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20.02.02
15:52 Uhr
CDU

Frauke Tengler: Gesetz ist nur ein Altlastengesetz

LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N

Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.landsh.de/cdu-fraktion/ e-mail:fraktion@cdu.landsh.de
PRESSEMITTEILUNG Nr. 85/02 vom 20. Februar 2002
TOP 2 Frauke Tengler: Gesetz ist nur ein Altlastengesetz
Mit dem Landesbodenschutz- und Altlastengesetz will die Landesregierung laut Pressemitteilung vom 26.06.2001 „die Vielfalt der Böden und ihre Leistungsfähigkeit für die Erzeugung von Nahrungsmitteln als Standortfaktor sowie für andere Nutzungsfunktionen erhalten und für kommende Generationen sichern!“
Das will die CDU-Landtagsfraktion auch.
Dieses ist u. a. auch das erklärte Ziel des Bundesrahmengesetztes vom 17.03.1998 - Bodenschutz ist ein unstrittiges Thema!
Sowohl in der Anhörung als auch in der Ausschussarbeit wurde allen Fraktionen deutlich, dass das Landesbodenschutzgesetz vor allem ein Altlastengesetz ist.
Das, was der Begriff Landesbodenschutzgesetz suggeriert, wie z. B. Landesnaturschutzgesetz, ist es nicht!
Präventiver und konservierender Bodenschutz findet sich im § 10 des Landesnaturschutzgesetzes und indirekt im Landeswassergesetz sowie in verschiedenen Verordnungen wie z. B. der Düngeverordnung inklusive der Gülleverordnung!
Das Landesbodenschutz- und Altlastengesetz ist ein sehr überschaubares Gesetz, es besteht aus lediglich 17 Paragraphen.
Es ist kein Reizgesetz, es handelt sich um ein Altlastengesetz, u. a. von den kommunalen Spitzenverbänden seit langem für ihre Rechtssicherheit gefordert.
Es ist ein so überschaubares Gesetz für Schleswig-Holstein weil: „In Schleswig- Holstein geht es den Böden aufgrund des besonders hohen Anteils der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichsweise gut“, so der Kollege Jakobs (SPD) am 11.07.2001 in der 1. Lesung.
Nun zu den Änderungsanträgen der CDU-Landtagsfraktion: Sie übernimmt den § 1 des Bundesbodenschutzgesetzes ohne Zusatz. Er legt unmissverständlich die Ziele dar. Der Erweiterung von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen um die Punkte 1 – 4 können wir u. a. deshalb nicht zustimmen, da weitreichende neue Aspekte hineingebracht wurden, die von der durchgeführten Anhörung völlig unberücksichtigt geblieben sind.
Im § 8 wird ganz besonders deutlich, wie wenig wir es mit Schutz – und wie ausschließlich wir es mit Bodengefährdungsgebieten in diesem „Altlasten- und Sanierungsgesetz“ zu tun haben.
Über die Notwendigkeit der begrifflichen Veränderung waren sich alle Fraktionen einig.
Die CDU-Landtagsfraktion führt mit dem Absatz 2 im § 9 das ein, wovon die Landesregierung nur redet, das Verursacherprinzip, siehe auch Hintergrunderläuterungen zum Landesbodenschutzgesetz vom 26.06.2001, Seite 5.
Außerdem gibt das Bundesbodenschutzgesetz die Regelung im § 4 Absatz 2 so vor.
Das Landesrecht sollte aus unserer Sicht den einen Vorrang des Handlungsstörers bestimmen.
Im § 16 wollen wir als zweiten Satz einfügen „Das Konnexitätsprinzip ist anzuwenden“. Dieses steht zwar auch in der Begründung der Landesregierung zu dem Gesetz, im Gesetz ist es dann aber nicht mehr zu finden.
Da aber nur der Gesetzestext bindend ist, muss aus unserer Sicht diese Klarstellung als Ergänzung hinzugefügt werden.
Für die CDU-Landtagsfraktion stelle ich fest: Die Erwartungen an ein Schleswig- Holsteinisches Bundesbodenschutzgesetz wurden hoch gesteckt. Der große Wurf ist es mit Sicherheit nicht, dass wird sich im alltäglichen Umgang mit diesem Gesetz zeigen. Wir werden dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zustimmen können. Ein Altlasten- und Sanierungsgesetz und fast kein bisschen Landesbodenschutzgesetz.