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12.05.00
12:43 Uhr
CDU

Heinz Maurus: Sozialversicherungspflicht für Ehrenamtliche muss weg

LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N

Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.landsh.de/cdu-fraktion/ e-mail:fraktion@cdu.landsh.de
PRESSEMITTEILUNG Nr. 143/00 vom 12. Mai 2000
TOP 20 Heinz Maurus: Sozialversicherungspflicht für Ehrenamtliche muss weg Seit gut einem halben Jahr beschäftigt uns im Lande die Frage der versicherungsrechtlichen Beurteilung von ehrenamtlich Tätigen in Schleswig-Holstein. Zunächst ging es dabei nur um das kommunale Ehrenamt. Der Kollege Astrup erklärte dazu am 22.10.1999 in einer Presseerklärung u. a.: „Die SPD-Landtagsfraktion ist mit dem Gemeindetag einer Meinung, dass zusätzliche bürokratische Hürden dem Wunsch nach einer Förderung des kommunalen Ehrenamtes zuwider laufen. Deshalb sind wir sofort ... in Richtung Bundesregierung tätig geworden. Derzeit werden deshalb auf Initiative der SPD-Landtagsfraktion die Rahmenbedingungen ... geprüft, inwieweit die rechtlichen Bestimmungen verändert werden müssen. Wir erwarten noch in diesem Jahr – und das war 1999 – eine Entscheidung.“

Der Kollege Schlie hat am 04. November 1999 daraufhin im Innen- und Rechtsausschuss den Antrag gestellt, die Landesregierung aufzufordern, einen Bericht über die versicherungsrechtliche Beurteilung von ehrenamtlichen Tätigkeiten in Schleswig-Holstein abzugeben. In der 99. Sitzung, am 08. Dezember 1999, wurde dieser Bericht den Ausschussmitgliedern vorgelegt mit dem Inhalt, dass ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Amtsvorstehern nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV stehen und damit grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.

Sofern sie eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit ausüben und nicht nur Präsentationsaufgaben wahrnehmen. Diese Auffassung sei zuletzt mit Urteil vom 23. Juli 1998 durch das Bundessozialgericht nochmals bestätigt worden. Hinzu kam der Hinweis auf die Regelung des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999, konkret der § 8 Abs. 1 und 2 des SGB IV, die in Bezug auf das Ehrenamt völlig realitätsfremd sind. Die Auswirkungen auf die Ehrenamtler selbst, die Vereine und Verbände, die ja als Arbeitgeber durch diese Regelung auch betroffen und belastet sind, sind im Gesetzesverfahren nicht erkannt worden. Die frühzeitige Kritik wurde ignoriert, so dass diese unzulängliche Regelung Rechtskraft bekommen konnte. Auf dieser Grundlage wird nun heute verfahren.

Eine Verfahrensweise, die bei allen ehrenamtlich Tätigen aus Feuerwehren, Rettungsdiensten, Sportvereinen, Kommunalpolitik und anderen bundesweit berechtigterweise auf Unverständnis und Kritik gestoßen ist. Und dieser Ärger ist doch nachvollziehbar. Und die Frage an die Politik nach dem Stellenwert des Ehrenamtes ist doch berechtigt. Nehmen wir doch zum Beispiel nur einmal den Wehrführer, der als junger Feuerwehrmann in seine Ortswehr freiwillig eingetreten ist und seitdem seine Pflicht tut, Zeit opfert, sich und andere permanent aus- und fortbildet, übt, sich mitunter quält und im Einsatz bei Feuer oder im Katastrophenfall Leib und Leben einsetzt und schließlich noch zusätzlich Verantwortung für seine Frauen und Männer sowie die gesamte Einsatzleitung, mit allem was dazugehört, übernimmt. Von dem wird verlangt, dass er aus Solidaritätsgründen Sozialversicherungsbeiträge leistet, weil er ein paar Mark Aufwandsentschädigung als Anerkennung, nicht als Verdienst, erhält. Das ist doch nicht in Ordnung. Ihm gebührt unser Dank und nicht die Verhängung eines Strafgeldes in Form der gesetzlich normierten Sozialversicherungspflicht. Dieses Beispiel lässt sich ohne Probleme übertragen auf Übungsleiter in den Sportvereinen, die ehrenamtlichen Rettungssanitäter, DLRG-Schwimmer, Kommunalpolitiker und viele Andere.

Alle haben eines gemeinsam: Sie setzen sich für das Gemeinwohl ein und leisten so schon einen unschätzbaren und auch unbezahlbaren, dringenden notwendigen Solidarbeitrag für diese Gesellschaft. Diese Sozialversicherungsregelung für ehrenamtlich Tätige ist durch nichts zu rechtfertigen. Sie ist geradezu pervers. Sie schadet nur und nützt nichts. Die geltende gesetzliche Regelung beeinträchtigt die Bereitschaft, ein Ehrenamt zu übernehmen, die durch Ehrenamtler ausgeübten Tätigkeiten sind doch für unser Gemeinwesen unverzichtbar und gesellschaftspolitisch wünschenswert. Von daher muss doch erkannt werden, dass hier dringender Handlungsbedarf gegeben ist. Die bayerische Staatsregierung hat nun am 07. April 2000 im Bundesrat einen Entschließungsantrag gestellt, der lautet: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf:

1. In einem ersten Schritt dafür Sorge zu tragen, dass die Neuregelung des 630,00-DM- Gesetzes für den Bereich des Ehrenamtes zurückgenommen und damit für ehrenamtliche Helfer der vor dem 01.04.1999 geltende Rechtszustand wieder hergestellt wird. 2. In einem zweiten Schritt eine Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen, in der festgelegt wird, dass das Ehrenamt grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. 3. Der Höchstbetrag bei der typisierenden Ermittlung des steuerfreien Anteils von Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Nr. 12 Einkommenssteuergesetz in Verbindung mit Richtlinie 13 Abs. 3 Satz 2 Lohnsteuerrichtlinien von 300,00 DM auf 600,00 DM zu erhöhen.

Da der Antrag in Kürze im Bundesrat abschließend beraten werden soll, bitten wir mit unserem Antrag die Landesregierung Schleswig-Holstein um Unterstützung der bayerischen Initiative. Es ist jetzt länger als ein halber Jahr geredet, geprüft, in Ausschüssen diskutiert worden. Das ist genug! Jetzt ist Zeit zum Handeln. Wir bitten unseren Antrag heute hier in der Sache abzustimmen.