“
Artikel 5, Absatz 1b: „Werden die Kosten für Transport und Verteilung der unter im Schulobstprogramm fallenden Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so dürfen sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.“
Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so können die Mitgliedstaaten Rechnungen für Transport und Verteilung bis zu der in der Strategie des Mitgliedstaats fest gesetzten Obergrenze akzeptieren.
Artikel 7 macht ausführlich deutlich, welch enorme Dokumentations- und Nachweispflicht erforderlich ist und welchen Kontrollen Antragsteller unterliegen. Hier möchte ich Punkt a) zitieren: „Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet, Erzeugnisse, die aus einem Schulobstprogramm finanziert werden, das im Rahmen dieser Verordnung eingeführt oder an sie angepasst wurde, zum

Seite 2/3 Verbrauch durch Kinder seiner schulischen Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
rechtsgrundlos bezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die in Artikel 2 genannten Kinder abgegeben wurden oder dass die Beträge für Erzeugnisse gezahlt wurden, die gemäß dieser Verordnung nicht beihilfefähig sind.“
Artikel 12 und 13 befassen sich in 14 Unterpunkten mit Kontrollen und Sanktionen und machen deutlich, wie hoch die bürokratische Hürde ist, wie z.B. Punkt 12 (1) zeigt: „Die Mitgliedstaaten überwachen die Umsetzung ihres Schulobstprogramms einmal jährlich. Die Überwachung stützt sich auf die Daten, die aus den Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen stammen, einschließlich denen der Artikel 10 und 11. Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Struktur und Form für die regelmäßige Überwachung der Umsetzung des Programms.“
Die unangemessene Bürokratie wurde von allen ablehnenden Ländern als unzumutbar empfunden und hat auch uns zur Ablehnung bewogen. Wir wollen, dass das Geld für Schulobst verwendet wird und nicht in der Bürokratie des Verwaltungs- und Kontrollaufwandes versickert.
Die gesunde Ernährung von Kindern in Kindertagesstätten und Schulen ist uns grundsätzlich ein hohes Anliegen. Dies haben wir auch schon mit den Initiativen „Kein Kind ohne Mahlzeit“, „Gesunde Ernährung in Kindertagesstätten und Schulen“ und „Grundversorgung von Kindern“ bewiesen.
Wir beantragen, dass die bereits bestehenden Projekte zur gesunden Ernährung von Kindern optimiert, auf ihre Wirksamkeit überprüft werden und durch ein unbürokratisches Schulobstprogramm ergänzt werden.
Dazu gibt es nicht nur Beispiele in anderen Ländern auch in den Kreisen Pinneberg und Steinburg arbeiten Obstbauern an einem Programm, mit dem Grundschüler täglich in den Genuss eines Apfels kommen.
Wenn Forderungen nach dem Eingreifen des Staates zur gesunden Ernährung aufkommen, dann muss aber auch an den Stellen angesetzt werden, die zu dieser Entwicklung geführt haben. In erster Linie sind es die Eltern, die für ihre Kinder verantwortlich sind. Erst dann sind es die Erzieherinnern, die Lehrer und die Politiker. Staatliche Fürsorge kann das erzieherische Engagement der Eltern nicht ersetzen.



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