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17.06.04
11:08 Uhr
CDU

Klaus Schlie: Zur Zeit keine Änderungsnotwendikgeit für ein Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Nr. 321/04 16. Juni 2004


IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG
PRESSEMITTEILUNG PRESSESPRECHER Torsten Haase Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Innenpolitik TOP 9 Klaus Schlie: Zur Zeit keine Änderungsnotwendikgeit für ein Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Man wäre fast geneigt zu sagen: „Alle Jahre wieder“ wird der Versuch unternommen, über Anträge oder Gesetzentwürfe das bisher geltende mathematische d’Hondtsche Verfahren durch das Verfahren nach Hare / Niemeyer als Auszählverfahren nach dem bei uns geltenden Verhältniswahlrecht zu ersetzen.
Antragsteller sind – und dies ist auch überhaupt nicht verwunderlich – stets die Fraktionen und Parteien, die bei Wahlen nur relativ wenige Stimmenanteile erhalten.
Bei dem Auszählverfahren nach Hare / Niemeyer werden die Vorteile der kleineren Parteien dadurch erreicht, dass sie günstiger abschneiden, wenn bei dem Divisionsverfahren eine so genannte Reststimmenverwertung erfolgt. Bei einer solchen Reststimmenverwertung schlägt der Rest quotiert zu Buche, wenn er noch relativ hoch ist.
Aus Sicht von kleinen politischen Gruppierungen ein verständlicher und im Eigeninteresse dieser auch nachvollziehbarer Vorteil. Dass allerdings die Erwartungshaltung abgeleitet wird, dass auch die Parteien, die daraus bei der Mandatsvergabe Nachteile haben würden, dem zustimmen müssten, ist zumindest aus deren Interessenlage heraus eher zweifelhaft.
Wenn nun argumentiert wird, das Verfahren nach Hare / Niemeyer setze sich seit Jahren in den meisten Bundesländern durch, so ist dies sicher richtig. Grund für die Anwendung dieses Auszählverfahrens ist aber nicht ein grundlegend neues Verständnis von Demokratie, sondern der Druck von kleineren Parteien auf größere in Koalitionsverhandlungen, um dort die eigenen Vorteile, die sich durch das Auszählverfahren nach Hare / Niemeyer ergeben, abzusichern.
Dass nun die Diskussion über dieses Thema erneut angefacht wurde, kommt durch die Rechtsprechung zur Bildung und Zulässigkeit von Zählgemeinschaften in kommunalen Vertretungskörperschaften.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2003 u. a . den Leitsatz aufgestellt:
„Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrer Fraktionen unzulässig.“
Die Zulässigkeit von Zählgemeinschaften wird also nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern nur dann, wenn der auf eine Zählgemeinschaft basierende gemeinsame Wahlvorschlag eine andere Fraktion, die an dem Wahlvorschlag nicht beteiligt ist, daraus einen Nachteil erleidet.
Es ist allerdings völlig klar und eindeutig – und dies hat der Innenminister in seinem Erlass vom 12. März 2004 auch so formuliert -, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Einrichtung gemeinsamer Wahlvorschläge generell nicht entgegensteht.
So gebildete Zählgemeinschaften verfolgen eben nicht das Ziel, zusätzliche Ausschuss-Sitze zu erlangen, sondern sind vor allem natürlich gerade auch im kommunalen Bereich dann zulässig, wenn dadurch eine beabsichtigte inhaltliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen soll.
Es bleibt eindeutig festzustellen, dass nach der letzten Kommunalwahl in Schleswig-Holstein diesen im Dezember 2003 aufgestellten Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht in allen kommunalen Vertretungskörperschaften entsprochen wurde. Diese fehlerhaften Entscheidungen zur Ausschuss-Besetzung müssen revidiert werden.
Daraus nun allerdings gleich wieder zum Auszählverfahren nach Hare / Niemeyer und dann zusätzlich noch zu einem Grundmandat für kleinere politische Gruppierungen zu kommen, halten wir sachlich nicht für gerechtfertigt.
Die FDP hat selbst erkannt, dass auch das Auszählverfahren nach Hare / Niemeyer nicht immer dazu führen würde, dass kleine politische Gruppierungen auch in den Ausschüssen vertreten sein würden. Dazu soll dann das so genannte Grundmandat dienen.
Dies halten wir nun allerdings überhaupt nicht für ein geeignetes Instrument, um die Wählerabsicht in kommunalen Vertretungskörperschaften und ihren Gremien wiederzugeben.
Sinnvoller scheint uns in diesem Zusammenhang schon der Anspruch der bisher kleinen Parteien zu sein, bei der Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern so viele Stimmen zu erhalten, dass dadurch eine breite Mitarbeit in den kommunalen Selbstverwaltungsgremien möglich ist. Wenn eine Partei zwischen 10 und 20 Prozent bei Wahlen erringen kann - wie die Grünen jetzt bei den am letzten Sonntag stattgefundenen Kommunalwahlen – oder die FDP ihren Anspruch zwischen 10 und 18 Prozent der Wählerstimmen definiert, sind derartige Verrenkungen bei der Änderung von Auszählverfahren oder der Einführung eines Grundmandats überhaupt nicht nötig.
In diesen Fällen würde sich dann tatsächlich der Wille der Wähler auch bei der Besetzung der Ausschüsse widerspiegeln.
Wir freuen uns auf eine angeregte Diskussion im Innen- und Rechtsausschuss.