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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER
LANDTAG Drucksache 14/2645 14. Wahlperiode 00-01-10 |
des Eingabenausschusses
Tätigkeitsbericht des Eingabenausschusses
in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 1999
Der Eingabenausschuss des 14. Schleswig-Holsteinischen Landtages
hat im Berichtszeitraum 167 neue Eingaben erhalten. In 6 Sitzungen,
davon einer außerordentlichen Sitzung, hat er sich mit diesen und den
aus den vorigen Quartalen noch anhängigen Eingaben befasst.
Der Ausschuss hat im Berichtszeitraum in Eingabensachen 9 Ortstermine
durchgeführt und eine Gesprächsrunde außerhalb der Ausschusssitzungen
abgehalten. Während der Ausschusssitzungen haben 2 Anhörungen von
Vertretungen der Regierung bzw. der Petentinnen und Petenten stattgefunden.
Der Eingabenausschuss hat im Berichtszeitraum 101 Eingaben abschließend
behandelt. Der Ausschuss bittet den Landtag, hiervon Kenntnis zu nehmen
und die Erledigung der Eingaben zu bestätigen.
Gerhard Poppendiecker
Vorsitzender
Drucksache 14/2645 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 14.Wahlperiode
Zusammenfassender Überblick
Von den 101 Eingaben, die der Eingabenausschuss im Berichtszeitraum abschlie-ßend behandelt hat, erledigte er 9 Eingaben im Sinne und 31 teilweise im Sinne der Petentinnen und Petenten. 54 Eingaben konnte er nicht zum Erfolg verhelfen. 5 Eingaben sind im Laufe des Verfahrens zurückgezogen worden.
Aufteilung der Eingaben nach Zuständigkeitsbereichen und Art der Erledigung
Zuständigkeitsbe-reich | Zahl der Eingaben | im Sinne der Petenten | teilweise im Sinne der Petenten | nicht im Sinne der Petenten | durch Rücknah-me | durch Weiter-leitung |
Landtag | 1 |
1 |
||||
Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenhei-ten | 25 |
2 |
3 |
14 |
4 |
2 |
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur | 10 |
1 |
6 |
3 |
||
Innenministerium | 37 |
1 |
14 |
21 |
1 |
|
Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau | 3 |
1 |
1 |
1 |
||
Ministerium für Finanzen und Energie | 5 |
1 |
1 |
3 |
||
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr | 7 |
2 |
1 |
4 |
||
Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus | 3 |
1 |
1 |
1 |
||
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales | 3 |
1 |
2 |
|||
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten | 6 |
3 |
3 |
|||
Sonstiges | 1 |
1 |
||||
Insgesamt | 101 |
9 |
31 |
54 |
5 |
2 |
Übersicht
über die Beschlüsse des Eingabenausschusses
in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999
nach Zuständigkeitsbereichen
Landtag | 4 | ||
Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten | 5 | - | 13 |
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur | 14 | - | 18 |
Innenministerium | 19 | - | 33 |
Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau | 34 | ||
Ministerium für Finanzen und Energie | 35 | - | 37 |
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr | 38 | - | 40 |
Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus | 41 | ||
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales | 42 | - | 43 |
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten | 44 | - | 46 |
Sonstiges | 47 |
Landtag |
1780-14 Kreis Schleswig-Flensburg Volksentscheid |
Der Petent wendet sich in seiner Eingabe gegen die Aufhebung des Volksentscheids zur Rechtschreibreform durch den Landtag. Es handele sich nicht um eine demokratische Entscheidung, wenn der Landtag sich über eine Mehrheitsentscheidung der Wähler in Schleswig-Holstein hinwegsetze.
Der Landtag ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz ebenso jederzeit zu ändern oder aufzuheben wie ein Parlamentsgesetz. Derzeit werden allerdings Änderungen des Volksabstimmungsgesetzes beraten. |
Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten |
1156-14 Kreis Ostholstein Entschädigung für die Auswirkungen eines Ermittlungsverfahrens |
Der Petent hat in der ursprünglichen Eingabe mitgeteilt, ihm sei Strafentschädigung für eine zweiwöchige Untersuchungshaft verwehrt worden, die auch dazu geführt habe, dass der Petent seinen Arbeitsplatz verloren habe. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger habe nicht bestätigt werden können.
Der Ausschuss hat in der bereits mehrfach abschließend beratenen Angelegenheit die über den Petenten geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten eingesehen und geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Amtspflichtverletzung nicht vorliegt. |
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1395-14 Kreis Nordfriesland Betreuung |
Der Petent wendet sich gegen die Entscheidungen eines Betreuers, der die geistig verwirrte Ehefrau des Petenten unter unwürdigen Bedingungen in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht habe. Der Petent sei selbst in der Lage, seine Ehefrau zu Hause zu betreuen.
Im Beschwerdeverfahren ist unterdessen ein Ergänzungsgutachten angefordert worden. Die Entscheidung über die Durchführung weiterer Beweisaufnahmen oder über einen Abschluss des Beschwerdeverfahrens obliegt dem Gericht, auf dessen Entscheidung der Ausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Einfluss nehmen kann. Dies gilt auch für die Bestellung von Betreuungspersonen. |
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1549-14 Lübeck Strafvollzug; medizinische Versorgung |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich darüber, dass ein Sanitäter ihm gegen Magenbeschwerden ein anderes als das gewünschte Medikament ausgehändigt habe. Der Arzt sei wegen der Gestaltung der Sprechstunden erst nach einigen Tagen wieder zu erreichen gewesen.
Der Ausschuss begrüßt, dass aufgrund der Eingabe organisatorische Änderungen mit dem Ziel angeordnet wurden, jedem Gefangenen den Besuch der Sprechstunden an jedem Arbeitstag zu ermöglichen. Darüber hinaus ist die ärztliche Versorgung in Krisen- und Akutfällen durch den Sanitätsdienst und den örtlichen Bereitschaftsdienst sichergestellt. |
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1597-14 Lübeck Strafvollzug; Therapie |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich darüber, dass seine Alkoholabhängigkeit nicht behandelt werde. Eine Therapie sei fachärztlich angeraten.
Der Ausschuss kann die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt nicht beanstanden. Das Ministerium und seine beratende Ärztin sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Petent bezüglich seiner Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit kontinuierlich ärztlich betreut wird. |
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1603-14 Lübeck Strafvollzug; unterlassene Hilfeleistung |
Der Petent ist Strafgefangener und teilt mit, ein Facharzt habe ihm bescheinigt, dass seine Haftraumtür wegen Klaustrophobie tagsüber geöffnet sein solle. Die Justizvollzugsanstalt lehne entsprechende Anträge allerdings ab.
Der Ausschuss kann die Entscheidung nicht beanstanden. Der behandelnde Arzt hat empfohlen, die Tür möglichst lange geöffnet zu halten. Die Justizvollzugsanstalt hat begründet, warum eine längere Öffnung nicht möglich ist. Auch die beratende Ärztin der Aufsichtsbehörde hat die Öffnung ausdrücklich in das Ermessen der Anstaltsleitung gestellt und eine Abwägung mit Sicherheitserfordernissen angeraten. |
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1674-14 Lübeck Strafvollzug |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich in seiner teilweise ans Beleidigende grenzenden Eingabe über die Umstände seiner Unterbringung in der JVA und über die dortige medizinische Behandlung. Er wolle für den Fall des weiteren Fortschreitens seiner Erkrankung nach Kroatien abgeschoben werden. Er vergleicht die JVA mit einem Vernichtungslager.
Der Ausschuss weist die Vorwürfe und Beleidigungen des Petenten zurück und lehnt es ab, sich in Zukunft mit weiteren beleidigenden Schreiben des Petenten zu befassen, die die gleichen Sachverhalte betreffen. Der Ausschuss ist anlässlich einer anderen Eingabe des Petenten bereits zu dem Schluss gekommen, dass der Petent in der JVA beanstandungsfrei medizinisch versorgt worden ist. Der Ausschuss kann nachvollziehen, dass aufgrund der vom Petenten durchgeführten Selbstverletzungen besondere Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden mussten. |
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1696-14 Kiel Gerichtliche Entscheidung; Befangenheit eines Staatsanwalts |
Der Petent beschwert sich über ein Urteil eines Amtsgerichtes, in dem seine Ehefrau verurteilt wird, der Forderung eines Kleingärtnervereins nach Zahlung einer Wasserrechnung nachzukommen. Es sei zudem ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig, in dem ein befangener Beamter tätig geworden sei.
Der Ausschuss kann die gerichtliche Entscheidung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überprüfen. Der Petent hat darüber hinaus auf seine Beschwerden hin Bescheide erhalten, deren Inhalt der Ausschuss nicht beanstanden kann. |
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1698-14 Neumünster Strafvollzug; Pfändung |
Der Petent ist Strafgefangener und teilt mit, nach einer Verlegung wolle die neue JVA aus einem alten Pfändungstitel weiter pfänden. Da die Drittschuldnererklärung noch von der alten JVA unterzeichnet worden sei, sei dies nicht möglich. Mit einem weiteren Schreiben zieht der Petent seine Eingabe zurück.
