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20.06.03
10:05 Uhr
CDU

Roswitha Strauß: CDU-Initiative führt zu einem gemeinsamen Gesetzentwurf

Nr. 271/03 20. Juni 2003


IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG
PRESSEMITTEILUNG PRESSESPRECHER Torsten Haase Landeshaus, 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de
Wirtschaftspolitik TOP 5 Roswitha Strauß: CDU-Initiative führt zu einem gemeinsamen Gesetzentwurf Wenn man sich die erste Lesung der CDU-Initiative zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes noch einmal in Erinnerung ruft, war durchaus nicht zu erwarten, dass es uns gelingen würde, für ein neues Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz eine Mehrheit zu erringen und Einvernehmen zu erzielen.
Um so erfreulicher ist das Ergebnis, das Ihnen mit dem interfraktionell erarbeiteten Änderungsantrag zur Abstimmung vorliegt.
Ich möchte an dieser Stelle allen Kollegen und Kolleginnen, die an diesem Ergebnis mitgearbeitet und mitgerungen haben, meinen herzlichen Dank sagen. In diesen Dank möchte ich ausdrücklich auch die Mitarbeiter des Innen- und des Wirtschaftsministeriums einbeziehen, die uns mit Sach- und Fachkunde unterstützt haben und, wie ich meine, ebenso wie die teilnehmenden Abgeordneten mit Erkenntnisgewinnen aus diesen Sitzungen herausgegangen sind.
Nicht Parteipolitik, sondern der Wille, die gesteckten Ziele zu erreichen, haben zu diesem positiven Ergebnis geführt. Natürlich gehören zu diesem Ergebnis auch der Wille zum Kompromiss, allerdings nicht zum faulen Kompromiss, wie ich ausdrücklich betonen möchte. Und selbstverständlich würde dieses Gesetz, wenn wir es als CDU allein gemacht hätten, in einigen Punkten anders aussehen, ich werde darauf später näher eingehen.
Für uns als CDU war wichtig und auch nicht verhandelbar:
1. Die Einbindung der freien Berufe in die Mittelstandsdefinition.
2. Die in §3 definierte Allgemeinbindung der öffentlichen Hand an die Ziele und Vorgaben dieses Gesetzes, auch dann, wenn die Behörden des Landes, der Kreise, Ämter und Gemeinden, als juristische Personen am Unternehmen beteiligt sind.
3. Die Verankerung ordnungspolitischer Grundsätze, wie die Umkehr der Beweislast beim Vorrang der privaten Leistungserbringung in § 4 und im Vergabeteil dieses Gesetzes in § 14. 4. Die Verbesserung der Evaluierungs- und Kontrollmöglichkeiten bei der Mittelstandsförderung.
Für die Umkehr der Beweislast bei dem Vorrang der privaten Leistungserbringung hat die CDU lange gekämpft und wir finden es besonders erfreulich, dass in diesem Punkt Einigkeit erzielt werden konnte.
Es ist dringend geboten, der zunehmenden „Wilderei“ der öffentlichen Hand an dieser Stelle zu begegnen. Allerdings bedarf diese Umkehr der Beweislast beim Vorrang der privaten Leistungserbringung dann auch einer Entsprechung in den kommunalrechtlichen Gesetzesgrundlagen. Diese Aufgabe werden wir spätestens 2005 in Angriff nehmen.
Bereits im Mai 2001, im Rahmen der Debatte um einen Vergabegesetzentwurf des SSW, hatte die CDU sehr deutlich gemacht, dass die öffentliche Hand als größter Nachfrager für Bauleistungen, Beschaffung und Dienstleistungen eine besondere ordnungspolitische Verantwortung zur Sicherstellung eines fairen und rechtskonformen Wettbewerbs hat.
Dass es hier erhebliche Umsetzungsdefizite und Verstöße, sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene, gibt, wird in dem aktuellen Berichten des Landesrechnungshofes überdeutlich. Deshalb ist für die CDU der Vergabeteil dieses Gesetzes von großer Bedeutung.
Die in §14 unter der Überschrift „Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen und Auftragsvergaben“ neu aufgenommenen Regelungen schieben den zunehmenden Tendenzen, die ordnungspolitischen Vorgaben zu unterlaufen, einen deutlichen Riegel vor. Und zwar verbindlich für die Landes- und kommunale Ebene.
Es wird klargestellt und rechtlich verankert, was öffentliche Aufträge sind.
Es wird darüber hinaus klargestellt, dass sie dies auch bleiben, wenn sich der öffentliche Auftraggeber ein „privates Kleid“ anzieht (Scheinprivatisierung) oder das Bauvorhaben privat finanziert wird.
