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18.11.09
16:11 Uhr
CDU

Heike Franzen zu TOP 20: Mitbestimmung ist ein wesentlicher Aspekt der Bildungsentwicklung

Bildungspolitik
Nr. 345/09 vom 18. November 2009
Heike Franzen zu TOP 20: Mitbestimmung ist ein wesentlicher Aspekt der Bildungsentwicklung
Es gilt das gesprochene Wort Sperrfrist Redebeginn
Ich freue mich, dass wir einen neuen Kollegen unter uns haben, der sich engagiert für die Mitbestimmung von jungen Menschen sowohl in den Schulen als auch an den Hochschulen dieses Landes einsetzen will. Und da er selber noch so herrlich jung ist und studiert, tritt er hier auch als Sprecher in eigener Sache auf. Ich gratuliere Ihnen zu Ihrer Jungfernrede in diesem Haus.
Die Mitbestimmung von Schülerinnen und Schülern und Studierenden an der Ausgestaltung ihrer Schule oder Hochschule ist ein wesentlicher Aspekt, wenn wir in unserem Land Bildung entwickeln wollen. Junge Menschen müssen ihre eigenen Sichtweisen und Belange in die Entscheidungsprozesse einbringen und sich an diesen Entscheidungen auch aktiv beteiligen können. Dazu brauchen sie gesetzliche Rahmenbedingungen, die ihnen das ermöglichen und sie auch vor eventuellen Benachteiligungen, die aus dieser Tätigkeit erwachsen könnten, schützen. Wenn man sich das Schulgesetz und auch das Hochschulgesetz dieses Landes einmal genau unter dem Fokus der Mitbestimmung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden anschaut, dann kann man feststellen, dass sowohl die Schülervertretungen als auch die Studierendenvertretungen bereits ein hohes Maß an gesetzlich verbrieften Mitbestimmungsrechten haben, insbesondere in den Schulen.
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/3 Zu den Punkten 1 und 3 des Antrages möchte ich folgendes anmerken: Die Schulkonferenzen der Schulen sind drittelparitätisch besetzt aus der Lehrerschaft, der Elternvertretung und der Schülervertretung. Als vollwertige Mitglieder dieser Konferenz, die das oberste Entscheidungsgremium einer Schule ist. Was dort beschlossen wird, muss laut Gesetz von der Schule umgesetzt werden. Hier haben Schülerinnen und Schüler ebenso ein Vetorecht wie die beiden anderen Gruppierungen. In der Regel werden Mehrheitsbeschlüsse gefasst, bei denen die Schülervertreter ein vollwertiges Stimmrecht haben. Das heißt, Schülerinnen und Schüler entscheiden an ihrer Schule mitverantwortlich über alle wesentlichen Aufgaben wie beispielsweise der Anwendung der Lehrpläne, Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, die Einführung von Ganztagsangeboten oder Grundsätze für Schulausflüge und Betriebspraktika aktiv mit. Die Schulen sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler bei dieser Aufgabe zu unterstützen und sie über alle grundsätzlichen, die Schülerinnen und Schüler gemeinsam interessierenden Fragen zu unterrichten.
Ähnliches gilt für die Studierendenvertretungen, die ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder in den Senat entsenden und umfangreiche gesetzliche Mitbestimmungsrechte und sichergestellte Organisationsmöglichkeiten im Rahmen der allgemeinen Studentenaussschüssen haben. Darüber hinaus bilden die Schülervertretungen Kreis- und Landesschülervertretungen. Die Landesschülervertretungen sind im Landesschulbeirat vertreten, der laut Schulgesetz vor Erlassen von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften gehört werden muss. Somit ist gesetzlich sichergestellt, dass Schülervertretungen in alle schulrelevanten Entwicklungen eingebunden sind. Darüber hinaus gibt in diesem Haus bei Gesetzgebungsverfahren ein Anhörungsverfahren, an dem bisher immer die Schülervertretungen und die Studierendenvertretungen beteiligt waren und sein werden, womit sich in meinen Augen die Ziffer 2 ihres Antrages erledigt hat.
Die von Ihnen in Ziffer 4 geforderte Anrechnung von ehrenamtlicher Tätigkeit von Schülerinnen und Schülern und Studierenden hat uns in der letzten Legislaturperiode schon einmal beschäftigt. Schülerinnen und Schüler können sich auf Wunsch ihre ehrenamtliche Tätigkeit sowohl innerhalb der Schule als auch außerhalb der Schule in ihren Zeugnissen bescheinigen lassen. Dies wird sich bei einer Bewerbung für einen Ausbildungsplatz sicherlich nicht zum Nachteil auswirken. Und auch das Hochschulgesetz nimmt das ehrenamtliche Engagement von Studierenden sehr ernst. Die Prüfungsordnung sieht Erleichterungen vor, wenn Studierenden auf Grund der ehrenamtlichen Tätigkeit in den Gremien der Hochschule oder in den satzungsgemäßen Organen der

Seite 2/3 Studierendenschaft oder des Studentennetzwerkes daran gehindert waren, die Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abzulegen. Ein solches Engagement beispielsweise wird mit dem so genannten Freiversuch belohnt. Darüber hinaus gehende Vorschläge können wir gerne im Ausschuss weiter diskutieren und fortentwickeln.



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