Der Ausschuss nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis. |
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1707-14 Kreis Schleswig-Flensburg Fahrerlaubnis |
Der Petent teilt mit, seiner Ehefrau sei nach einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein abgenommen worden. Dies sei besonders bedauerlich, da er erkrankt und zeitweilig auf die Fahrdienste seiner Ehefrau angewiesen sei. Seine Ehefrau sei 41 Jahre lang nahezu unfallfrei gefahren. Er setze sich daher für eine Entscheidung im Ausnahmefall ein.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Petentin kann sich noch zu den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft äußern. Der Ausschuss nimmt davon Abstand, Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. |
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1728-14 Rheinland-Pfalz Strafvollzug |
Der Petent ist Strafgefangener und wendet sich gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Lübeck. Er begehrt die Abschiebung in sein Heimatland, um sich um seine Familie zu kümmern, die wegen einer stationären Behandlung seiner Ehefrau zurzeit nicht zusammen lebe.
Die Staatsanwaltschaft hat einen entsprechenden Antrag des Petenten im Februar unter anderem deswegen abgelehnt, da der Petent trotz wiederholter Abschiebungen immer wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist und Straftaten begangen hat. Der Ausschuss kann die zurückhaltende Prognose über das zu erwartende Verhalten des Petenten nach einem eventuellen Absehen von der weiteren Vollstreckung daher nicht beanstanden. |
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1730-14 Lübeck Strafvollzug |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich über einen Bericht, den der Vertreter seiner Abteilungsleiterin zum Halbstrafentermin abgegeben habe. Der Bericht habe nicht der Wahrheit entsprochen. Der Petent könne sich die Wertungen des Vertreters seiner Abteilungsleiterin nicht erklären.
Der Ausschuss sieht die Abgabe des Berichts durch den Vertreter als normalen Vorgang an. Darüber hinaus möchte er von der inhaltlichen Bewertung des Berichts Abstand nehmen, da dieser auch dem Gericht gegenüber abgegeben worden ist. Der Petent hatte im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit, sich zu äußern. |
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1739-14 Kreis Steinburg Gerichtliche Entscheidungen |
In seiner umfangreichen Eingabe beschwert sich der Petent über zwei Urteile, die er nicht hinnehmen könne. Er vermute Absprachen zwischen dem Richter und dem gegnerischen Anwalt. Er spricht in diesem Zusammenhang auch Drohungen gegen Bedienstete des Gerichts aus.
Gerichtliche Entscheidungen kann der Ausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überprüfen oder abändern. |
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1748-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Gerichtliche Entscheidung; Prozesskostenhilfe |
Die Petenten wenden sich gegen ein Urteil eines Landgerichts und bemängeln verschiedene Punkte der Entscheidung. Gleichzeitig bitten sie um die rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Der Ausschuss kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht im Sinne der Eingabe tätig werden, da er gerichtliche Entscheidungen nicht überprüfen kann. Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entscheidet ebenfalls ein Gericht, gegebenenfalls besteht allerdings noch die Möglichkeit eines Erlasses oder einer Stundung der Zahlung von Gerichtskosten, falls die Petentin zur Zahlung nicht in der Lage ist. |
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1749-14 Kreis Schleswig-Flensburg Regelung zur Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren |
Der Petent teilt mit, bei den Entscheidungen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren gebe es erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Gerichten, von denen nicht alle Prozesskostenhilfe gewähren. Dieses Problem sei nur durch eine bundeseinheitliche Regelung zu lösen.
Der Ausschuss teilt die Auffassung des Petenten und nimmt zur Kenntnis, dass auf Bundesebene bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Situation ergriffen worden sind. Der vom Petenten angesprochene Sachverhalt soll gegebenenfalls vorab geregelt werden. |
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1761-14 Mecklenburg-Vorpommern Herstellung gleicher Lebensverhältnisse |
Der Petent bedauert, dass die Arbeitsleistung der Bürgerinnen und Bürger in den neuen Bundesländern im Schnitt mit einem um 20 % geringeren Einkommen honoriert werde. Der Petent appelliert an den Ausschuss, sich in Bundestag und Bundesrat für eine hundertprozentige Angleichung bis 2003 einzusetzen. Dem öffentlichen Dienst komme hierbei eine Vorreiterrolle zu.
Der Ausschuss sieht keine Einflussmöglichkeiten im Sinne der Petition und stellt dem Petenten zur Erläuterung eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums zur Verfügung. Die Anpassung der Lohn- und Tarifstrukturen ist Aufgabe der Tarifparteien. Der Ausschuss nimmt auch zur Kenntnis, dass die Betrachtung der Nettoeinkommen im öffentlichen Dienst aufgrund der unterschiedlichen Umlagen zur Zusatzversorgung zu von einer reinen Bruttobetrachtung abweichenden Ergebnissen führt. |
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1768-14 Kiel Strafvollzug |
Der Petent ist Strafgefangener und bittet um eine Verlegung in eine JVA in Baden-Württemberg. Seine Lebensgefährtin und seine Pflegemutter seien aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihn in Kiel zu besuchen. Mit einem weiteren Schreiben nimmt der Petent seine Eingabe zurück.
Der Ausschuss nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis. |
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1771-14 Kreis Stormarn Strafvollzug |
Der Petent setzt sich für einen Strafgefangenen ein, den er seelsorgerlich betreue. Von der weiteren Vollstreckung der Haftstrafe solle abgesehen werden, da der Betroffene aufgrund seiner Erkrankungen fürchte, das Ende seiner Inhaftierung nicht mehr zu erleben.
Bei der Entscheidung über die weitere Vollstreckung der Haftstrafe sind Gesichtspunkte der Gleichbehandlung und des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses zu berücksichtigen. Der Ausschuss spricht sich nicht dafür aus, Einfluss auf die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft zu nehmen. Der Ausschuss würde es begrüßen, wenn der Petent beim Betroffenen ein Verhalten anregen könnte, das den Vollzugsalltag für alle Beteiligten erleichtert. |
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1776-14 Lübeck Strafvollzug |
Der Petent ist Strafgefangener und beschwert sich über einen Bediensteten der JVA Lübeck, der ihm bei einem Langzeitbesuch seiner Ehefrau nicht rechtzeitig die Küchentür aufgeschlossen habe. Mit einem weiteren Schreiben zieht der Petent seine Eingabe zurück.
Der Ausschuss nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis. |
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1782-14 Lübeck Strafvollzug; Reparatur eines Wasserhahns |
Der Petent ist Strafgefangener im Freigang und teilt mit, in der Küche des Freigängerhauses sei seit zwei Wochen der Wasserhahn defekt. Obwohl der Petent regelmäßig Miete zahle, werde der Wasserhahn aus finanziellen Gründen nicht repariert. Mit einem weiteren Schreiben zieht der Petent die Eingabe zurück.
Der Ausschuss nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis. Er kann die vom Petenten in seinem Rücknahmeschreiben genannten Umstände nicht beanstanden. |
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1802-14 1815-14 Lübeck Strafvollzug; Sportangebot |
Die Petenten beschweren sich über die Schließung eines Sportraums der Justizvollzugsanstalt, die erfolgt sei, da einige Inhaftierte sich nicht an die Hausordnung gehalten hätten. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Kollektivstrafe. Beschäftigungsmöglichkeiten seien wichtig, da es schwer sei, in der Haft eine Arbeit zu bekommen.
Der Raum ist unterdessen wieder freigegeben worden. Die Schließung war aus statischen Gründen erforderlich. Dem Ausschuss ist bekannt, dass die Justizbehörden bemüht sind, jedem Strafgefangenen eine Arbeit zuzuweisen. Dies ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze jedoch nicht in jedem Fall möglich. |
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1816-14 1818-14 Kiel/Kreis Ostholstein Gnadenantrag |
Ein Strafgefangener und seine Ehefrau wenden sich mit dem Ziel der Begnadigung oder der Unterbrechung von Freiheitsstrafe an den Ausschuss. Die Behandlung der schweren Erkrankungen des Petenten in der JVA sei erschwert. Vor allem die notwendige Ruhe und Schonung könne dort nicht erreicht werden.
Der Ausschuss gibt die Gnadenanträge direkt an die zuständige Stelle im Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten weiter und nimmt davon Abstand, auf die dortige Prüfung Einfluss zu nehmen. |
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1820-14 Hamburg Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft |
Der Petent kann die Einstellung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehen. Er habe gegen die Verantwortlichen für die sogenannte "Wehrmachtsausstellung" im Landeshaus Strafanzeige gestellt. Hierauf und auf die Beschwerden sei nicht in angemessener Form eingegangen worden. Darüber hinaus beschwert sich der Petent über Einzelfragen des behördlichen Briefstils.
Der Ausschuss kann die Entscheidungen und die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft nicht beanstanden. Es lagen keinerlei begründete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten vor. Zur Beanstandung des behördlichen Briefstils verweist der Petent auf seine zu vorherigen Eingaben des Petenten bereits gefassten Beschlüsse. |
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1848-14 Kreis Plön Unterhaltsrechtliche Leitlinien |
Der Petent teilt mit, er zahle Kindes- und Geschiedenenunterhalt. Er könne die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts nicht nachvollziehen. Er werde nicht nur durch das Verhalten seiner ehemaligen Ehefrau, sondern auch durch eine Ansetzung einer Kostenpauschale bzw. die Festsetzung eines Mindestbehalts benachteiligt. Auch bei der Kilometerpauschale sei eine gerechte Behandlung der Parteien nicht gewährleistet.
