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27.10.03
12:10 Uhr
CDU

Peter Harry Carstensen, Martin Kayenburg und Klaus Schlie: CDU-Politik für die Bürger - gegen die Bürokratie

CDU-FRAKTION LANDESVERBAND IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEIN
Pressesprecher V.i.S.d.P. Dr. Peter Bendixen Torsten Haase Landesgeschäftsführer Sophienblatt 44-46 Landeshaus 24114 Kiel 24100 Kiel Tel. 0431-66099-11 Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.cdu.ltsh.de e-mail:info@cdu.ltsh.de



PRESSEMITTEILUNG

Kiel, 27. Oktober 2003
Peter Harry Carstensen, Martin Kayenburg und Klaus Schlie: CDU-Politik für die Bürger - gegen die Bürokratie
Der CDU-Spitzenkandidat für die Landtagswahl 2005 Peter Harry Carstensen, MdB, der CDU-Fraktionsvorsitzende Martin Kayenburg, MdL, und der stellvertretende Frak- tionsvorsitzende Klaus Schlie, MdL, haben in Kiel ein umfangreiches Konzept vorge- legt, das innerhalb von 18 Monaten die Verwaltungslandschaft in Schleswig-Holstein auf neue Grundlagen stellen soll.
Ziel ist es, die Bürokratie radikal abzubauen, die Verwaltung auf Landes- und Kom- munalebene sehr schlank zu gestalten und damit eine stärkere Bürgernähe zu errei- chen. Dazu legten die Christdemokraten ein Konzept einschließlich eines Zeit- und Arbeitsplanes vor, das den Arbeitstitel trägt „Damit unser Land eine Zukunft hat“.
Peter Harry Carstensen: „Wir müssen Schleswig-Holstein so schnell wie möglich von bürokratischen Hemmnissen befreien und Verwaltungsstrukturen schaffen, die eine bürgerorientierte, effiziente und kostengünstige Aufgabenerledigung ermöglichen. Unser Land erstickt an Überregulierung und einer stetig wachsenden Bürokratie. Un- sere Vorschläge sind sehr konkret und in ihrer Umsetzung zeitlich klar befristet. Wir wollen nicht warten, bis wir 2005 die Regierungsverantwortung übernehmen. Wir wol- len sofort mit der Modernisierung unseres Landes beginnen. Deshalb fordern wir die Landesregierung und alle Landtagsfraktionen auf, auf der Grundlage unseres Kon- zeptes sofort die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.“
Martin Kayenburg stellt fest, dass das Konzept neben den Vorschlägen zur Verwal- tungsmodernisierung und -vereinfachung einen umfangreichen Abbau staatlicher Reglementierungen vorsieht. Außerdem hat sich die CDU-Landtagsfraktion in Eck- punkten auch zur Reform der Justiz festgelegt. 2
„Unsere Vorschläge sehen zuerst eine eindeutige Aufgabenreduzierung vor. Wir können in Schleswig-Holstein nicht mehr alle Aufgaben wie bisher erfüllen. Dies gilt sowohl für das Land wie auch für die Kommunen. Damit sich niemand vor der politi- schen Verantwortung gegenüber den Bürgern drücken kann, schlagen wir vor, dass der Landtag einen Beschluss über die Aufgaben fasst, die gar nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllt werden können. Wir wissen, dass dies auch zu schmerzlichen Einschnitten bei Bürgern, Vereinen, Verbänden und Unternehmen führen kann und wird. Schleswig-Holstein ist finanziell nicht mehr handlungsfähig. Die meisten Kom- munen befinden sich ebenfalls in einer dramatischen Schuldenfalle. Es ist fünf Mi- nuten vor zwölf - wir müssen sofort handeln, um die öffentlichen Haushalte zu ent- lasten“, so der Fraktionsvorsitzende.
Klaus Schlie, der das Konzept gemeinsam mit dem Fraktionsarbeitskreis Innen und Recht federführend erarbeitet hat, appelliert an alle Landtagsfraktionen und die Lan- desregierung, gemeinsam und sofort wirksame Maßnahmen zu beschließen und die bisherigen Ressort-Egoismen, etwa im Umweltministerium, beiseite zu legen.
„Unsere Vorschläge zur neuen Verwaltungsstruktur in Schleswig-Holstein gründen auf der Zielsetzung eines zweistufigen Aufbaus. Die Ministerien steuern zukünftig die politische Arbeit und in der Regel erledigen die kommunalen Verwaltungen den Auf- gabenvollzug. Wir müssen Vorschriften außer Kraft setzen, Regulierungen entrümpeln, Standards und Vorgaben abbauen und freigeben. Wir wollen und müssen mehr Verantwortung in die kommunale Selbstverwaltung geben. Eine Gebietsreform wird es mit der CDU nicht geben; bei einer Verwaltungsreform - auch im kommunalen Bereich - muss al- lerdings alles auf den Prüfstand, ohne jedes Tabu. Die Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den Kommunen müssen neu ausgerichtet werden. Wer die Aufgaben mit seiner neuen Verwaltungsstruktur schlank, effizient, wirtschaftlich und bürgernah erledigt, muss belohnt werden“, sagt Schlie.
Konkret fordert die Nord-CDU in ihrem Konzept:
1. Eine Überprüfung und Infragestellung aller im Land und in den Kommunen öffent- lich zu erfüllenden Aufgaben. 2. Eine klare Zuordnung der verbliebenen Aufgaben auf das Land oder auf die Kommunen, durch Einbeziehung in eine Funktionalreform. 3. Einen Stufenplan für die Umorganisation der künftig noch vom Land zu erfüllen- den Aufgaben, u.a. durch die Schaffung von drei bis vier „Regionalämtern“. 4. Die Schaffung neuer Verwaltungsstrukturen im kommunalen Bereich, jedoch kei- ne Gebietsreform von oben. 5. Den Abbau staatlicher Reglementierungen u.a. durch einen Konsultationsmecha- nismus, durch Befristung von Vorschriften, durch Abbau von Vorschriften und durch die Freigabe von Standards. 6. Eine Vertiefung der erfolgreichen Kooperation mit Hamburg und eine Ausdeh- nung auf ganz Norddeutschland. 7. Eine Reform des Justizwesens, denn eine gut ausgestattete Justiz ist ein Wett- bewerbsvorteil für unser Land.
Der CDU-Landesvorsitzende Peter Harry Carstensen betont, dass vor allem die Vor- schläge für eine norddeutsche Kooperation die weitestgehende Zusammenarbeitsre- gelung zwischen Bundesländern unterhalb einer Fusion von Ländern vorsehen. 3
Carstensen: „Wir wollen Schleswig-Holstein als selbstständiges Bundesland erhalten. Wir wissen aber auch, dass wir nicht in allen fünf norddeutschen Ländern und Stadt- staaten die gleichen Leistungen für die Bürger vorhalten müssen. Eine noch stärkere Zusammenarbeit in den Bereichen der inneren Sicherheit, der Wirtschafts- und Struk- turpolitik, der Justiz und der Wissenschafts- und Bildungspolitik ist dringend notwen- dig. Nur gemeinsam sind wir im Norden stark. Wir wollen mit den süddeutschen Län- dern in den Wettbewerb um den besten Wirtschaftsstandort, die wirksamste Verbre- chensbekämpfung und die beste Bildung für unsere Länder einsteigen. Gewinnen können wir den Wettbewerb nur, wenn wir im Norden zusammenarbeiten, die Kräfte bündeln und gemeinsam auftreten.“
Martin Kayenburg hält vor allem ein gemeinsames Auftreten des Nordens gegenüber dem Bund und eine enge Kooperation in der Föderalismusdebatte für unabdingbar.
„Der Norden als Wirtschafts-, Wissenschafts- und Medienstandort hat nur gemein- sam die notwendige Schlagkraft. Deshalb schlagen wir einen umfassenden Staats- vertrag für eine norddeutsche Kooperation vor, der auch die Einrichtung ge- meinsamer Regierungs- und Parlamentsgremien regeln soll“, so Kayenburg.
„Die norddeutsche Zusammenarbeit und die gemeinsame Zieldefinition gegenüber der Europäischen Union beispielsweise bei Fördermaßnahmen, infrastrukturellen Großprojekten, internationalen Umwelt- und Naturschutzprojekten und in der Land- wirtschafts- und Strukturpolitik sind die Voraussetzungen, um als Region im Europa der 20 überhaupt noch wahrgenommen zu werden. Der gemeinsame Auftritt aller norddeutschen Länder bei den Organen der EU würde dem Norden endlich Gewicht auf der europäischen, aber auch auf der internationalen Ebene verschaffen“, ergänzt Klaus Schlie abschließend.



