Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
12.12.07
12:06 Uhr
CDU

Dr. Johann Wadephul zu TOP 7, 29 und 35: Die Geschlossenheit aller Fraktionen ist ein wichtiges Signal für das Gericht

Justizpolitik
Nr. 438/07 vom 12. Dezember 2007
Dr. Johann Wadephul zu TOP 7, 29 und 35: Die Geschlossenheit aller Fraktionen ist ein wichtiges Signal für das Gericht
Freigabe: Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort.
Vor gut einem Jahr haben wir die Verankerung eines Landesverfassungsgerichts in der Verfassung Schleswig-Holsteins beschlossen. Aufgrund dieser Entscheidung wird Schleswig-Holstein als letztes Land in der Bundesrepublik ein eigenes Landesverfassungsgericht erhalten.
Diese Grundentscheidung stellt aber nur den ersten Schritt dar. Nicht umsonst steht in Art. 44 Absatz 5 der Landesverfassung: „Das Nähere regelt ein Gesetz.“ Notwendig war also die gründliche Erarbeitung des Entwurfs eines Landesverfassungsgerichtsgesetzes, in dem detaillierte Organisations- und Verfahrensvorschriften geregelt sind.
In diesem Rahmen wurde das übliche parlamentarische Anhörungsverfahren zu allen Punkten des Gesetzentwurfs durchgeführt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Rückmeldungen waren überaus positiv. So hat etwa der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts den Gesetzentwurf als „rechtstechnisch gelungen“ bezeichnet. Dass er von allen Fraktionen des Landtags getragen wird, verdiene mehr als Respekt.
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/2 In der Tat hat das Verfahren gezeigt, dass wir in diesem Bereich gemeinsam an einem Strang ziehen. Diese Geschlossenheit ist auch ein wichtiges Signal für ein solches Gericht, das über die Auslegung unserer Verfassung und die Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit unserer Landesverfassung entscheiden soll.
Allerdings wird es zunächst keine generelle Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden geben, sondern nur für solche von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung. Eine sogenannte „Jedermanns-Verfassungsbeschwerde“ würde die Einfügung eines Grundrechtskataloges in die Landesverfassung voraussetzen. Dies könnte auch – wie es in einigen Ländern bereits der Fall ist – über eine Verweisung ins Grundgesetz geregelt werden. Meine Fraktion steht diesem Ansatz grundsätzlich positiv gegenüber.
Wichtig ist natürlich auch, dass es letztendlich gelungen ist, über den Sitz des neuen Landesverfassungsgerichts eine Verständigung gefunden zu haben. Wir haben nach ausführlicher Erörterung die Überzeugung gewonnen, dass Schleswig als Sitz des Oberverwaltungsgerichts und des Oberlandesgerichts der richtige Standort ist.
Insgesamt gibt es beim Entwurf eines Landesverfassungsgerichtsgesetzes also kaum Änderungsbedarf. Lediglich in einzelnen Punkten haben wir Veränderungen vorgeschlagen. So erscheinen die Vollendung des 40. Lebensjahres und die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag als angemessene persönliche Voraussetzungen für die Verfassungsrichter. Die bisher vorgesehene Höchstaltersgrenze hielten wir hingegen nicht für sinnvoll, zumal die Richter ihr Amt ehrenamtlich ausüben werden.
Des Weiteren waren noch Verfahrensfragen hinsichtlich der Richterwahl zu klären. Hierfür soll ein Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungs-gerichts gebildet werden. Das macht eine entsprechende Änderung der Geschäfts-ordnung des Landtages notwendig.
Auf diesem Wege ist insgesamt gewährleistet, dass unser Landesverfassungsgericht in absehbarer Zeit arbeitsfähig sein wird.



Seite 2/2