Bei den unterhaltsrechtlichen Leitlinien handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um Mitteilungen der Familiensenate über ihre Rechtsprechungspraxis zu konkreten und immer wiederkehrenden Problemen des Unterhaltsrechts. Die Leitlinien werden daher direkt aus der laufenden Rechtsprechung entwickelt, auf die der Ausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Einfluss nehmen kann. Der Ausschuss stellt dem Petenten zur Erläuterung eine Kopie der ausführlichen Stellungnahme des Ministeriums zur Verfügung. |
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur |
1180-14 Kreis Pinneberg Umschulung in eine Behindertenschule |
Die Petenten setzen sich für die Umschulung ihres Sohnes in eine Behindertenschule in Hamburg ein. Die derzeitige Beschulung ihres Kindes werde dessen Bedürfnissen nicht gerecht.
Der Ausschuss kann die schwierige Situation der Eltern nachfühlen und hat daher Ortstermine an den Schulen in Hamburg und Schleswig-Holstein durchgeführt. Nach Berücksichtigung aller dort und in einer Anhörung gewonnenen Erkenntnisse kann sich der Ausschuss nicht mehr für einen Schulwechsel einsetzen. Der Sohn der Petenten hat in der jetzigen Schule Fortschritte gemacht. Eine Umschulung wäre mit einem völligen Wechsel des Umfeldes verbunden. |
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1427-14 Kreis Plön Berufsbezeichnung |
Der Petent wendet sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut an den Ausschuss. Dem Petenten geht es um das Führen einer Berufsbezeichnung. Er könne die ablehnende Entscheidung des Ausschusses und des Ministeriums nicht nachvollziehen, da die rechtlichen Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung seiner Auffassung nach gegeben seien.
Der Ausschuss übersendet dem Petenten zur Erläuterung eine Kopie der ergänzenden Stellungnahme des Ministeriums und begrüßt, dass das Ministerium angekündigt hat, den Bedarf für eine Änderung der einschlägigen Vorschriften im Sinne des Petenten prüfen zu wollen. |
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1661-14 Hamburg Einstellung in den Schuldienst |
Die Petentin wendet sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut an den Ausschuss. Sie beantrage erneut ihre Einstellung in den Schuldienst als Härtefall unter ausdrücklicher Berufung auf den Artikel 6 des Grundgesetzes. Ihre Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern erlaube ihr nicht die tägliche Rückkehr zu ihrer minderjährigen Tochter.
Der Ausschuss hat sich bereits bei der letzten Befassung eingehend mit der familiären Situation der Petentin beschäftigt. Das Ministerium muss jedoch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden besetzbaren Stellen eine Bewerberauswahl nach nachvollziehbaren Kriterien treffen. |
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1727-14 Kreis Stormarn Staatliche Erzieherinnenprüfung |
Die Petentin ist Kinderpflegerin und teilt mit, sie arbeite seit 7 Jahren in dem von ihr erlernten Beruf und strebe die weiterführende Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an. Da sie nicht über den geforderten Realschulabschluss verfüge, habe das Ministerium die Zulassung zur sogenannten Nichtschülerprüfung abgelehnt. Vor dem Hintergrund, dass in letzter Zeit der Zugang zu Bildungsangeboten offener gestaltet werden soll, habe die Petentin kein Verständnis für diese Entscheidung.
Der Ausschuss kann die Nichtzulassung zu der gewünschten Prüfung nicht beanstanden. Bei der Entscheidung über eine Zulassung im Ausnahmewege war zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an das Berufsfeld stetig gestiegen sind und die Anforderungen an die Prüfung hoch sind. Der Ausschuss hebt hervor, dass das Ministerium bereit ist, der Petentin die Ausbildung an einer Fachhochschule und die anschließende Teilnahme an der Prüfung zu ermöglichen. |
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1735-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Zeitarbeitsverträge im Schulbereich |
Die Petentin setzt sich für ihren Sohn ein, der im Rahmen eines befristeten Vertrages im Schuldienst eingesetzt sei. Es handele sich bereits um den vierten befristeten Vertrag, der zudem bald auslaufe. Die Familie des Sohnes, die dieser allein unterhalte, drohe hierdurch, in eine soziale Notlage zu geraten.
Der Sohn der Petentin hat unterdessen einen Anschlussvertrag erhalten. Eine unbefristete Stelle konnte ihm unter anderem nicht zur Verfügung gestellt werden, da seine Bewerbung räumlich eingeschränkt war. Der Ausschuss bittet das Ministerium, sich auch weiterhin für eine unbefristete Weiterbeschäftigung einzusetzen, erwartet jedoch im Gegenzug, dass der Sohn der Petentin dann mit einer Beschäftigung im gesamten Landesgebiet einverstanden ist. |
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1743-14 1744-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Erstattung von Reisekosten |
Die Petentinnen sind Lehrkräfte und teilen mit, sie hätten am Jahresanfang Reisekosten im Rahmen einer Betreuung von Betriebspraktika bzw. einer Unterrichtsverpflichtung an einer Außenstelle abgerechnet. Auch nach über einem halben Jahr sei noch keine Erstattung erfolgt. Rückfragen im Schulsekretariat hätte weder Aufklärung noch Begründung für diesen unangemessenen Zeitverzug erbracht.
Der Ausschuss bedauert, dass die Erstattung der Reisekosten nicht unmittelbar nach der Abrechnung erfolgen konnte. Er nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Erstattung jetzt umgehend erfolgen wird. Die Verzögerung trat auf, da die Zuwendungen von Reisekostenmitteln den Bedarf nicht decken konnten. Der Ausschuss hofft, dass derartige Verzögerungen in Zukunft vermieden werden können. |
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1747-14 Kreis Segeberg Zuweisung zu einer Schule |
Die Petentin bittet den Ausschuss, dass ihre Töchter auch weiterhin ein Gymnasium besuchen dürften. Aufgrund der häufigen Erkrankungen der Töchter sei keine objektive Benotung möglich gewesen.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Petentin nunmehr den Wunsch geäußert hat, dass ihre Töchter eine Realschule in einem anderen Ort besuchen dürfen. Die Schulaufsicht hat die hierzu nötigen Schritte bereits veranlasst. |
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1762-14 Kreis Pinneberg Integrationsklassen |
Die Petenten setzen sich für die Beschulung ihrer Kinder auf einer regulären Grundschule im Rahmen einer Integrationsmaßnahme ein. Bei den Kindern handele es sich um Zwillinge, die unter Lernbehinderungen litten und zurzeit eine Förderschule besuchten. Die Petenten bezweifeln die Bereitschaft des Kreises zur gesetzlich vorgeschriebenen Integrationsförderung.
Der Ausschuss kann das Anliegen nachempfinden, kann jedoch die getroffene Entscheidung nicht beanstanden. Berichte und Gutachten über die Kinder haben noch umfassende Entwicklungsrückstände aufgezeigt, die einen besonderen Förderbedarf bedingen. Bei der Ablehnung wurden neben Aspekten der Bündelung von Sonderschullehrerstunden auch die besonderen Belastungen für Schüler berücksichtigt, die in einer Lerngruppe mit deutlich höheren Leistungen entstehen können. Der Ausschuss begrüßt, dass das Schulamt die Möglichkeit einer integrativen Beschulung weiterhin prüfen wird. |
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1767-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Lehrerverbeamtung |
Der Petent teilt mit, aus politischen Gründen habe er in der DDR nicht Lehrer werden können. Nach der Wende sei er in den schleswig-holsteinischen Schuldienst eingetreten, werde jedoch jetzt wegen seines Alters nicht mehr verbeamtet. Er bittet um eine Ausnahmeregelung, um mit den anderen Lehrkräften an seiner Schule gleichgestellt zu werden.
Die maßgeblichen Vorschriften sehen eine Obergrenze von 45 Jahren für Verbeamtungen vor. Der Ausschuss sieht aus grundsätzlichen Erwägungen davon ab, sich für eine Ausnahmeregelung einzusetzen. |
Innenministerium |
2174-12 Kreis Nordfriesland Sonderprogramm "Ferien auf dem Lande" |
Der Petent setzt sich dafür ein, dass er einen Teil seines im Außenbereich liegenden Hauses als Ferienwohnung vermieten darf. Hierfür möchte er Fördermittel aus einem Sonderprogramm verwenden. Er wendet sich gegen die Versagung der Mittel als Folge der für die Nutzungsänderung versagten Genehmigung.
Der Ausschuss kann die Entscheidung des Kreises nicht beanstanden. Er sieht keine Möglichkeit dem Petenten zu einer Genehmigung zu verhelfen. Der Ausschuss hat Verständnis dafür, dass dem Petenten die komplizierte Rechtslage nicht immer verständlich war. Letztlich hat er jedoch die Baumaßnahme ohne Genehmigung fertiggestellt. |
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2015-13 Kiel Ausländerrecht |
Die Petentin wendet sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut an den Ausschuss. Ihr Sohn sei in die Türkei abgeschoben worden und erhalte kein Wiedereinreisevisum. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen.
Die deutsche Auslandsvertretung hat die Erteilung des Visums ohne Beteiligung der hiesigen Ausländerbehörde abgelehnt. Der Ausschuss stellt der Petentin anheim, sich direkt an die Auslandsvertretung oder an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden. |
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98-14 Kreis Ostholstein Baurecht |
Die Petentin wendet sich bereits seit 1987 mit zahlreichen Schreiben an den Eingabenausschuss und beschwert sich über die untere Bauaufsichtsbehörde. Die mangelhafte Straßenkanalisation führe dazu, dass bei Regenfällen Abwässer in ihr Haus eindringen. Hierfür sei auch der Bürgermeister verantwortlich.
