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16.07.08
16:09 Uhr
CDU

Peter Lehnert zu TOP 7: Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern verbessern

Innenpolitik
Nr. 262/08 vom 16. Juli 2008
Peter Lehnert zu TOP 7: Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern verbessern
Sperrfrist: Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort
„Das Böse ist immer und überall“. Das hat vor über 20 Jahren nicht nur die österreichische Pop-Gruppe „1. Allgemeine Verunsicherung“ festgestellt.
Das gilt heute mehr denn je auch für den internationalen Terrorismus, der sich seit den Anschlägen des 11. September 2001 zu einer weltweiten Bedrohung entwickelt hat. Vereitelte Sprengstoffanschläge und Festnahmen von unter Terrorismusverdacht stehenden Verdächtigen zeigen deutlich, dass auch Schleswig-Holstein bedroht ist, und es gilt, Gefahren des internationalen Terrorismus bereits im Vorfeld aufzuklären.
Wichtig ist dabei die wirksame Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Sie setzt einen gemeinsamen rechtlichen Mindeststandard voraus, der mit dem Bundesverfassungsschutzgesetz vorgegeben ist.
Aus diesem Grunde ist das Terrorismusbekämpfungsgesetz und zum Teil auch das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz landesrechtlich in allen Bundesländern umgesetzt - mit Ausnahme von Schleswig-Holstein.
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/3 Das muss aus unserer Sicht umgehend nachgeholt werden mit der entsprechenden Anpassung des Landesverfassungsschutzgesetzes.
Zur Umsetzung der Terrorismusbekämpfungsgesetze ist der Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörde auf den internationalen Terrorismus zu erweitern.
Es muss die Auskunftspflicht von Privatunternehmen, insbesondere zu Passagier-, Konto- und Telekommunikationsdaten eingeführt werden, und der Einsatz technischer Mittel zum Ausfindigmachen von Mobiltelefonen ist zu regeln.
Wenn von der neuen Befugnis des Ausfindigmachens von Mobiltelefonen Gebrauch gemacht werden kann, wird es auch möglich, bisher personalintensive und somit kostenträchtige Observationen effizienter durchzuführen.
Schließlich sollte es das Ziel sein, das Verfassungsschutzrecht unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse der Praxis in moderater Weise anzupassen. Die landesrechtliche Umsetzung der Terrorismusbekämpfungsgesetze soll sich auf deren essenziellen Kernbestand beschränken. Darüber hinaus ist aber auch der Grundrechtsschutz zu stärken.
Um den Grundsätzen der Rechtsklarheit, der Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit Rechnung zu tragen, ist insbesondere die Bezeichnung und die rechtliche Ausgestaltung der bereits bestehenden nachrichtendienstlichen Mittel wichtig.
Der Entwurf sieht nicht nur eine Präzisierung der Eingriffsvoraussetzungen, des Adressatenkreises und der zu beachtenden Verfahren vor. Es wird auch ein weitestgehender Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und von Berufsgeheimnisträgern gesetzlich verankert.
Dabei sollte auch die parlamentarische Kontrolle im Rahmen der Erweiterung verfassungsschutzbehördlicher Befugnisse gestärkt werden.
Wie kann dies konkret umgesetzt werden?
Zunächst ist ein parlamentarisches Kontrollgremium zu schaffen, in dem die Kontrolle über die Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über die verfassungsschutzbehördliche Durchführung der Post- und Fernmeldeüberwachung gebündelt wird.

Seite 2/3 Die Unterrichtungspflichten der Verfassungsschutzbehörde nach Maßgabe des umzusetzenden Bundesrechts müssen präzisiert werden.
Wir empfehlen keine generelle Verschärfung des Gesetzes. Andererseits kommt aber ein Verzicht auf die Fortentwicklung des Landesverfassungsschutzrechtes angesichts der neuen Bedrohungslage und der Harmonisierungspflicht gegenüber dem Bund und den Ländern auch nicht in Betracht.
Im zuständigen Ausschuss sollten wir die weiteren Einzelheiten miteinander diskutieren. Deshalb beantrage ich die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Innen- und Rechtsausschuss.



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