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15.12.99
11:54 Uhr
CDU

TOP 2 Heinz Maurus: Gesetz steht auf tönernen Füßen

LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N

Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.landsh.de/cdu-fraktion/ e-mail:fraktion@cdu.landsh.de
PRESSEMITTEILUNG Nr. 584/99 vom 15. Dezember 1999 TOP 2 Heinz Maurus: Gesetz steht auf tönernen Füßen
Zu zeitgemäßer Menschenführung gehört Information, die Möglichkeit zur Mitwirkung und Mitbestimmung. Mitbestimmung ist auch als Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips, Artikel 20 Grundgesetz, zu begrüßen. Gäbe es sie nicht, müsste sie erfunden werden. Seit 1919 diskutieren Parlamente über die Rechte von Personalvertretungen im öffentlichen Dienst. Das Personalvertretungsrecht ist im Laufe der Zeit immer weiterentwickelt worden. Und ich darf in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass alle wichtigen und grundsätzlichen Gesetze zur Mitbestimmung von CDU-geführten Bundesregierungen erarbeitet und durchgesetzt wurden. Zu nennen ist die Montanmitbestimmung, das Betriebsverfassungsgesetz, das Bundespersonalvertretungsgesetz.
Die SPD in diesem Lande ist nun vor acht Jahren angetreten, wie es der damalige Innenminister Professor Bull formulierte, mit dem Ziel, ein wirklich fortschrittliches und auch bundesweit vorbildlich Mitbestimmungsgesetz zu schaffen. Herausgekommen ist ein Gesetz, das in wesentlichen Passagen nicht verfassungskonform ist. Mit der jetzt heute hier zur Abstimmung stehenden minimalistischen Novellierung gehen Sie nun wieder einen bedenklichen Weg.
Mitbestimmung dient zu allem dazu, Mitarbeiter vor Willkür zu schützen, Entscheidungen der Dienststellenleitungen transparent zu machen und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu fördern. Wenn heute der Ruf nach mehr Mitbestimmung mit dem Argument „Demokratisierung der Verwaltung“ begründet wird, liegt hier eine Verwechslung vor. Demokratie heißt Volksherrschaft .- unsere Verwaltungen sind demokratisch. Sie sind den Parlamenten als Vertreter des Souveräns verantwortlich. Diese Verantwortung kann nur ungeteilt wahrgenommen werden. Ein Mitregieren der Personalvertretung kann es daher nicht geben. Mitbestimmung muss also in erster Linie nach innen wirken. Der Personalrat ist Kontroll- und Informationsorgan – nicht Steuerungsorgan. Die Beteiligung der Verwaltungsangehörigen an Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung muss ihre Grenzen dort finden, wo eben diese Entscheidungen Auswirkungen auf die Allgemeinheit haben. § 104 Bundespersonalvertretungsgesetz stellt daher aus gutem Grund die Zulässigkeit und Möglichkeit personalvertretungsrechtlicher Regelungen unter dem Vorbehalt der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Angesichts des Bundesverfassungsgerichtsurteils halte ich es von daher nach wie vor für nicht vertretbar, an der Allzuständigkeit des Personalrats festzuhalten. Ich sage Ihnen, meine Damen und Herren, der Regierungsfraktionen deshalb noch einmal: wir halten es für rechtspolitisch verfehlt, dass der Gesetzesentwurf bei der Allzuständigkeit des Personalrates nach § 2 Absatz 1 und 51 Mitbestimmungsgesetz stehen bleibt. Für die Reduzierung der Allzuständigkeit des Personalrats im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf das durch den Schutzzweck und die Verantwortungsgrenze verfassungslegitime Maß setzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auch Maßstäbe. Es ist weder den an einer rechtstreuen Anwendung ihrer Mitbestimmungsrechte interessierten Personalräten, noch den zur Beschränkung der Mitbestimmung auf das rechtliche zulässige Maß aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verpflichteten Dienststellenleiter gedient, wenn es einer solch weitgefassten Regelung ausgesetzt werden. Ein klarer Zuständigkeitskatalog für Personalräte hätte hier zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geführt.
Unabhängig von diesem verfassungsrechtlich komplizierten Streit über die Allzuständigkeit stellt sich dagegen die Frage, ob der Gesetzgeber, der ihm vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Pflicht, zu beobachten, welche Auswirkungen die bei der Beteiligung von Personalvertretungen einzuhaltenden Verfahrensregelungen auf die zügige Verwirklichung des Amtsauftrages haben, um korrigierend einzugreifen, wenn sich wesentliche Erschwerungen ergeben, nachkommt, wenn er den Gesetzesentwurf der Landesregierung auf der Grundlage der Begründung beschließt. Dort heißt es: „Über sechs Jahre Erfahrungen mit dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein haben gezeigt, dass die zügige Verwirklichung des Amtsauftrages bisher nicht wesentlich erschwert worden ist. Änderungen der Verfahrensregelungen sind daher derzeitig nicht erforderlich“. Es ist schon bemerkenswert, dass dazu die Einschätzungen auf landes- und kommunaler Ebene so differieren. Allerdings sind auch die Aussagen nicht in gleicher Weise nachvollziehbar. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungsdefizite aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, auf die hier aus Zeitgründen nicht weiter eingegangen werden kann. Zusammenfassend möchte ich für meine Fraktion feststellen, dass der vorgelegte minimalistische Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein nach wie vor auf tönernen Füßen steht, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht eindeutig gerecht wird und es an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mangeln lässt. Auch mit diesem Gesetz haben Sie Ihr selbst gestecktes Ziel, die Schaffung eines wirklich fortschrittlichen und auch bundesweit vorbildlichen Mitbestimmungsgesetzes nicht erreicht. Dieses Gesetz ist nicht der große Wurf. Wir werden am Ende dieser Legislaturperiode zu diesem unzulänglichen und rechtlich fragwürdigem Gesetz keine Änderungsanträge einbringen. Einer neuen Landesregierung, und die heutigen veröffentlichten Prognosen stimmen mich optimistisch, kommt es nach dem 27. Februar zu, ein wirklich zeitgerechtes und rechtssicheres Mitbestimmungsgesetz auf den Weg zu bringen.