. Verwaltungsmodernisierung Eckpunkte Das Ziel einer Neuordnung der Verwaltungsstrukturen in Schles- wig-Holstein muss immer eine bürgerorientierte, effiziente und kostengünstige Aufgabenerledigung sein.
Die Methode, um dieses Ziel zu erreichen, muss auf der eigenen Erkenntnis der handelnden Verantwortungsträger beruhen. Der Grundsatz der Freiwilligkeit muss unantastbar sein. Bei der 4
Schaffung der neu zu gestaltenden Verwaltungsstrukturen muss der Grundsatz gelten, dass der Prozess der Verwaltungsmodernisierung von der Aufgabenstruktur hin zur Verwaltungsstruktur abläuft.
Die Auswirkungen einer Neuordnung der Verwaltungsstrukturen müssen am Beginn dieses Prozesses klar und verbindlich defi- niert werden. Finanzielle Anreize werden den Weg zu einer schlanken, effizient arbeitenden und bürgernahen Verwaltung be- schleunigen. Die Verantwortungsträger, die aufgrund freiwilli- ger Entscheidungen diesen Weg nicht beschreiten, müssen dann ggf. auch die finanziellen Auswirkungen hinnehmen.
1. Alle öffentlich zu erfüllenden Aufgaben müssen auf den Prüfstand. Der Landesgesetzgeber muss nach Abstimmung mit den Kommunen die Aufgaben definieren, die u. a. auch aufgrund der ungenü- genden Finanzausstattung des Landes und der Kommunen nicht mehr erfüllt werden können. Es muss eine Konzentration des Staates auf seine Kernaufgaben erfolgen.
Zeit- und Arbeitsplan:
• Alle Kommunen des Landes und die kommunalen Spitzenver- bände werden gebeten, bis zum 29. Februar 2004 Aufgaben zu benennen, die nicht mehr erfüllt werden müssen oder zur Zeit nicht mehr erfüllt werden können oder reduziert wer- den müssen. • Die Landesregierung stellt bis zu diesem Zeitpunkt eben- falls einen Katalog künftig nicht mehr zu erledigender Aufgaben auf. • Die Landesregierung unterbreitet dem Parlament bis zum 30. April 2004 einen mit den kommunalen Spitzenverbänden abzustimmenden Kata- log dieser Aufgaben. • Das Parlament beschließt in der Maitagung des Landtages diese künftig nicht mehr zu erfüllenden Aufgaben.

