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08.10.08
16:47 Uhr
CDU

Peter Lehnert zu TOP 7: Im Besoldungsrecht größtmögliche Einheitlichkeit der norddeutschen Länder anstreben

Innenpolitik
Nr. 340/08 vom 08. Oktober 2008
Peter Lehnert zu TOP 7: Im Besoldungsrecht größtmögliche Einheitlichkeit der norddeutschen Länder anstreben
Sperrfrist: Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort!
Die Föderalismusreform I hat im Bund-Länder-Verhältnis viele Änderungen herbeigeführt. So sind heute die Länder für die dienstrechtlichen Regelungen im Bereich der Besoldung und der Versorgung zuständig. Zunächst bestehen das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz allerdings fort und können durch Landesrecht ersetzt werden. Genau darum geht es bei dem vorliegenden Gesetzentwurf: Zur Schaffung einer landesgesetzlichen Regelung werden beide Bundesgesetze übergeleitet und als Landesrecht erlassen.
Seit Inkrafttreten der Föderalismusreform I sind Entwicklungen eingetreten, die bei einzelnen Vorschriften weiteren Änderungsbedarf nach sich ziehen. Hier geht es insbesondere um die notwendige Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ergänzend enthält der Entwurf daher inhaltliche und auch redaktionelle Änderungen, insbesondere im Bereich der Beamtenversorgung.
Man kann natürlich die Frage stellen, warum nicht gleich eine umfassende Neuregelung des Besoldungs- und Versorgungsrechts auf Landesebene in Angriff genommen wird. Diesbezüglich teile ich allerdings die Auffassung des Finanzministeriums, dass es hierfür noch zu früh ist. Es sind noch wesentliche
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/2 materielle Strukturentscheidungen, zu treffen, die im Rahmen der Norddeutschen Kooperation im Sinne größtmöglicher Einheitlichkeit mit den anderen norddeutschen Ländern abgestimmt werden sollten. Dass sich der Entwurf vor diesem Hintergrund auf den aktuell vordringlichen Regelungsbedarf konzentriert, halte ich daher für sinnvoll.
Im Bereich der Versorgung greift der Entwurf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auf: Zum einen ist nach einem Beschluss vom 20. März 2007 die versorgungsrechtliche Wartezeit für eine Versorgung aus dem letzten Beförderungsamt zwingend von drei auf zwei Jahre abzusenken. Zum anderen wurde der Versorgungsabschlag „alter Art“ bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2008 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Auch das Bundesverwaltungsgericht und der EuGH haben sich entsprechend geäußert.
Im Reisekostenrecht sieht der Entwurf die Neuregelung des „kleinen Tagegeldes“ nach § 104 des Landesbeamtengesetzes vor. Hintergrund ist, dass der Wegfall des „kleinen Tagegeldes“ bei Dienstreisen mitunter zu Härten führt.
Insgesamt dienen die Überleitung des Bundesrechts und die dabei vorgenommenen Klarstellungen und Konkretisierungen der Rechtssicherheit der Umsetzung des Anspruchs auf eine gesetzesmäßige Besoldung und Versorgung. Diese Rechtsbereinigung dürfte die Verwaltung nicht zuletzt auch im Vollzug entlasten. Ich halte den Entwurf daher für eine gute Antwort auf den bereits skizzierten Regelungsbedarf und sehe einer weiteren Erörterung im zuständigen Fachausschuss zuversichtlich entgegen.
Zunächst möchte ich mich bei Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit für dieses zugegebenermaßen trockene Thema bedanken und hiermit die Überweisung in den Innen- und Rechtsausschuss beantragen.



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