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29.02.08
15:01 Uhr
CDU

Peter Lehnert zu TOP 26: Eine länderübergreifende Verständigung ist wichtig

Innenpolitik
Nr. 086/08 vom 29. Februar 2008
Peter Lehnert zu TOP 26: Eine länderübergreifende Verständigung ist wichtig
Sperrfrist: Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort
Mit Ihrem Antrag greifen Sie ein Thema auf, mit dem sich bereits der Landtag 2004, das Bundesverwaltungsgericht 2006 und das Bundesverfassungsgericht 2007 sehr intensiv befasst haben. Dabei bleibt festzustellen, dass für die CDU-Fraktion Ehe und Familie die Keimzelle jeder staatlichen Gemeinschaft darstellen. Die Ehe hat einen herausgehobenen verfassungsrechtlichen Rang, der sich auch in einer besonderen rechtlichen und steuerrechtlichen Privilegierung niederschlägt und mit keiner anderen Lebensgemeinschaft vollständig gleichzusetzen ist.
Am 16. Dezember 2004 hat der Landtag das Lebenspartnerschafts-Anpassungsgesetz in der bestehenden Form beschlossen, und ich darf in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der Beschluss einstimmig verabschiedet worden ist. Mit dem schleswig-holsteinischen Lebenspartnerschafts-Anpassungsgesetz wurden insgesamt elf Landesgesetze und darüber hinaus 25 Verordnungen geändert.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. September 2007 beschlossen, dass die Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/3 Art. 6 Abs. 1 GG besagt als wertentscheidende Grundsatznorm, dass die Ehe unter dem besonderem Schutz der staatlichen Ordnung steht und der Staat verpflichtet ist, die Ehe zu schützen und zu fördern. Im Verfassungsgerichtsurteil werden wir sogar aufgefordert, die Privilegierung der Ehe entsprechend zu hinterlegen und keine Abstriche daran vorzunehmen. Dieser verfassungsrechtliche Auftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und auch zu begünstigen. Insofern liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Außerdem sind wir mit dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam der Auffassung, dass die Richtlinie 2000/78/EG es nicht gebietet, Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beschäftigten gewährt werden, auch automatisch den Beschäftigten zukommen zu lassen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Allerdings könnten wir als CDU-Fraktion es uns vorstellen, zu prüfen, ob eingetragene Lebenspartnerschaften, bei denen ein Partner nicht berufstätig ist und über kein eigenes Einkommen verfügt, beim Familienzuschlag und der Beamtenversorgung mit der Ehe gleichgestellt werden sollten.
Ein Anspruch besteht aus unserer Sicht bereits in den Fällen, in denen ein erweiterter Haushalt geführt wird, um Unterhaltspflichten gegenüber dem Lebenspartner zu erfüllen.
In den einzelnen Bundesländern wird die Thematik übrigens sehr unterschiedlich gehandhabt. Im SPD regierten Rheinland-Pfalz beispielsweise gibt es keine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften in den Bereichen Beihilfe und Besoldung. In den norddeutschen Ländern ist bislang keine einheitliche Tendenz erkennbar.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich: Wir sollten zumindest im norddeutschen Raum versuchen, eine länderübergreifende Verständigung herbeizuführen, um isolierte Regelungsmodelle zu vermeiden.
Das Verwaltungsgericht München hat dem Europäischen Gerichtshof übrigens mehrere Fragen zur europarechtlichen Bewertung der Stellung von Lebenspartnern vorgelegt, die die Hinterbliebenenversorgung aus einem berufständischen Pflichtversorgungssystem betreffen. Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen am 6. September 2007 festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern nur dann eine Diskriminierung darstellt, wenn weitere Umstände hinzutreten.

Seite 2/3 Allerdings liegt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor. Dieser ist an die Schlussanträge des Generalanwalts natürlich nicht gebunden, so dass es Sinn macht, zunächst das Urteil abzuwarten, um dann in enger Abstimmung mit den anderen norddeutschen Ländern zu einer Entscheidung zu kommen.
Daher beantrage ich, den Antrag der FDP-Fraktion zur weiteren Beratung in den zuständigen Fachausschuss zu überweisen.



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