2. Aufgabenzuordnung
Die verbliebenen Aufgaben werden dahingehend überprüft, durch wen sie am sinnvollsten erledigt werden können.
Zeit- und Arbeitsplan:
• Parallel zur Diskussion über die künftig nicht mehr zu erfüllenden Aufgaben erstellt die Landesregierung in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden einen Katalog von Aufgaben, 5
deren Erledigung von Privatunternehmen oder von Dritten durchgeführt werden kann. • Das Parlament fasst ggf. auch in der Maitagung dazu einen Beschluss.
3. Funktionalreform Alle verbliebenen Aufgaben werden dahingehend überprüft, ob sie auf Landesebene verbleiben müssen oder in die Funk- tionalreform einbezogen werden, d. h. eine Aufgabenüber- tragung vom Land auf die Kommunen (Kreise, kreisfreien Städte, Städte und Gemeinden/Ämter). Ziel ist dabei die weitestgehende Aufgabenübertragung auf den kommunalen Be- reich.
Zeit- und Arbeitsplan:
• Im Jahr 2004 schaffen die Kommunen Verwaltungseinheiten, die eine weitestgehende Aufgabenübertragung vom Land auf die Kommunen ermöglichen. • Ggf. werden das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ), das Landesverwaltungsgesetz (LVwG), die Gemeinde- , Kreis- und Amtsordnung mit weiteren Flexibilisierungs- bestimmungen ausgestattet, um eine weitgehende interkom- munale Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich zu ermögli- chen. Es müssen auf Kreis-, Stadt- und Amtsebene Verwaltungs- strukturen entstehen, die dem allgemeinen Ziel einer Ver- waltungsstrukturreform entsprechen und die geeignet sind, die übertragenen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. • Zwischen allen staatlichen und kommunalen Ebenen und auch zwischen den unterschiedlichen kommunalen Ebenen muss das Konnexitätsprinzip (Kostenausgleichsgrundsatz bei Aufga- benübertragung) uneingeschränkt gelten. Neben der Aufnahme des Konnexitätsgrundsatzes in das Grundgesetz muss es auch für die kommunale Zusammenarbeit einen derart verbindlichen Grundsatz geben. • Die neu zu erarbeitenden Verwaltungsstrukturen können un- terschiedlicher Art sein, wobei eine Gleichartigkeit der auf die Region bezogenen Aufgabenwahrnehmung anzustreben ist.

