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10.10.07
11:20 Uhr
CDU

Jürgen Feddersen zu TOP 10: Die Abläufe in den Kommunen erleichtern

Innenpolitik
Nr. 357/07 vom 10. Oktober 2007
Jürgen Feddersen zu TOP 10: Die Abläufe in den Kommunen erleichtern
Sperrfrist: Redebeginn Es gilt das gesprochene Wort


Die Modernisierung und Umstrukturierung unserer Verwaltungen bringt eine große Anzahl von Gesetzesänderungen und Neuregelungen mit sich. Da ist es nicht verwunderlich, dass wir mitunter auf Vorschriften stoßen, die mit diesem Prozess nicht Schritt gehalten haben. Um einen solchen Fall geht es hier. Durch die geplanten Änderungen sollen Neubildungen von Gemeinden und Ämtern erleichtert werden. Ihnen sollen zusätzliche Rechte im Vorfeld von Fusionen eingeräumt werden.
Vorgesehen ist zum einen, dass die Bürgermeisterwahl in neu gebildeten, hauptamtlich verwalteten Gemeinden zeitgleich mit der Wahl der Gemeindevertretung durchgeführt werden kann. Auf Antrag der von der Neubildung betroffenen Gemeinden führt die Kommunalaufsichtsbehörde die öffentliche Stellenausschreibung für die neue Gemeinde durch, die ja noch nicht wirksam gebildet worden ist. Dabei wird den Vorstellungen der von der Neubildung betroffenen Gemeinden Rechnung getragen.



Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/2 Zum anderen soll auch die Amtsordnung in entsprechender Weise geändert werden. Hierdurch kann bei einem neu zu bildenden Amt die Wahl des Amtsdirektors in der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses durchgeführt werden. Weil es hier einer vorherigen öffentlichen Stellenausschreibung bedarf, muss in diesem Zusammenhang zugleich das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz geändert werden. Dadurch kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahltagsbestimmung in Zusammenhang mit der Stellenausschreibung bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung vornehmen.
Ein weiterer Punkt ist die Höchstaltersgrenze für eine Erstbewerbung um das Amt des Bürgermeisters. Die bestehende Regelung will sicherstellen, dass der erstmalig zum Bürgermeister gewählte Bewerber bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand regelmäßig eine volle Amtszeit im Dienst ist. Dieser Sinn und Zweck greift aber dann nicht, wenn sich bei einer Zusammenlegung von Gemeinden einer der bisherigen Bürgermeister um eben dieses Amt in der neuen Gemeinde bewirbt. Denn hier haben wir ja einen Bewerber, der bereits an Ort und Stelle tätig gewesen ist. Dementsprechend ist eine Ergänzung im Zweiten Verwaltungsstrukturreformgesetz vorgesehen, wonach die Höchstaltersgrenze bei Erstbewerbungen für die bisherigen Bürgermeister nicht gilt. Diese können sich fortan also auch dann um das Amt des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bewerben, wenn sie das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Ich denke, dass diese Änderungen jedermann einleuchten. Sie erleichtern die Abläufe in den Kommunen und sind somit ein kleiner Beitrag zu einem gelungenen Reformprozess.



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