Die VOB, VOL und VOF werden in der aktuellen Fassung rechtlich verankert und können bei Veränderungen problemlos durch Rechtverordnungen angepasst werden. Gleichzeitig können damit die vielen im alten Gesetz enthaltenen Erlasse entfallen und der gesamte Vergabeteil dieses Gesetzes in einer schlanken Verordnung gebündelt werden. Dies trägt zur Klarheit und Rechtssicherheit bei und ist somit für Auftraggeber und Auftragnehmer ein Vorteil.
Eine weitere wichtige Ergänzung bedeutet der Absatz 4 des §14.
Zur Sicherung der Transparenz und der Korruptionsbekämpfung bei den Vergabeverfahren von Bauleistungen haben wir ein paar „Korsettstangen“ eingezogen, um nachträgliche Angebotsmanipulationen zu verhindern. Dies funktioniert unbürokratisch entweder durch die Sicherstellung einer unabhängigen rechnerischen Prüfung mittels interner organisatorischer Maßnahmen oder alternativ durch das Verlangen einer Zweitausfertigung des Angebots vom Bieter. Die Zweitausfertigung dient als Prüfungsunterlage in Zweifelsfällen. Liefert der Bieter diese Zweitausfertigung nicht, wird er aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Darüber hinaus erhöhen wir die Transparenz der Angebotsvergabe durch die Informationspflicht des Auftraggebers auch unterhalb der Schwellenwerte. Galt diese Vorschrift bisher nur für Millionenaufträge, machen wir sie nunmehr auch ab einem Auftragswert von 10 000 € netto verbindlich.
Danach hat der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, 14 Tage vor Auftragsvergabe über die Sachlage zu informieren. Für Mitbieter erhöht sich dadurch die Chance, eine möglicherweise fehlerhafte Entscheidung vor der Auftragsvergabe korrigieren zu lassen. So bleiben ihnen nachträgliche Gerichtsverfahren erspart.
Die CDU-Landtagsfraktion hat sich für die Nichtigkeit der Auftragsvergabe bei Unterlassung dieser Informationspflicht durch den Auftraggeber eingesetzt. Dies war leider nicht mehrheitsfähig. Ich räume ein, dass rechtliche Bedenken hierfür begründbar sind. Aber dennoch ist die Aufnahme der Informationspflicht auch nach unserer Auffassung ein Fortschritt für mittelständische Unternehmer.
Zu den Punkten, auf die wir als CDU in diesem Gesetz gerne hätten verzichten können, gehören die Aufnahme des Bundesgesetzes zur Schwarzarbeit und des schleswig-holsteinischen Tariftreuegesetzes in dieses Gesetz.
Es handelt sich um eigenständige Gesetze, die deshalb zu befolgen sind. Ihre explizite Erwähnung erhöht weder ihre Wirksamkeit, noch ist sie förderlich für die Klarheit dieses Gesetzes. Dies betrifft insbesondere das Tariftreuegesetz, da es nur für Teilbereiche gilt. Gesetze auf diese Weise über die Maßen legitimieren zu wollen, hinterlässt einen faden Beigeschmack und bestärkt uns in unseren Zweifeln an der Legitimität und der Wirksamkeit des Tariftreuegesetzes.
Da hierdurch allerdings keine neuen Rechtslagen geschaffen werden – also auch kein weiterer Schaden angerichtet wird – haben wir unsere Zustimmung davon nicht abhängig abgemacht.
Natürlich wissen wir alle, dass wir mit diesem Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz nicht die großen Probleme des Mittelstandes bewältigen können. Der enorme Druck der Abgaben- und Steuerlast kann nur auf Bundesebene aufgelöst werden. Hierzu kann das Land Schleswig-Holstein im Bundesrat beitragen, die Weichen dafür müssen jedoch in Berlin gestellt werden.
Dennoch ist dieses Mittelstandsförderungsgesetz ein wichtiger Beitrag für erfolgreiches Wirtschaften der mittelständischen Unternehmer in diesem Land.
Dieser interfraktionelle Änderungsantrag ist das Ergebnis ordentlicher parlamentarischer Arbeit, die ein gemeinsames Ziel hatte und nicht wie so viele andere Initiativen durch politische Grabenkämpfe blockiert wurde.
Darüber freue ich mich auch ganz persönlich, da ich in dieses Gesetz nicht nur eine Menge Arbeit, sondern auch Herzblut investiert habe. Ich bin der Meinung, dass wir mit diesem Ablösungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein ein vorbildliches Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetz auf den Weg bringen