• Auf Kreis- und auf Amtsebene und auch bei der Kooperation zwischen Ämtern und Städten können • Verwaltungsgemeinschaften • Verwaltungskooperationen mit Schwerpunktbildungen für bestimmte Aufgabenerfüllungen (insbesondere auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen) • Zweckverbandsgründungen • u. a.
die Form der Zusammenarbeit darstellen. 6
• Auf Kreisebene bzw. Ebene der kreisfreien Städte sollen drei, maximal vier kommunale Dienstleistungszentren ge- bildet werden, die die Aufgabenerfüllung mit jeweili- ger Schwerpunktbildung übernehmen. • Die Verwaltungskooperationen unterhalb der Kreisebene sollten sich ebenfalls an dem Regionalprinzip orientie- ren und nach Möglichkeit auch die unterschiedlichen Zentralitätsfunktionen der Städte und Gemeinden nach dem Landesentwicklungsgrundsätzegesetz berücksichtigen. • Unnötige Doppelstrukturen und unsachgemäße Verflechtun- gen müssen zugunsten einer strafferen Behördenstruktur und damit verbundener Synergieeffekte durch Kompetenz- bündelungen ersetzt werden. • Die neuen Verwaltungsstrukturen sollten bis Ende 2005 geschaffen werden, um dann auf Landesebene zu ent- scheiden, welche Aufgaben auf welche kommunalen Ebenen übertragen werden können und welche dann noch beim Land verbleiben müssen. Der Landtag fasst dazu ggf. ei- nen Beschluss.
4. Stufenplan für die noch vom Land zu erfüllenden Aufgaben Bei einer weitestgehenden Aufgabenübertragung vom Land auf die Kommunen werden einige wenige noch zentral zu erfüllende Aufgabenerledigungen direkt bei dem jeweils zuständigen Fachministerium angesiedelt; dazu könnten bspw. im Umweltmi- nisterium auch wissenschaftliche Aufgabenbereiche des Lan- desamtes für Natur und Umwelt (LANU) gehören.
Sollte sich herausstellen, dass ein erheblicher Teil von Aufgaben auch weiterhin auf Landesebene zu erfüllen ist, sollten drei, maximal vier „Regionalämter“ diese Aufgaben erfüllen. Den Aufgaben entsprechend könnten daraus „Regiona- lämter für Umwelt, Landwirtschaft und Gewerbe“ entstehen (entsprechend dem Vorschlag des Landesrechnungshofes vom 16. Oktober 2000, Umdruck 15/0384, Seite 107 ff.). Auf diese „Regionalämter“ würden dann auch die verbliebenen Aufgaben des LANU, der Staatlichen Umweltämter (STUÄ) und der Ämter für Ländliche Räume (ÄLR) übertragen.
Zeit- und Arbeitsplan:
• Wenn es zur Bildung von „Regionalämtern“ auf Landesebene kommt, sollen diese bis Ende 2005 geschaffen werden. Die Landesregierung fasst im 3. Quartal 2005 die entsprechenden Beschlüsse und legt diese dem Landtag vor.
5. Überprüfungsgrundsätze:
• Bei der Überprüfung der Aufgaben und der Übertragung der Aufgaben auf Dritte bzw. die Kommunen gibt es keine Tabube- reiche. 7
• Es gilt der Grundsatz der Beweislastumkehr, d.h., dass die Landesregierung nachweisen muss, dass eine Aufgabe nicht entfallen kann, in ihrem Aufgabenumfang nicht reduziert wer- den kann und nicht auf Dritte bzw. den kommunalen Bereich übertragen werden kann. • Wenn es bei einem Aufgabenvollzug durch das Land bleibt, muss es sich eindeutig um Aufgaben handeln, die entweder un- bedingt einen landeseinheitlichen Aufgabenvollzug erfordern und bei denen eine entsprechende Fach- und Rechtsaufsicht bei der Aufgabenerfüllung nicht ausreicht oder es sind Aufgaben, die einen derartigen Spezialisie- rungsgrad haben, der eine sachliche Konzentration beim Land erfordert ( z. B. Atomaufsicht). • Bei der Kommunalisierung der Aufgaben gilt der Grundsatz, dass daraus kommunale Selbstverwaltungsaufgaben werden. Be- stehende Weisungsaufgaben sollten soweit wie möglich eben- falls in Selbstverwaltungsaufgaben umgewandelt werden. • Das Gesetz über die „Unteren Landesbehörden“ ( Landräte, bzw. Oberbürgermeister als untere Landesbehörde ) wird auf- gehoben. Die Abschaffung des Gesetzes würde dazu führen, dass die Fachaufsicht des Landes erhalten bliebe. Dies ist für eine Überprüfung des korrekten Gesetzesvollzugs ausrei- chend. Eine umfangreiche Erweiterung der Fachaufsicht durch das Land ist unnötig.
6. Hinweise zur Schaffung neuer Verwaltungsstruktu- ren im kommunalen Bereich
• Eine Gebietsreform darf es in Schleswig Holstein nicht ge- ben, sie ist auch nicht notwendig. Die bestehende politische Gliederung im kommunalen Bereich mit Gemeinden, Städten und Kreisen sichert ein breites ehrenamtliches Engagement der Bürgerrinnen und Bürger und entlastet alle staatlichen und kommunalen Ebenen von zusätzlich öffentlich zu erbringenden Finanzleistungen aus Steuermitteln.
• Auch Kleinstgemeinden haben ihre Daseinsberechtigung. Sie sind wie alle anderen kommunalen Ebenen identitätsstiftende Heimat, für die sich die Bürgerinnen und Bürger einsetzen, in denen sie Aufgaben für die Gemeinschaft übernehmen und erledigen und in denen sie sich wohlfühlen. Der freiwillige Zusammenschluss von kommunalen Gebietskörperschaften ist möglich.
• Anders als bei der politischen Gliederung stehen allerdings die Verwaltungsstrukturen im kommunalen Bereich zur Disposi- tion. Dabei kommt es nicht darauf an, wie groß diese Verwal- tungseinheiten sind, sondern dass sie die Aufgaben entspre- chend den unter Punkt 3 genannten Grundsätzen erfüllen.
• Entsprechend dieser Grundsätze müssen auf Kreisebene, ggf. kreisübergreifend Verwaltungsstrukturen entstehen (kommuna- le Dienstleistungszentren), die den neuen Herausforderungen gerecht werden. Die gleichen Grundsätze gelten für den 8
kreisangehörigen Bereich, da es zu einer weitestgehenden Aufgabenübertragung auf diesen Bereich kommen soll. Verwal- tungsstrukturen müssen sich zukünftig nicht mehr an den po- litischen Gemeinde-, Stadt- und Kreisgrenzen orientieren.
• Die neu zu schaffenden oder in ihren jetzigen Strukturen be- stehend bleibenden Verwaltungseinheiten müssen sich dem Wettbewerb untereinander stellen. Die Leistungsfähigkeit ei- ner kommunalen Verwaltungseinheit richtet sich in Zukunft nach der Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung, nach den Grundsätzen von Effizienz und Wirtschaftlichkeit und nach dem Grundsatz der Bürgernähe. Regionale Besonderheiten (bspw. Insel-lage) sind als Ausnahme zu berücksichtigen.