Der Ausschuss ist bereits mehrfach zu dem Ergebnis gekommen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Petentin nicht helfen zu können. Der Ausschuss behält sich vor, weitere Schreiben in dieser Angelegenheit nicht mehr zu beantworten. |
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680-14 711-14 Kreis Ostholstein Baurecht; Bauleitplanung |
Die Petenten wenden sich mit ihren Eingaben gegen das Inkrafttreten eines Bebauungsplanes. Der Plan sei im Auftrag eines dort ansässigen Kaufhauses erarbeitet worden. Die Planung füge sich nicht in die Umgebung ein, es handele sich um eine Gefälligkeitsplanung.
Der Ausschuss kann die Vorgehensweise nicht beanstanden. Der Ausschuss hat die Eigenverantwortung der Gemeinden zu respektieren. Die Stadt wird gebeten, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, Maßnahmen zur Verringerung der Belästigungen, z. B. durch Steuerung des Anlieferverkehrs, zu prüfen. |
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943-14 Kreis Ostholstein Baurecht |
Der Petent wendet sich gegen eine Baueinstellungsverfügung. Er habe eine genehmigte Doppelgarage zwar an einem anderen als dem beantragten Ort, aber sonst nach den Maßgaben der Genehmigung errichtet. Ein Gespräch mit einem Bediensteten der Bauaufsicht habe er als mündliche Baugenehmigung interpretiert.
Der Ausschuss kann die Vorgehensweise der Verwaltung nicht beanstanden. Er stellt dem Petenten anheim, Schritte zur Verlagerung des Baus einzuleiten. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die Stadt werden gebeten, den Petenten hierbei zu unterstützen. |
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1080-14 Flensburg Ausländerrecht; Einbürgerung |
Der Petent setzt sich für einen algerischen Staatsangehörigen und dessen Ehefrau ein. Deren Einbürgerungsantrag sei abgelehnt worden, obwohl die Familie ihren Lebensunterhalt selbst bestreite und in Deutschland integriert sei. Eine Rückkehr nach Algerien sei wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation nicht möglich.
Der Ausschuss kann trotz umfangreicher Bemühungen nicht im Sinne der Eingabe tätig werden. Die Ablehnung des Einbürgerungsantrages war rechtmäßig. Von einer besonderen Gefährdung im Westen ausgebildeter Fachkräfte in Algerien kann nicht ausgegangen werden. Der Ausschuss appelliert jedoch an die Ausländerbehörde, dem Betroffenen eine geordnete Ausreise zu ermöglichen, indem sie ihm unter weitestmöglicher Ausnutzung des Ermessens eine angemessene Frist zur Ausreise setzt. |
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1226-14 Kreis Schleswig-Flensburg Bauleitplanung |
Die Petentin teilt mit, ihre Gemeinde beabsichtige, einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Aufstellungsverfahren sei jedoch eine ausreichende Bürgerbeteiligung nicht durchgeführt worden, sodass einige Betroffene ihre Anregungen und Bedenken erst verspätet hätten einbringen können.
Die Planungshoheit der Gemeinden fällt in den Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung, in dem der Ausschuss auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist. Die von der Petentin gewünschte Art der Benachrichtigung ist nicht vorgeschrieben. Der Ausschuss kann die Vorgehensweise nicht beanstanden. |
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1243-14 Kreis Stormarn Baurecht |
Die Petenten haben an ihre zwei Wohnhäuser jeweils einen Wintergarten angebaut. Die untere Bauaufsichtsbehörde habe den Rückbau der Wintergärten verlangt, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Vorschriften des Bebauungsplans vorgelegen hätten.
Der Ausschuss hat sich mit allen von den Petenten vorgetragenen Gesichtspunkten befasst und gelangt nach objektiver Betrachtung des Sachverhaltes zu der Auffassung, dass die Vorgehensweise der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtlich vertretbar ist. In das anhängige Gerichtsverfahren kann der Ausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht eingreifen. |
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1291-14 Kreis Steinburg Baurecht |
Die Petentin wendet sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut an den Ausschuss. Sie habe zusätzlich herausgefunden, dass ihr Nachbar sein Grundstück in den öffentlichen Straßenraum ausgedehnt habe. Die Zufahrt zu ihrem Grundstück werde dadurch zusätzlich erschwert.
Der Ausschuss sieht keine Möglichkeit, der Petentin durch bauaufsichtliche Maßnahmen zu helfen und verweist auf den bereits gefassten Beschluss. Die Rechtsauffassung des Kreises ist vertretbar. |
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1433-14 Kreis Segeberg Bauleitplanung |
Der Petent teilt mit, die Bauleitplanung in seiner Gemeinde diene nur der Ausweisung von Bauland auf den Grundstücken des Bürgermeisters und einiger Gemeindevertreter. Im Interesse der Ausgewogenheit und des Umweltschutzes solle sich der Ausschuss für eine Änderung der Planung einsetzen.
Die Planungen sind durch das Innenministerium und den Kreis geprüft worden, ohne dass Beanstandungen ausgesprochen wurden. Der Ausschuss hat keinen Anlass, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen. Dem Petenten verbleibt nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren. |
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1467-14 Kreis Schleswig-Flensburg Baurecht |
Der Petent teilt mit, auf dem Nachbargrundstück werde ein mehrstöckiges Gebäude errichtet, das sich nicht in die umgebende Bebauung einfüge. Wegen der Hanglage seien umfangreiche Erdbewegungen durchgeführt worden, die auch zur teilweisen Beseitigung des Baubestandes geführt hätten. Die Baumaßnahme reiche seiner Auffassung nach zudem in das benachbarte Naturschutzgebiet hinein.
Nach Ansicht des Innenministeriums sind die Entscheidungen der unteren Bauaufsicht aus fachaufsichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Bauherrin hat aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans dem Grunde nach einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Der Ausschuss begrüßt, dass bezüglich der Eingriffe in die Natur entsprechende Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. |
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1481-14 Kreis Pinneberg Abfallgebühren |
Der Petent bemängelt, dass die Gebührenerhebung für die Abfallentsorgung in Schleswig-Holstein von den einzelnen Gebietskörperschaften sehr unterschiedlich gehandhabt werde. Durch die Erhebung von Sockelbeiträgen werde die Abfallvermeidung nicht gerade gefördert. Die teilweise Finanzierung der Entsorgung des Bio-Abfalls aus den Sockelbeiträgen führe zu Ungerechtigkeiten gegenüber denjenigen, die selbst kompostieren.
Der Ausschuss kann die vom Petenten vorgetragenen Argumente nachvollziehen. Die Kreise sind allerdings zu Vorhalteleistungen für den Personenkreis gezwungen, der nach einer Phase, in der selbst kompostiert wurde, das Entsorgungsangebot wieder in Anspruch nehmen will. Diese Problematik ist vor der Gesetzgebung diskutiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. |
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1556-14 Neumünster/Lübeck Ausländerrecht und Strafvollzug |
Der Petent beklagt sich darüber, dass ihm die Abschiebung in sein Heimatland Tunesien drohe. Die tunesische Kultur sei ihm fremd. Er bereue die Verbrechen, die er in Deutschland begangen habe. Zudem sei ihm in der JVA die Fortsetzung seiner Ausbildung verwehrt worden und er sei in einem unzumutbaren Haftraum untergebracht.
Da die Abschiebung des Petenten unterdessen erfolgt ist, verzichtet der Ausschuss auf die beschlossene Anhörung der JVA Neumünster. Der Ausschuss bedauert, dass es nicht gelungen ist, die Stellungnahmen der Ministerien so rechtzeitig zu erhalten, um eine zeitnahe, dem Inhalt der Petition angemessene Beratung zu ermöglichen, zumal die Härtefallkommission bereits im März zu der Auffassung gelangt ist, dass es sich bei dem Petenten um einen Härtefall handelt. |
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1573-14 Berlin Erschließungsvertrag |
Die Petentin teilt mit, sie nutze ein Wochenendhaus in Schleswig-Holstein zur Erholung und an Wochenenden. Obwohl im Erschließungsvertrag für die ganze Siedlung festgelegt sei, dass die Häuser nicht als Dauerwohnsitz zu nutzen seien, genehmige die Gemeinde die Nutzung als Erstwohnsitz. Insbesondere durch den morgendlichen Berufsverkehr werde der Erholungswert der Anlage gemindert.
Der Ausschuss ist ebenfalls der Auffassung, dass ein behördliches Vorgehen gegen die rechtswidrige Nutzung geboten ist. Der Vorwurf der Petentin, die Gemeinde würde die Anmeldung von Hauptwohnungen im Wochenendhausgebiet genehmigen, dulden oder fördern, ist nicht berechtigt. Über die Anmeldungen entscheidet die Meldebehörde des Amtes. Ungeachtet des Baurechts ist die Meldebehörde zur Eintragung ins Melderegister verpflichtet. |
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1585-14 Kreis Ostholstein Baurecht |
Der Petent wendet sich dagegen, dass in einem Gebiet, das zur Beschaffung von Bauland für die einheimische Bevölkerung erschlossen worden sei, ein reger Betrieb mit Ferien- und Zweitwohnungen eingesetzt habe. Insbesondere die Veräußerung eines bestimmten Grundstücks sei nicht rechtmäßig gewesen.
