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10.03.04
16:20 Uhr
CDU

Hans-Jörn Arp: Unabhängigkeit des Landesrechnungshofes muss gewahrt bleiben

Nr. 147/04 10. März 2004


IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG
PRESSEMITTEILUNG PRESSESPRECHER Torsten Haase Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Finanzpolitik TOP 8 Hans-Jörn Arp: Unabhängigkeit des Landesrechnungshofes muss gewahrt bleiben
Mit Ihrem Änderungsantrag zum Landesrechnungshofsgesetz haben Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen, es nun endgültig geschafft, die Dauerdebatte im Finanzausschuss über den ehemaligen Präsidenten des Landesrechnungshofs, Herrn Korthals, ins Plenum zu ziehen.
Wer Ihren Änderungsantrag Zeile für Zeile liest, spürt förmlich, wie Sie darüber gegrübelt haben, wie Sie dem ehemaligen Landesrechnungshofspräsidenten eine Anschlusstätigkeit im Ruhestand verbieten können.
Wir, die CDU-Landtagsfraktion, haben hierzu die Auffassung, dass es durchaus sinnvoll sein kann, dass ein ehemaliges Mitglied des Landesrechnungshofes im Ruhestand den Kommunen im Lande beratend zur Seite steht. Selbstverständlich darf es dabei nicht zu Interessenkollisionen mit den aktuellen Kommunalprüfungen des Landesrechnungshofes kommen. Wir sollten aber so viel Vertrauen zum Landesrechnungshof, seinen Senatsmitgliedern und den tüchtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben, dass sie über die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes selbst am besten Bescheid wissen und entsprechend sorgfältig entscheiden werden.
Sie, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen von Rot-Grün, sollten auch einsehen, dass der Landesrechnungshof ein eigenes Verfassungsorgan ist, für deren Mitglieder wir im Landesrechnungshofsgesetz ganz bewusst die richterliche Unabhängigkeit vorgesehen haben. Sie sollten akzeptieren, dass es damit auch für uns als Landtag Einwirkungsgrenzen gibt und Entscheidung, die ganz allein dem Rechnungshof vorbehalten sind. Würde man Ihren Änderungsantrag einer verfassungsrechtlichen Zulassungsprüfung unterziehen oder unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes prüfen lassen, könnten Sie ziemlich schnell erhebliche Probleme bekommen.
Der § 85 a des Landesbeamtengesetzes regelt, dass ein ehemaliges Mitglied des Landesrechnungshofes genauso wie alle anderen Beamtinnen und Beamten im Ruhestand Nachfolgetätigkeiten anzuzeigen haben, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihren früheren dienstlichen Aufgaben stehen könnten. Alle Landesbehörden prüfen dann sehr sorgfältig, ob die Anschlusstätigkeit untersagt werden kann. Ich bin mir sicher, dass gerade im Landesrechnungshof diese Frage besonders sorgfältig und kritisch geprüft wird. Einer Aktenvorlage im Finanzausschuss bedarf es bei dieser Entscheidung sicher nicht. In dem hier immer wieder zur Debatte stehenden Einzelfall hat der Landesrechnungshof sogar mit dem Betroffenen vereinbart, dass nicht nur die Anschlusstätigkeit grundsätzlich, sondern sogar jeder Einzelfall dieser Tätigkeit dem Landesrechnungshof angezeigt wird. Es ist damit möglich, in jedem Einzelfall eine eventuelle Interessenkollision zu unterbinden. Ich bin deshalb sehr sicher, dass die Mitglieder des Landesrechnungshofes ihre Entscheidung besser und sachgerechter treffen können, als wir es jemals im Finanzausschuss vermögen.
Mit Ihrem Änderungsgesetz wollen Sie einen Akteninformationsfluss anordnen für eine Sache, die überhaupt nicht Aufgabe des Finanzausschusses ist. Ich bin davon überzeugt, dass dieser Antrag einer verfassungsrechtlichen und einer datenschutzrechtlichen Prüfung nicht standhalten würde.
Gleichwohl sind wir bereit, im Finanzausschuss hierüber noch einmal mit Ihnen zu diskutieren und stimmen deshalb einer Ausschussüberweisung zu.