• Gemeinsam mit dem Land und den Kommunen ist ein an der Auf- gabenwahrnehmung orientiertes „Rankingsystem“ der neuge- schaffenen Verwaltungseinheiten zu entwickeln, das die o.g. Parameter berücksichtigt und das auch mit Grundlage für ein neu zu ordnendes Finanzzuweisungssystem des Landes an die Kommunen und der Kommunen untereinander ist.
• Der Gedanke der „Region“ auch im Sinne der Förder- und Ent- wicklungsgrundsätze der Europäischen Union soll auch bei der Schaffung der neuen Verwaltungseinheiten berücksichtigt wer- den.
• Die Möglichkeiten von e-Government sind bei dem gesamten Prozess der Verwaltungsmodernisierung zu berücksichtigen und zu verwirklichen. Durch die Chancen, die e-Government bie- tet, können Verwaltungseinheiten ggf. auch stärker zentrali- siert werden, wenn dies die Bürgernähe nicht einschränkt.
• Eine Neuordnung der Amtsordnung ist deshalb vorerst nicht erforderlich. Ggf. sollte überprüft werden, ob die neuen Verwaltungsstrukturen auch andere oder flexiblere Selbstver- waltungsstrukturen und rechtliche Anpassungen erfordern.
• Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 II Grundgesetz und Art. 46 I Landesverfassung muss im vollem Umfang erhalten bleiben.