Die zuständigen Verwaltungen werden aufgefordert, sich bei künftigen Planungen durch die Gemeinde verstärkt darlegen zu lassen, wie sie die Vergabe der Baugrundstücke und deren langfristige Nutzung als Erstwohnsitz sicherstellen wollen. Darüber hinaus sieht der Ausschuss keinen Spielraum, eine Empfehlung im Sinne des Petenten abzugeben, da mit der Eingabe in erster Linie das Verhalten von Privatpersonen bemängelt wird. |
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1592-14 Kreis Steinburg Baurecht |
Die Petenten wenden sich gegen eine Beseitigungsverfügung für ein am Waldrand errichtetes Gartenhaus und die Höhe der für die Verfügung erhobenen Verwaltungsgebühr. Bei Vergleichsfällen sei die Verwaltung nicht tätig geworden. Zudem betreibe die Gemeinde das derzeitige Bebauungsplanänderungsverfahren in erster Linie zur Absicherung ihrer Beseitigungsverfügung. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Petent zur Beseitigung und seine Ehefrau zur Duldung der Beseitigung aufgefordert worden sei.
Der Ausschuss möchte einer Widerspruchsentscheidung nicht vorgreifen. Die Sachentscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ist jedoch nicht zu beanstanden. Auch die weiteren Entscheidungen sind nach Auffassung des Ausschusses nicht aus sachfremden Erwägungen getroffen worden. |
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1601-14 Hamburg Baurecht |
Die Petenten wenden sich mit ihrer Eingabe gegen die Errichtung dreier Windenergieanlagen im Kreis Ostholstein. Sie erheben gegen die Errichtung naturschutzrechtliche Bedenken und sind der Auffassung, dass die Errichtung mit den Vogelschutz- und FFH-Richtlinien sowie mit dem Bundesnaturschutzgesetz unvereinbar seien. Es solle eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.
Der Ausschuss kann die Baugenehmigung nicht beanstanden. Naturschutzrechtliche Belange sind nach der geltenden Rechtslage berücksichtigt worden. Das geplante Vorhaben unterliegt nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. |
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1614-14 Kreis Stormarn Baurecht |
Die Petenten beschweren sich über eine vermeintliche Empfehlung des Eingabenausschusses zugunsten ihrer Nachbarn. Die Petenten teilen mit, sie seien weiterhin am Rückbau der Wintergärten der Nachbarn interessiert.
Der Ausschuss möchte darauf hinweisen, dass er keine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. Der Ausschuss hat sich mit der Angelegenheit befasst und hat Anhaltspunkte, die Anlass zu einer Beanstandung geben, nicht festgestellt. |
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1618-14 Nordrhein-Westfalen Vorgehensweise einer Gemeindeverwaltung |
Die Petentin beschwert sich über die Art der Beantwortung Ihres Schreibens an eine Gemeinde, der sie im Namen ihrer Mutter Fragen zur Rechtmäßigkeit der Regenwasserbeseitigung auf dem Nachbargrundstück gestellt habe. Sie habe aufgrund eines nachbarschaftlichen Streites ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen, die Gemeinde gebe ihr jedoch keine Auskunft.
Der Ausschuss kann die Ausführungen der Gemeinde nicht beanstanden, bemängelt jedoch die lange Dauer bis zur Beantwortung. |
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1645-14 Kreis Steinburg Errichtung eines Mobilfunkmastes |
Die Petentin teilt mit, eine Mobilfunkfirma habe eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mobilfunkmastes in ca. 100 Meter Entfernung von ihrer Grundstücksgrenze gestellt. Sie befürchte gesundheitliche Schädigungen durch den Betrieb des Sendemastes. Obwohl die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt habe, gebe es Planungen, das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen zu lassen.
Die Verwaltung hat aus der Sicht des Eingabenausschusses ihre Lösungsbereitschaft gezeigt. Die festgelegten Schutzabstände für derartige Anlagen bewegen sich im Meterbereich. Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten hat aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung erhoben. Die beteiligten Verwaltungen haben sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. |
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1686-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Baurecht; Arbeitsweise der Baubehörden |
Der Petent teilt mit, sein Nachbar habe in den sechziger Jahren an der gemeinsamen Grundstücksgrenze Aufschüttungen vorgenommen. Nachdem der Nachbar eine bestehende Hecke und einen Zaun entfernt habe, rutsche der Hang auf das Grundstück des Petenten ab. Zudem laufe das Regenwasser über das Grundstück des Petenten ab. Der Petent ist der Auffassung, die Baubehörden müssten zur Sicherung des auf dem Hang entlangführenden Gehwegs einschreiten.
Die rechtlichen Möglichkeiten der Verwaltung, gegen den Nachbarn vorzugehen, sind begrenzt. Diesbezüglich ist ein Gerichtsverfahren anhängig, dessen Ausgang abgewartet werden muss. Letztlich wird die Bauaufsicht dem Nachbarn Maßnahmen aufgeben, die den Eintrag von Wasser auf das Grundstück des Petenten verhindern. |
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1699-14 Kreis Segeberg Familienzusammenführung |
Der Petent teilt mit, er betreue eine Spätaussiedlerfamilie und setze sich für die Familienzusammenführung mit einem in Russland verbliebenen Sohn des Familienvaters ein. Dieser sei in der später nach Deutschland ausgesiedelten Familie aufgewachsen. Der erste Bescheid habe auch den Betroffenen mit aufgeführt. Die für die Zulässigkeit der Einreise des Sohnes maßgebliche Volljährigkeitsgrenze sei nur überschritten worden, weil das Bundesverwaltungsamt über den Antrag der Familie erst nach 41 Monaten entschieden habe.
Der Ausschuss bedauert, dass aufgrund der geltenden Rechtslage ein Nachzug des Sohnes nicht möglich ist. Er kann die Entscheidung von Bundesbehörden nicht überprüfen. Die Voraussetzungen für eine Einreise nach den ausländerrechtlichen Vorschriften sind nicht gegeben. |
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1700-14 Kreis Segeberg Landesaufnahmegesetz |
Die Petentin ist in der Beratung und Betreuung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen tätig. Die Landesregierung beabsichtige, im Rahmen der Neufassung des Landesaufnahmegesetzes die bisherige gesetzlich geregelte Beauftragung und Finanzierung von Beratungsstellen aufzugeben. Die Verträge mit den Beratungsstellen seien vom Innenministerium bereits gekündigt worden, sodass die Petentin ebenfalls die Kündigung erhalten habe. Die Beratung solle nun durch die Kreise durchgeführt werden.
Der Ausschuss bedauert, sich nicht für den Erhalt des Arbeitsplatzes der Petentin einsetzen zu können. Der Ausschuss kann gegenüber dem Arbeitgeber der Petentin keine Empfehlung abgeben. Bei den Beratungen der Neufassung des Gesetzes ist die von der Petentin genannte Problematik berücksichtigt worden. Die Landesmittel für die Beratung stehen weiterhin im bisherigen Umfang den Kreisen zur Verfügung. Eventuell kann die Beratungsstelle durch den Kreis weitergeführt werden. |
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1721-14 Berlin Zweitwohnungssteuer |
Die Petentin stellt die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zweitwohnungssteuer in ihrem Falle in Frage. Die Steuer sei erst nach drei Jahren erhoben worden. Der Zeitraum der Erhebung der Steuer sei zwei Monate länger als der Mietzeitraum.
Der Ausschuss bittet die Stadt zu erwägen, die Steuer für die genannten zwei Monate aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Ausschuss beanstandet die lange Bearbeitungsdauer. Anhaltspunkte für Rechtsverstöße sind jedoch nicht ersichtlich. |
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1723-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Anerkennung von Dienstzeiten |
Der Petent wendet sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut an den Ausschuss. Er habe nicht bezweifelt, dass die Entscheidung, über die er sich mit seiner Eingabe beschwert habe, rechtmäßig sei. Er hoffe dennoch auf eine für ihn positive Entscheidung.
Der Ausschuss sieht davon ab, erneut in eine inhaltliche Beratung einzutreten und verweist auf den bereits gefassten Beschluss. Der Ausschuss hat für das Anliegen Verständnis, kann jedoch keinen Beschluss fassen, der nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslage steht. |
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1725-14 1731-14 Kreis Pinneberg/Flensburg Beförderungspraxis im Polizeidienst |
Die Petenten sind Polizeibeamte und führen aus, nach einer Änderung des Beurteilungssystems hätten sie Beurteilungen erhalten, nach denen sie nicht mehr die Möglichkeit hätten, noch vor dem Eintritt in den Ruhestand die Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage zu erreichen. Ihnen sei seinerzeit versichert worden, dass die Beurteilung für eine Beförderung ausreichen würde.
Der Ausschuss kann das Anliegen der Petenten nachvollziehen, sieht sich jedoch nicht in der Lage, das gewünschte Votum abzugeben. Die Beurteilungen sind bei der Beförderungsauswahl hinzuzuziehen. Der Ausschuss kann die vorgenommene Auswahl nicht beanstanden. Grundsätzlich ist die Aussage, dass der Beurteilungswert der Petenten für eine Beförderung ausreiche, zutreffend. |
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1729-14 Kreis Ostholstein Baurecht |
Der Petent teilt mit, das Land benötige für den Weiterbau eines Radweges Teilflächen vom Grundstück des Petenten sowie seines Nachbarn. Sie seien zur Abtretung bereit, sofern sie im Gegenzug die Baugenehmigung für jeweils ein Einfamilienhaus erhielten. Die Bauaufsichtsbehörde stehe den Bauvorhaben negativ gegenüber. Es sei nunmehr eine Enteignung der streitigen Flächen geplant.