II. Abbau staatlicher Reglementierungen 1. Konsultationsmechanismus Die Kommunen müssen künftig in den Entscheidungsprozess über die Verlagerung von Aufgaben noch stärker eingebunden wer- den; dies betrifft insbesondere die Einbindung in die Geset- zesfolgenabschätzung in Form eines Konsultationsmechanismus- ses. Mit dem Konsultationsmechanismus soll ausgeschlossen werden, dass den Kommunen durch Maßnahmen des Landes gegen ihren Willen finanzielle Lasten aufgebürdet werden. Ziele des Konsultationsmechanismusses sind: 9
Die Vermeidung von Lastenverschiebungen zwischen den Ge- bietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) durch die verursachungsgerechte Zuordnung der Folgekosten, damit das rechtsetzende Organ von den Folgen seiner Entscheidungen Kenntnis nehmen muss, womit auch positive Effekte für die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der öf- fentlichen Verwaltung ausgelöst werden.
Zeit- und Arbeitsplan:
• Die konkreten Vereinbarungen über einen derartigen „Konsul- tationsmechanismus“ sind zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden umgehend abzuschließen. Dem Landtag ist darüber im Dezember 2003 zu berichten.
2. Befristung von Vorschriften Gesetze und Rechtsvorschriften sind grundsätzlich auf fünf Jahre zu befristen. Sämt-liche Vorschriften werden anläss- lich ihres Fristablaufs erneut insgesamt auf Notwendigkeit, Vollzugseignung, Vollständigkeit, Zweckmäßigkeit und Kosten- wirksamkeit überprüft und – soweit erforderlich – einer ein- gehenden Evaluation unterzogen. Es geht vor allem darum, be- reits in Kraft befindliche Vorschriften auf ihren Zielerrei- chungsgrad, auf die Kosten-Nutzen-Relation sowie auf ihre Akzeptanz und Praktikabilität hin zu untersuchen. Es soll dabei nicht nur überprüft werden, inwieweit in der Praxis die Ziele des Normgebers erreicht wurden, sondern es sollen auch evtl. eingetretene (unbeabsichtigte) Nebenwirkungen er- fasst werden.
3. Abbau von Vorschriften Der Erlass des Innenministers „Reduzierung von Vorschrif- ten“ vom 05. September 2003 – IV 217-120.3.2.3.1 – muss er- neut darauf hin geprüft werden, welche Vorschriften, die nicht automatisch zum 31.12.2003 außer Kraft treten, trotz- dem entbehrlich sind.
4. Abbau von Überregulierungen im Bereich von Verwaltungsvorschriften aus Bund-Länder-Gremien Die Ministerien werden aufgefordert, bis zum 31.12.2003 die- jenigen Verwaltungsvorschriften zu melden, die in Bund- Länder-Gremien erarbeitet wurden. Ziel ist es, zu prüfen, in welchen Fällen auf eine Umsetzung von Regelungsentwürfen und Standards, die ihren Ursprung in Bund-Länder-Gremien haben, in Schleswig-Holstein verzichtet bzw. ob überhaupt und wenn ja, in welchen Fällen von derartigen Standards im Sinne ei- ner Deregulierung abgewichen werden kann.
5. Begleitende Vorschriftenkontrolle Es muss eine begleitende Vorschriftenkontrolle durch das In- nenministerium stattfinden, mit der alle Landesgesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf Erforder- 10
lichkeit, Zweckmäßigkeit, Vollzugstauglichkeit, Verständ- lichkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft werden können. Dere- gulierungsaspekte müssen auf diese Weise bereits bei der Entstehung von Vorschriften beachtet werden. Dem Landtag ist ständig über die Arbeit dieser begleitenden Vorschriftenkon- trolle Bericht zu erstatten.
6. Abbau von Einvernehmensregelungen, Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalten Die Landesregierung muss einen Grundsatzbeschluss zum Abbau von Einvernehmensregelungen, Zustimmungs- und Genehmigungs- vorbehalten fassen und die Ressorts auffordern, bis zum 31.12.2003 diejenigen Beteiligungsregelungen zu melden, die verzichtbar sind. Bei Beteiligungsregelungen, die als unverzichtbar bezeichnet werden, muss die Notwendigkeit des Fortbestandes begründet werden. Das Kabinett fasst einen Beschluss zur Aufhebung bzw. Vereinfachung dieser Beteiligungsregelungen.
7. Standardfreigabe Der Gesetzentwurf der CDU zur finanziellen Entlastung der Kommunen vom 05.02.2003 (Drs. 15/2436) sieht unter Artikel 1 ein „Gesetz zur Schaffung kommunaler Gestaltungsspielräume durch Befreiung der Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckver- bände von Vorgaben im Landesrecht Schleswig-Holsteins (Vor- gabenbefreiungsgesetz – VobeG)“ vor.

Zeit- und Arbeitsplan:
• Der Innen- und Rechtsausschuss berät dieses Gesetz, damit es in der Dezembertagung des Landtages in 2. Lesung verabschie- det werden kann und zum 01.01.2004 in Kraft tritt. 11
III. Norddeutsche Kooperation 1. Grundsätze einer „Norddeutschen Kooperation“ Der föderale Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland ver- hindert nicht eine weitgehende Kooperation der einzelnen Bun- desländer. Die Identität und Eigenständigkeit der norddeutschen Bundeslän- der muss erhalten bleiben, darf allerdings kein Hinderungsgrund sein, um eine weitgehende „Norddeutsche Kooperation“ herbeizu- führen. Kern für diese Kooperation im Norden ist die in Teilbereichen erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg. Diese Zusammenarbeit sollte auch mit den Bundesländern Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg- Vorpommern angestrebt werden.
Zeit- und Arbeitsplan:
• Die Landesregierung erarbeitet bis Ende 2004 einen Katalog aller Aufgaben, die sich für eine weitgehende norddeutsche Kooperation anbieten und unterbreitet dem Landtag einen Vor- schlag, welche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Zusammenarbeit notwendig sind. Dieser Vorschlag soll ggf. auch Vorschläge für gemeinsame norddeut- sche Regierungs- und Parlamentsgremien enthalten. • Der Landtag beschließt in der Dezembersitzung 2004 ein Ko- operationsangebot an die Länder Hamburg, Niedersachsen, Bre- men und Mecklenburg-Vorpommern und beauftragt die Landesre- gierung in entsprechende Verhandlungen mit dem Ziel eines umfassenden „Staatsvertrages für eine norddeutsche Koopera- tion“ einzutreten.
2. Ziele und Elemente einer „Norddeutschen Kooperati- on“ 2.1 Zusammenarbeit und gemeinsame politische Zieldefinition gegen- über dem Bund.
2.2 Zusammenarbeit und gemeinsame politische Zielde- finition gegenüber der Europäischen Union z.B. bei Fördermaßnahmen, infrastrukturellen Großprojekten, internationalen Umwelt- und Naturschutzprojekten, in der Landwirtschafts- und Strukturpolitik. Der gemeinsame Auftritt aller norddeutschen Länder bei den Organen der EU würde dem Norden endlich Ge- wicht auf der europäischen aber auch auf der dar- über hinausreichenden internationalen Ebene ver- schaffen.
2.3 Zusammenarbeit im Wissenschafts- , Hochschul- und Technologiebereich. Mit der Schwerpunktbildung an einzelnen norddeutschen Standorten werden die knappen Ressourcen gebündelt und Einrichtungen mit 12
hoher Qualität, internationalem Anspruch und nati- onaler Wettbewerbsfähigkeit entstehen. 2.4 Bei der Verbrechensbekämpfung, dem Strafvollzug und im Bereich der Justiz müssen Ländergrenzen ü- berwunden werden. o Beispielhaft für eine größere Einheitlichkeit bei der Strafverfolgung könnte die Schaffung einer integrierten Küstenwache aller norddeutschen Küstenländer und des Bun- des sein. Falls ein Staatsvertrag als rechtliche Regelung nicht ausreichend ist, müssten ggf. die entsprechenden Verfassungen der Länder und des Bundes geändert werden. o Beispielhaft für eine Zusammenarbeit gegenüber politischen Straftätern oder Terroristen könnte die Schaffung eines „Norddeutschen Amtes für Verfassungsschutz“ sein. Das Problem der parlamentarischen Kontrolle sollte durch einen paritätisch besetzten Kontrollausschuss aller Länderparla- mente gelöst werden. In den Länderverfassungen müssten ggf. entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden. o Im Bereich der Justiz sollte es zu einer Schwerpunktbil- dung und somit Konzentration bei den obersten Gerichten kommen. o Im Bereich des Strafvollzuges sollte es zu einer weitge- henden Zusammenarbeit und ggf. auch einer Schwerpunktbil- dung kommen. Hierbei sollte auch eine weitgehende Aufga- benübertragung auf Dritte und wo rechtlich möglich, auf Privatfirmen erfolgen.
2.5 Im Bereich der Wirtschafts- und Infrastrukturpo- litik muss der Norden ebenfalls geschlossen auf- treten. Beispielhaft könnten sein: o Eine gemeinsame Arbeitsmarktpolitik. o Eine gemeinsame Arbeitsmarkt- und Konjunkturbeobachtung. o Eine weitgehende Zusammenarbeit im Bereich der Straßenbauverwaltung (soweit diese noch im hoheitlichen Bereich verbleiben muss), um vor allem gemeinsame infrastrukturelle Großprojekte, z. B. den Bau der A 20, zügiger und effizienter verwirkli- chen zu können und gegenüber dem Bund wirkungsvoller auf- treten zu können. o Der Norden sollte eine einheitliche „Marketingstrategie“ als nationaler und internationaler Wirtschaftsstandort entwickeln und eine gemeinsame Wirtschaftsförderpolitik gestalten.
o Im Norden sollte es eine homogene Förderkulisse für Gewer- be und Industrie unter besonderer Berücksichtigung der strukturellen Notwendigkeiten der einzelnen Bundesländer geben. Ziel sollte dabei der Wettbewerb mit anderen star- ken Regionen in Deutschland und in Europa und nicht der Wettbewerb der strukturschwachen Länder im Norden sein. o Eine gemeinsame norddeutsche Medienpolitik muss den Norden auch zu einem wettbewerbsfähigen Medienstandort machen. Der Norden braucht nur eine Landesmedienanstalt. Das Ge- wicht innerhalb der ARD könnte mit einem starken NDR für den gesamten Norden ausgeweitet werden. 13
2.6 Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes und in den Bereichen Schule und Hochschule sollte es zu einer weitgehenden inhaltlichen und personellen Zusammenarbeit kommen. o Der Norden könnte eine weitere sinnvolle Flexibilisierung des öffentlichen Dienst- und Versorgungsrechts vo- rantreiben. o Die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und hier vor allem auch der Lehrer und Hochschul- lehrer vereinheit-lichen. o Eine zielgerichtete Diskussion über eine stärkere Annähe- rung im Norden in der Bildungs- und Hochschulpolitik und bei der Einheitlichkeit der Qualität von Bildungsinhalten und -abschlüssen führen.
V. Justiz Eine straff organisierte, effizient arbeitende und personell gut ausgestatte Justiz ist ein Wettbewerbsvorteil für den Wirt- schaftsstandort Schleswig Holstein.
Zeit- und Arbeitsplan:
• Bis Dezember 2003 soll die Landesregierung die Ergebnisse der Überprüfung zur Übertragung von Aufgaben des Strafvollzugs auf Dritte im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten vorlegen. • Bis Ende 2004 soll die Landesregierung ihren Vorschlag zu einer Kooperationsvereinbarung mit den norddeutschen Ländern vorlegen, um zu einer Konzentration bei den obersten Gerich- ten zu kommen. • Im Bereich der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit wird geprüft, ob die Bildung länderübergreifender Fachsenate im Rahmen eines Staatsvertrages möglich ist. • Auf die Einrichtung eines Landesverfassungsgerichts für Schleswig Holstein wird verzichtet. • Die Amtsgerichtstruktur in Schleswig Holstein wird überar- beitet. Die Landesregierung legt ihre Vorschläge bis Dezem- ber 2003 vor. Die bestehenden Amtsgerichte müssen stärker kooperieren. Wo es sachlich erforderlich und ohne erhebliche Investitionsmaßnahmen durchführbar ist, muss es auch zur Zu- sammenlegung von Amtsgerichten kommen. Eine Konzentration der Amtsgerichte pro Kreis und Landgerichtsbezirk unter Be- rücksichtigung der Bevölkerungsdichte auf ein oder zwei Standorte ist vertretbar.