Der Ausschuss hat zu der Eingabe einen Ortstermin durchgeführt. Er bittet die Gemeinde um absprachegemäße Änderung des Flächennutzungsplanes und Erlass einer Abrundungssatzung. Der Kreis wird gebeten, die Gemeinde bei der Umsetzung zu unterstützen. |
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1741-14 Kreis Stormarn Ausländerrecht |
Der Arbeitgeber des Ehemannes einer jugoslawischen Staatsangehörigen wendet sich an den Ausschuss und bittet um eine Visaverlängerung. Er sei bereit, die Jugoslawin einzustellen, sofern sie einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis erhalten würde.
Der Aufenthalt der Betroffenen ist zurzeit geduldet. Sie ist ohne Erfüllung der hierzu notwendigen Voraussetzungen und Formalitäten eingereist. Aus diesem Grunde kann ein geordnetes Einreiseverfahren nur aus dem Ausland durchgeführt werden. Der Ausschuss bittet die Ausländerbehörde, die Bemühungen zur Familienzusammenführung zu unterstützen. |
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1760-14 Lübeck Beförderung im Polizeidienst |
Der Petent ist Polizeibeamter und teilt mit, ihm sei eröffnet worden, dass er nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden könne, da er nicht die hierfür erforderliche Funktion innehabe. Er übe die Funktion jedoch tatsächlich aus, der Stelleninhaber sei langfristig auf eine andere Dienststelle abgeordnet.
Der Ausschuss kann nachvollziehen, dass der Petent sich benachteiligt führt. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Auswahl hat der Ausschuss jedoch nicht festgestellt. Der Ausschuss kann die Tatsache nicht abändern, dass die gewünschte Funktionsbewertung nur dem tatsächlichen Stelleninhaber zugesprochen werden kann. Die Funktion ist mit dem Petenten nur vertretungsweise nachbesetzt. |
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1765-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Baurecht |
Der Petent strebt die Umwandlung von Räumen auf dem von ihm genutzten bebauten Grundstück in Büroflächen an. Er beschwert sich darüber, dass er vor Erteilung der Abgeschlossenheitserklärung und der Nutzungsänderungsgenehmigung mehrfach zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert worden sei.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die gewünschten Genehmigungen unterdessen erteilt wurden. Die Verwaltung war gehalten, die Unterlagen nachzufordern. Zureichende Anhaltspunkte für ein zu beanstandendes Verwaltungshandeln waren nicht ersichtlich. |
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1766-14 Kreis Stormarn Ausländerrecht |
Die Petentin ist philippinische Staatsangehörige und wendet sich gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde. Diese lasse nicht zu, dass die Petentin ihre Tochter aus erster Ehe von den Philippinen nach Deutschland kommen lasse. Die Tochter lebe dort zurzeit bei den Großeltern. Diese könnten jedoch aufgrund ihres Alters nur noch beschränkt den Aufgaben als Elternersatz nachkommen.
Die Entscheidung über die Erteilung eines Einreisevisums obliegt der deutschen Auslandsvertretung. Hierbei handelt es sich um eine Bundesbehörde. Diese hat den Antrag abgelehnt, bevor sich die hiesige Ausländerbehörde dazu geäußert hatte. Der Ausschuss kann der Petentin nur anheim stellen, sich direkt an die Auslandsvertretung zu wenden. |
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1769-14 Lübeck Beförderung im Polizeibereich |
Die Petentin führt aus, ihr Ehemann sei Polizeibeamter. Durch eine Änderung der maßgeblichen Vorschriften ergebe sich für ihn eine längere Wartezeit für eine Beförderung. Hierbei handele es sich um eine soziale Ungerechtigkeit.
Aufgrund der Vielzahl der im Polizeidienst beschäftigten bedarf es einer konkreten und transparenten Regelung der Beförderungen. Die Auswahl des Innenministeriums ist nicht zu beanstanden. |
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1790-14 Kreis Stormarn Änderung der Gemeindeordnung |
Der Petent regt mit seiner Eingabe die Änderung einer Vorschrift der Gemeindeordnung an. Seiner Auffassung nach solle die Art der Unterrichtung von gemeindlichen Beiräten ausdrücklich festgelegt werden. Hierdurch würde mehr Rechtssicherheit erzielt.
Der Ausschuss überweist die Eingabe zur Berücksichtigung bei der vorgesehenen Gesamtüberprüfung des kommunalen Verfassungsrechts an das Innenministerium. Im Zuge von Gesprächen mit den kommunalen Landesverbänden werden dort alle bisher eingegangenen Anregungen gebündelt einer Prüfung und Bewertung unterzogen. Der Ausschuss sieht von einer Bewertung des Vorschlags des Petenten ab und möchte auch der Beratung des Innen- und Rechtsausschusses nicht vorgreifen. |
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1793-14 Baden-Württemberg Baurecht |
Die Petentin beschwert sich über die Vorgehensweise der unteren Bauaufsichtsbehörde anlässlich des Umbaus eines von ihr erworbenen Hauses im Kreis Nordfriesland. Die Behörde lehne den Bau einer Gaube unter Hinweis auf die Ortsgestaltungssatzung ab. Es gebe jedoch Berufungsfälle.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte für eine willkürliche oder offen rechtswidrige Vorgehensweise der Behörde nicht festgestellt. In das mittlerweile anhängige Gerichtsverfahren kann der Ausschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht eingreifen. |
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1823-14 Kreis Ostholstein Bauleitplanung, Kommunalaufsicht |
Die Petentin teilt mit, ihre Gemeinde habe der Auslegung eines Entwurfs für einen Bebauungsplan zugestimmt, ohne die von ihr vorgebrachten Bedenken zu berücksichtigen. Bei der Beschlussfassung sei es zu Abwägungsfehlern gekommen.
Der Ausschuss sieht die Eingabe als sachlich erledigt an. Aufgrund der Planüberarbeitung sowie dem erneuten Aufstellungsbeschluss war über die bisherigen Anregungen nicht formell abzuwägen. Die Petentin kann ihre Anregungen zum aktuellen Verfahren an die Gemeinde richten. Der Ausschuss kann nicht in die Planungshoheit der Gemeinde eingreifen. |
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1860-14 Hamburg Ausländerrecht |
Ein Rechtsanwalt wendet sich für eine aus dem Kosovo geflüchtete Familie an den Ausschuss und bittet um eine befristete humanitäre Lösung für die Betroffenen. Die Familie müsse nach der Ablehnung von Asylanträgen damit rechnen, in den sicheren Drittstaat Italien abgeschoben zu werden. Unter den derzeitigen Umständen sei eine Rückreise in den Kosovo nicht möglich. Mit einem weiteren Schreiben wird die Eingabe zurückgenommen.
Der Ausschuss nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis. |
Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau |
1616-14 Kreis Steinburg Fehlbelegungsabgabe/Arbeitsweise der Investitionsbank |
Der Petent hat sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut rechtsanwaltlich vertreten an den Ausschuss gewandt, da die von der Investitionsbank zugesagte Bearbeitung des Widerspruches immer noch nicht erfolgt sei.
Der Ausschuss bemängelt die lange Bearbeitungszeit. Er bittet die Investitionsbank, in künftigen Verfahren zügiger auf die Beschwerden einzugehen. |
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1689-14 Kreis Dithmarschen Streitigkeiten mit dem Jugendamt |
Die Petentin bittet um Unterstützung bei den Bemühungen, ihr Pflegekind wieder bei sich aufnehmen zu können. Das Jugendamt habe das Kind anderweitig untergebracht, was sie nicht nachvollziehen könne.
Das Ministerium hat den Ausschuss davon unterrichtet, dass eine andere Unterbringung des Kindes zur Förderung von dessen Entwicklung notwendig war. Die Maßnahme hat bereits zu einer positiven Entwicklung geführt. Der Ausschuss kann die Maßnahme nicht beanstanden. |
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1808-14 Kreis Steinburg Landesgesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften |
Der Petent fordert die Verabschiedung eines Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften noch in der laufenden Wahlperiode nach dem Vorbild der Regelung in Hamburg.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesministerium der Justiz die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs noch im Jahr 1999 angekündigt hat. Initiativen von Lesben und Schwulen haben ausdrücklich eine dem hamburgischen Landesrecht vergleichbare Regelung in Schleswig-Holstein unter Hinweis auf die in einem solchen Gesetz fehlenden Rechte und Pflichten abgelehnt. Die Landesregierung wird sich weiterhin für die Schaffung eines verbindlichen rechtlichen Rahmens einsetzen. |
Ministerium für Finanzen und Energie |
233-13 Kreis Ostholstein Raumordnungsverfahren für geplante 380kV-Starkstromtrasse |
Eine Bürgerinitiative wendet sich gegen das Raumordnungsverfahren für eine geplante Starkstromtrasse. Die Eingabe problematisiert die Aspekte der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Leitung sowie vermutete gesundheitliche Gefahren für die Anwohnerinnen und Anwohner. Die Trasse dürfe Wohngebiete nicht berühren.