VI. Zusammenfassung
Mit den vorliegenden Reformvorschlägen zur „Verwaltungsmoderni- sierung“, dem „Abbau staatlicher Reglementierungen“, der „Norddeutschen Ko- operation“ und 14
den „Modernisierungsvorschlägen für den Bereich Justiz“ wird Schleswig-Holstein fit für die Zukunft gemacht.

Begründung:
Die Bürokratie in Schleswig-Holstein lähmt Investitionen, be- hindert die Schaffung neuer Arbeitsplätze, engt den Gestal- tungsspielraum von Bürgerinnen und Bürgern in unerträglicher Weise ein und verzehrt Steuergelder.
In Zeiten höchster Staatsverschuldung ist es dringend notwen- dig, alle staatlichen Aufgaben auf den Prüfstand zu stellen. Vor diesem Hintergrund hat die CDU-Landtagsfraktion ein überar- beitetes Konzept für eine durchgreifende Verwaltungsstrukturre- form mit wirksamer Entbürokratisierung und Deregulierung vorge- legt, das an das bereits 1997 erstellte Konzept „Weniger Staat“ anknüpft und viele neue Aspekte aufgreift.

Zielsetzungen
• Abbau staatlicher Reglementierung • Aufgabenabbau und Privatisierung • Schlanke, einfache Verwaltungsstrukturen • Geringerer Verwaltungsaufwand • Abbau und Vereinfachung von Vorschriften • Befristung von Gesetzen und Vorschriften • Weitgehende Standardfreigabe mit verlagerter Verantwortung • Effektiverer Personaleinsatz • Mittel- und langfristiger Abbau von Personal im Landesdienst • Effiziente Nutzung der finanziellen Ressourcen • Bahnbrechende norddeutsche Kooperation

Grundsatz der Freiwilligkeit
Der Grundsatz der Freiwilligkeit ist der Schlüssel zur Neuord- nung der Verwaltungsstrukturen in Schleswig-Holstein. Die han- delnden Verantwortungsträger müssen die notwendigen Reformen aufgrund eigener Überzeugung einleiten. Die unmittelbare Einbe- ziehung der Kommunen in diesen Modernisierungsprozess hat höchste Priorität.

Bei der Schaffung neuer Verwaltungsstrukturen muss der Grund- satz gelten, dass der Prozess der Reform von der Aufgabenstruk- tur hin zur Verwaltungsstruktur läuft. Die neuen Verwaltungs- einheiten müssen sich dem Wettbewerb untereinander stellen. Ein an der Aufgabenwahrnehmung orientiertes „Rankingsystem“ soll u. a. auch die Grundlage für ein neu zu ordnendes Finanzzuwei- sungssystem des Landes zu den Kommunen und der Kommunen unter- einander sein. 15


IMPRESSUM Herausgeber CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Parlamentarischer Geschäftsführer Heinz Maurus, MdL
Inhalt Klaus Schlie, MdL
Verantwortlich Torsten Haase, Pressesprecher