Der Ausschuss kann die Bedenken der Petenten nachvollziehen und hat daher Ermittlungen in erheblichem Umfange angestellt. Im Ergebnis kann der Ausschuss das Verhalten der beteiligten Landesbehörden nicht beanstanden. Durch Änderungen der Planung werden Wohngebieten nun in erheblich geringerem Umfang berührt. Die geltenden Grenzwerte werden unterschritten. Zu der Frage der Notwendigkeit der Errichtung hat das Ministerium dem Ausschuss ausführlich berichtet. |
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233-14 Kreis Ostholstein Beteiligung von Umweltschutzverbänden im Rahmen des Raumordnungsverfahrens für eine geplante 380kV-Leitung |
Der Petent wendet sich für einen Umweltverband an den Ausschuss und teilt mit, er habe Akteneinsicht beantragt, um die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Errichtung einer 380kV-Leitung beurteilen zu können. Ihm seien nur Unterlagen überlassen worden, die zur Prüfung nicht ausreichen.
Der Ausschuss begrüßt, dass dem Akteneinsichtsbegehren unterdessen entsprochen worden ist. Der Ausschuss leitet die Eingabe an den Innen- und Rechtsausschuss des Landtages weiter, der zurzeit den Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein berät. |
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245-14 Kreis Ostholstein Errichtung einer 380kV-Leitung; energiewirtschaftliche Notwendigkeit |
Der Petent übersendet einen Schriftwechsel, in dem er dem Ministerium Fragen zur Notwendigkeit der 380kV-Trasse, zur Möglichkeit von Varianten und zu einzelnen technischen Daten der geplanten Leitung gestellt hatte. Mit den Antworten sei er nicht zufrieden. Insbesondere sei eine von ihm vorgeschlagene Variante nicht geprüft worden.
Der Ausschuss kann die Bedenken des Petenten nachvollziehen und hat daher Ermittlungen in erheblichem Umfange angestellt. Im Ergebnis kann der Ausschuss das Verhalten der beteiligten Landesbehörden nicht beanstanden. Das Ministerium hat die vom Petenten genannte Variante nicht geprüft, da es den Standpunkt vertritt, dass es über den konkreten Antrag des Energieversorgungsunternehmens zu entscheiden hatte. Der Petent hat auf seine Fragen umfangreiche Antworten des Ministeriums erhalten. Der Ausschuss leitet die Eingabe an den Innen- und Rechtsausschuss des Landtages weiter, der zurzeit den Entwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein berät. |
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1642-14 Kiel Vollstreckungsaufschub wegen Umsatzsteuerrückständen |
Die Petentin teilt mit, sie sei Existenzgründerin und ihr Unternehmen befinde sich in der Aufbauphase. Wegen des geringen Umsatzes hätten sich Umsatzsteuerrückstände angesammelt. Das Finanzamt habe jedoch einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub abgelehnt, obwohl sie zuversichtlich sei, hierdurch ihren Betrieb weiterentwickeln zu können.
Die Vollstreckungsmaßnahmen sind darauf zurückzuführen, dass die Petentin es versäumt hat, Steuererklärungen abzugeben und die entsprechenden Aufzeichnungen zu führen. Die Petentin hat zudem auf Mahnungen erst sehr spät reagiert, sodass der Ausschuss sich außerstande sieht, eine Empfehlung zugunsten der Petentin auszusprechen, zumal der begehrte Vollstreckungsaufschub die Probleme der Petentin nach Auffassung des Ausschusses auch nicht lösen würde. |
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1751-14 Kiel Steuerrecht |
Der Petent beschwert sich darüber, dass das Finanzamt in der Festsetzung seiner Lohnsteuer die beantragten Fahrtkosten nicht als Werbungskosten anerkannt habe. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass nicht ersichtlich sei, ob er nicht eventuell mit dem Zug gefahren sei oder eine Fahrgemeinschaft gegründet habe.
Der Ausschuss kann die Entscheidung des Finanzamtes nicht beanstanden. Der Ausschuss hatte sich bereits ein Jahr zuvor mit der Festsetzung beschäftigt. Es besteht weiterhin ein krasses Missverhältnis zwischen dem erzielten Arbeitseinkommen und den geltend gemachten Fahrtkosten. Der Ausschuss kann daher nachvollziehen, dass das Finanzamt erhebliche Zweifel an den Angaben des Petenten hat. Der Ausschuss rät dem Petenten zum Nachweis der Fahrleistung ein Fahrtenbuch zu führen. |
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr |
919-13 Kreis Segeberg Ausbau einer Landesstraße |
Der Petent wendet sich in einer bereits abschließend beratenen Eingabe erneut an den Ausschuss. Der im Beschluss zugesagte Bau eines Radweges habe noch nicht begonnen.
Der Ausschuss begrüßt, dass der Bau des Radweges nunmehr von der Gemeinde beschlossen worden ist. |
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1178-14 Kreis Schleswig-Flensburg Bau eines Radweges |
Der Petent bittet den Ausschuss, sich für den Bau eines Radwegs entlang einer Landesstraße einzusetzen. Durch die starke Verkehrsbelastung und einen unübersichtlichen Streckenverlauf seinen Fußgänger und Radfahrer auf diesem Teilstück besonders gefährdet.
Der Ausschuss begrüßt, dass mit dem Bau des Weges nunmehr begonnen wird. |
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1399-14 Lübeck Änderung des Straßen- und Wegegesetzes |
Der Petent beklagt, dass die Reinigungs- und Schneeräumpflicht von Straßen in Schleswig-Holstein lediglich auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen sei. Eigentümer von Grundstücken, die nicht direkt an der Erschließungsstraße liegen, seien zur Reinigung und Räumung nicht verpflichtet. Als Eigentümer eines Grundstückes direkt an der Straße würden ihm umfangreiche und mit einem nicht unbeachtlichen Haftungsrisiko verbundene Pflichten auferlegt. Der Ausschuss kann sich nicht für eine Änderung der Rechtslage einsetzen. Er kann die Beweggründe des Petenten nachvollziehen, eine Gesetzesänderung hält der Petent jedoch aus praktischen Gründen für nicht durchführbar. Die Erfahrung zeigt, dass Probleme bei der Verteilung der Aufgaben unter den Nachbarn entstehen könnten mit der Folge, dass sich eventuell niemand konkret verantwortlich fühlt. Der Ausschuss spricht sich daher für die bestehende Regelung aus, die im Regelfall eindeutig ist. |
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1540-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Bau einer Umgehungsstraße |
Der Petent fordert als Sprecher einer Bürgerinitiative den Bau einer Ortsumgehung. Die Straße sei 1992 in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans aufgenommen worden. Seitdem hätten Orte mit geringerem Verkehrsaufkommen und ohne ersichtliche Gefahrenpotentiale Umgehungsstraßen erhalten.
Der Ausschuss bittet den Petenten um Verständnis darum, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren personellen und finanziellen Planungsmittel des Landes eingesetzt werden können, bevor die Finanzierung durch den Bund geklärt ist. Die Planungen weisen kritische Punkte auf, die gegen eine umgehende Realisierung sprechen. |
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1613-14 Kreis Dithmarschen Genehmigung für Fliesenlegerarbeiten |
Der Petent bemüht sich um eine Ausnahmebewilligung zur selbständigen Ausübung des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks. Er sei bereits seit fünf Jahren in diesem Bereich tätig und würde gerne bei seinem jetzigen Arbeitgeber die Funktion des Betriebsleiters ausüben.
Bisher liegt dem Ministerium kein Antrag in dieser Sache vor. Der Ausschuss teilt dem Petenten mit, welche Unterlagen und Begründungen ein solcher Antrag enthalten müsste. |
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1825-14 Lübeck Ausstellung eines Seefahrtsbuches |
Der Petent teilt mit, er habe vergeblich versucht, sich ein Seefahrtsbuch ausstellen zu lassen. Die Ablehnung sei nur erfolgt, da er keinen Heuerschein habe nachweisen können.
Die Ausstellung eines Seefahrtsbuches kann nur erfolgen, sofern die vollständigen Unterlagen vorgelegt werden. Der Ausschuss geht davon aus, dass nach Einreichung der noch erforderlichen Unterlagen ein Seefahrtsbuch ausgestellt werden kann. |
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1836-14 Kreis Ostholstein Erhebung eines Verwarnungsgeldes |
Der Petent kritisiert ein Bußgeldverfahren anlässlich einer Verwarnung für falsches Parken. Das Verfahren ziele nur darauf ab, die Forderung beizutreiben und eventuelle Widersprüche in einem höheren Bußgeld enden zu lassen. Auf die Argumente des Petenten sei nicht eingegangen worden.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit von Entscheidungen nicht festgestellt. Nach sachlicher Prüfung ist der Vorwurf des Petenten nicht nachvollziehbar. Das vereinfachte Verfahren bietet für alle Beteiligten die Möglichkeit, den Aufwand so gering wie möglich zu halten. Die durch den Widerspruch des Petenten in Gang gesetzten Überprüfungen dürften Kosten verursacht haben, die über der erhobenen Gebühr liegen. |
Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus |
1913-13 Baden-Württemberg Küstenschutz |
Die Petentin ist Eigentümerin zweier Grundstücke auf einer Halbinsel an der Ostseeküste, deren Küste seit den Jahren 1992/1993 auf großer Breite weggerissen worden sei. Da die zuständigen Behörden nicht reagiert hätten, habe sie selbst Küstenschutzmaßnahmen veranlasst. Sie könne nicht nachvollziehen, dass man sie nun zur Beseitigung auffordere.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Petentin unterdessen verstorben ist. |
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1800-14 Niedersachsen Küstenschutz |
Der Petent spricht sich im Namen eines Vereines dafür aus, eine geplante Sandaufschüttung mit einer Feldbahn zu erledigen. Nach der vorliegenden Ausschreibung sei die Vergabe an ein Unternehmen wahrscheinlich, das schweres Gerät einsetzen würde. Eine Feldbahn sei hierfür besser geeignet.
Die Gemeinde hat im Hinblick auf die ausschreibungsrechtliche Problematik und auf die im Winterhalbjahr vorherrschenden Wetterbedingungen angemessen gehandelt. Gleichwohl wird die Gemeinde bei zukünftigen Unterhaltungsmaßnahmen den Einsatz einer Lorenbahn prüfen. |
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1803-14 Kiel Stromversorgung in Kleingärten |
Die Petentin wendet sich als Sprecherin eines Kleingartenvereins mit der Bitte an den Ausschuss, in den Kleingärten die Möglichkeit zur Stromnutzung zu erhalten. Das Liegenschaftsamt der Stadt habe bislang Elektrizitätsanschlüsse untersagt, da in den Kleingärten nicht gewohnt werden solle.
Der Ausschuss möchte sich für die Petentin einsetzen und bittet den Kreisverein der Kleingärtner, den Generalpachtvertrag mit der Stadt insoweit abzuändern, dass in den Kleingartenanlagen Arbeitsstrom genutzt werden kann. Gesetzliche Bedenken nach dem Bundeskleingartengesetz stehen nach Auffassung des Ministeriums einer solchen Regelung nicht entgegen. |
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales |
1712-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Übernahme von Heimpflegekosten |
Die Petentin weist auf einen ihrer Ansicht nach nicht hinnehmbaren Zuständigkeitsstreit zwischen Sozialämtern hin. Die Petentin müsse wegen einer schweren Erkrankung in einem Heim betreut werden. Wegen eines Streites darüber, ob es sich um eine stationäre oder ambulante Maßnahme handele, verwiesen unterschiedliche Sozialhilfeträger auf jeweils andere Behörden. Hierüber werde ein Rechtsstreit geführt.
Der Ausschuss sieht keinen Handlungsspielraum für ein Votum in Sinne der Petentin. Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Ausschuss in das laufende gerichtliche Verfahren nicht eingreifen. Es sollte geprüft werden, ob der Zustand der Petentin als Begründung dafür verwendet werden kann, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen. Da es sich bei den Entscheidungen über die Gewährung von Sozialhilfe um Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt, kann der Ausschuss hier ebenfalls nicht eingreifen. |
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1714-14 Sachsen-Anhalt Beschwerde über das Versorgungsamt |
Der Petent bezieht nach dem Häftlingshilfegesetz eine Entschädigung, da er in der ehemaligen DDR eine Haftstrafe habe verbüßen müssen. Da ein neues Gesetz über die Entschädigungshöhe in Kraft getreten sei, habe er eine Nachzahlung beantragt, jedoch noch keine Nachricht darüber erhalten.
Der Ausschuss hat Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit von Entscheidungen nicht festgestellt und stellt dem Petenten zur Erläuterung eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums zur Verfügung. |
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1847-14 Rumänien Psychiatrische Forschung |
Der Petent wendet sich in einem schwer verständlichen Schreiben an den Ausschuss, um nach dem Umfang psychiatrischer Forschung in Schleswig-Holstein nachzufragen. Er strebe eine bessere Behandlung psychischer Probleme an.
Das Ministerium hat den Ausschuss darüber unterrichtet, dass an den hiesigen Kliniken eine ausreichende und umfangreiche Forschung betrieben wird. Der Petent kann bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger psychiatrischer Krankenhäuser weitere Informationen erhalten. |
Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten |
1348-14 Kreis Rendsburg-Eckernförde Naturschutz; Beseitigung von Bootsliegeplätzen |
Der Petent bittet darum, ihm beim Erhalt seines Bojenliegeplatzes behilflich zu sein. Die Nutzung solle aus Gründen des Naturschutzes untersagt werden. Er sei jedoch dringend auf den Platz angewiesen.
Der Ausschuss bedauert, sich bei allem Verständnis nicht für das Anliegen einsetzen zu können. Das Oberverwaltungsgericht hat rechtskräftig entschieden, dass die Mitglieder einer Sportgruppe der Bundeswehr keinen Anspruch auf die Nutzung haben. Der Ausschuss kann aus verfassungsrechtlichen Gründen diese Entscheidung nicht überprüfen oder abändern. Der Ausschuss würde es allerdings begrüßen, wenn der Petent über eine Mitgliedschaft im örtlichen Sportverein einen Liegeplatz erhalten könnte. |
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1547-14 Kreis Ostholstein Erhaltung eines Bootssteges |
Die Petenten teilen mit, sie seien Eigentümer eines im Uferbereich eines Sees befindlichen Grundstücks mit einem genehmigten Bootssteg, für dessen Nutzung dem Amt für ländliche Räume eine Gebühr aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zu zahlen sei. Nach einer Erneuerung des Steges wegen Baufälligkeit habe die untere Naturschutzbehörde einen Abriss gefordert, da es sich nach behördlicher Auffassung um einen Neubau gehandelt habe.
Über die Angelegenheit ist bereits gerichtlich zu Ungunsten des Petenten entschieden worden. Der Ausschuss kann aufgrund der Unabhängigkeit der Gerichte diese Entscheidung nicht nachprüfen oder abändern. Der Nutzungsvertrag mit dem ALR ist privatrechtlicher Natur und steht nicht im Widerspruch zur Tätigkeit der unteren Naturschutzbehörde. |
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1578-14 Kreis Ostholstein Beseitigung eines Steges |
Der Petent besitzt eine seit mehr als 100 Jahren bestehende Steganlage und Uferbefestigung an einem Binnengewässer. Nach einer umfangreichen Renovierung fordere die untere Naturschutzbehörde jetzt den Abriss. Der Petent sei nicht auf die Genehmigungsbedürftigkeit seiner Maßnahme hingewiesen worden.
Der Ausschuss hat keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Behördenentscheidungen festgestellt. Er sieht keine Möglichkeiten, dem Petenten zur Erhaltung seines Steges und der Uferbefestigung in der jetzigen Form zu verhelfen. Der Ausschuss empfiehlt den Umweltbehörden, dem Petenten im Rahmen des angesprochenen Vergleichs eine Frist von drei Jahren zur Beseitigung des Stegs einzuräumen, damit der Petent die Beseitigung selbst durchführen und die Kosten des Abrisses damit reduzieren kann. |
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1639-14 Kreis Herzogtum Lauenburg Arbeitsweise eines Gewässerunterhaltungsverbandes |
Der Petent teilt mit, ein Gewässerunterhaltungsverband habe die Funktionsfähigkeit der örtlichen Regenwasserentwässerung über Jahre nur unzureichend kontrolliert und instand gehalten. Bei einem starken Regen sei es zu einem Rückstau von Wasser in das Wohnhaus des Petenten gekommen, der nachweislich darauf beruht, dass Baumwurzeln ein Rohr verstopft hätten.
Der Ausschuss stellt fest, dass der Verband seine Aufgaben nicht sachgerecht wahrgenommen hat. Der Ausschuss bedauert, dass sich der Verband aufgrund eines entgegenstehenden Votums seines Rückversicherers an der Schadensregulierung gehindert sieht. Der Ausschuss begrüßt die anlässlich des Ortstermins gezeigte Vergleichsbereitschaft. Er rät den Parteien zum Vergleich. |
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1734-14 Lübeck Nutzung eines Campingplatzes |
Die Petentin bezieht sich auf ein früheres Eingabeverfahren, das zum Ergebnis gehabt habe, dass ihr Wohnwagen aus Gründen des Naturschutzes vom angestammten Stellplatz zu entfernen gewesen sei. Für sie sei nicht nachvollziehbar, dass benachbarte Wohnwagen noch nicht geräumt seien und dass der Kreis die Räumung angeblich nicht durchsetzen könne.
Der Kreis ist weiterhin um eine Durchsetzung der vollständigen Räumung bemüht. Der Betreiber des benachbarten Campingplatzes setzt sich jedoch gegen die Räumung zur Wehr. Der Ausschuss bedauert diese Entwicklung. |
Sonstiges |
1786-14 Kreis Schleswig-Flensburg Erlass von Abgaben |
Der Petent möchte den Ausschuss am Beispiel seiner derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Verschlechterung seiner Lebenssituation aufmerksam machen. Der Ausschuss solle sich für den Erlass seiner Kfz-Steuer einsetzen. Seiner Auffassung nach lohne es sich unter den gegebenen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr zu arbeiten.
Der Ausschuss hat keine Möglichkeit, eine Empfehlung im Sinne des Petenten auszusprechen. Der Ausschuss stellt dem Petenten anheim, einen Erlassantrag an das zuständige Finanzamt zu stellen. Darüber hinaus hat er auch die Möglichkeit, seinen Sozialhilfebedarf ermitteln zu lassen. |