SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 14/2371

14. Wahlperiode 99-09-03

Bericht und Beschlußempfehlung

 

des Umweltausschusses


Gesetz zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 14/1942

 

 

 

Der Umweltausschuß hat den ihm durch Plenarbeschluß vom 26. März 1999 federführend und dem Agrarausschuß zur Mitberatung überwiesenen Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 14/1942, in mehreren Sitzungen, zuletzt am 1. September 1999 gemeinsam mit dem Agrarausschuß, beraten.

 

Im Einvernehmen mit dem beteiligten Agrarausschuß empfiehlt der Umweltausschuß dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

 Frauke Tengler

Vorsitzende

 

 

 

Entwurf

 

Gesetz zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein
(Landesjagdgesetz - LJagdG)

 

 

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

Gesetzentwurf der Landesregierung
(Drucksache 14/1942)

Ausschußvorschlag:

Inhaltsübersicht

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt I: Ziele und Grundsätze der Jagd

Abschnitt I: Ziele und Grundsätze der Jagd

§ 1 Ziele des Gesetzes § 1 Ziele des Gesetzes
§ 2 Reviergestaltung § 2 Reviergestaltung

Abschnitt II: Jagdbezirke und Jagdaus-übungsrecht

Abschnitt II: Jagdbezirke und Jagdaus-übungsrecht

§ 3 Gestaltung der Jagdbezirke § 3 Gestaltung der Jagdbezirke
§ 4 Befriedete Bezirke § 4 Befriedete Bezirke
§ 5 Eigenjagdbezirke § 5 Eigenjagdbezirke
§ 6 Gemeinschaftliche Jagdbezirke § 6 Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 7 Bejagbare Flächen der Jagdbezirke § 7 Bejagbare Flächen der Jagdbezirke
§ 8 Jagdgenossenschaft § 8 Jagdgenossenschaft
§ 9 Angliederungsgenossenschaft § 9 Angliederungsgenossenschaft
§ 10 Hegegemeinschaft § 10 Hegegemeinschaft

Abschnitt III: Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Abschnitt III: Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 11 Jagdpacht § 11 Jagdpacht

§ 12 Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutz der Jagd

§ 12 Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutz der Jagd

§ 13 Jagderlaubnis § 13 Jagderlaubnis

§ 14 Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters

§ 14 Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters

 

 

 

Abschnitt IV: Jagdschein

Abschnitt IV: Jagdschein

§ 15 Allgemeines § 15 Allgemeines

§ 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe Ermächtigungen

§ 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe Ermächtigungen

Abschnitt V: Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Abschnitt V: Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

§ 17 Abschußregelung § 17 Abschußregelung
§ 18 Fütterung des Wildes § 18 Fütterung des Wildes
§ 19 Aussetzen von Wild § 19 Aussetzen von Wild
§ 20 Jagdschutzberechtigte § 20 Jagdschutzberechtigte
§ 21 Befugnisse der Jagdschutzberechtigten § 21 Befugnisse der Jagdschutzberechtigten

§ 22 Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen

§ 22 Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen

§ 23 Nachsuche, Wildhege § 23 Nachsuche, Wildhege
§ 24 Wildschutzgebiete § 24 Wildschutzgebiete

Abschnitt VI: Jagdausübung

Abschnitt VI: Jagdausübung

§ 25 Wegerecht § 25 Wegerecht
§ 26 Jagdliche Anlagen § 26 Jagdliche Anlagen
§ 27 Jagdhunde § 27 Jagdhunde
§ 28 Fangjagd § 28 Fangjagd
§ 29 Sachliche Verbote und Ausnahmen § 29 Sachliche Verbote und Ausnahmen

Abschnitt VII: Wild- und Jagdschaden

Abschnitt VII: Wild- und Jagdschaden

§ 30 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

§ 30 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

Abschnitt VIII: Jagdverwaltung

Abschnitt VIII: Jagdverwaltung

§ 31 Jagdbehörden § 31 Jagdbehörden
§ 32 Sachliche Zuständigkeit § 32 Sachliche Zuständigkeit
§ 33 Auskunftspflicht § 33 Auskunftspflicht

§ 34 Kreisjagdberaterin oderKreisjagdberater

§ 34 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

§ 35 Jagdbeirat § 35 Jagdbeirat
§ 36 Landesjägerschaft § 36 Landesjägerschaft

Abschnitt IX: Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt IX: Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Ordnungswidrigkeiten § 37 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt X: Schlußvorschriften

Abschnitt X: Schlußvorschriften

§ 38 Ermächtigungen § 38 Ermächtigungen
§ 39 Überleitungsvorschriften § 39 Überleitungsvorschriften
§ 40 Inkrafttreten § 40 Inkrafttreten

 

 

 

 

Abschnitt I
Ziele und Grundsätze der Jagd

Abschnitt I
Ziele und Grundsätze der Jagd

§ 1
Ziele des Gesetzes
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

§ 1
Ziele des Gesetzes
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Die freilebende Tierwelt ist als Teil der Umwelt in ihrem natürlichen und historisch gewachsenen Beziehungsgefüge zu erhalten.

(1) unverändert

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die das Wild schützt, die Lebensräume erhält und verbessert sowie das Wild nachhaltig und unter größtmöglicher Förderung der biologischen Vielfalt nutzt (naturnahe Jagd).

(2) unverändert

(3) Bei der Planung und Durchführung der naturnahen Jagd und der Hege sind unter Beachtung des Bundesjagdgesetzes folgende Ziele anzustreben:

(3) Bei der Planung und Durchführung der naturnahen Jagd sind unter Beachtung des Bundesjagdgesetzes folgende Ziele anzustreben:

1. Die Lebensgrundlagen des Wildes und die Vernetzung und erforderlichenfalls Wiederherstellung der Lebensräume eines artenreichen Beziehungsgefüges wildlebender Tiere sind zu sichern und zu verbessern.

1. Die Lebensgrundlagen des Wildes und die Vernetzung und erforderlichenfalls Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tiere in einem artenreichen Beziehungsgefüge sind zu sichern und zu verbessern.

2. Ein günstiger Erhaltungszustand der Wildarten ist zu sichern und zu fördern.

2. unverändert

3. Es sind landschaftsökologisch und landeskulturell angepaßte Wildbestände herzustellen; insbesondere die Entwicklung der Waldökosysteme und die Erhaltung der Knicks sind sicherzustellen.

3. unverändert

4. Sonstige Belange des Allgemeinwohls, insbesondere des Tierschutzes, des Naturschutzes sowie der Erholung in Natur und Landschaft sind bei allen Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

4. unverändert

5. In Naturschutzgebieten darf die Jagd dem jeweiligen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

5. unverändert

(4) Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechtes und die Jägerinnen und Jäger sollen die Ziele dieses Gesetzes möglichst weitgehend in eigener Verantwortung verwirklichen. Die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd soll breiten Schichten insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung offenstehen.

(4) unverändert

 

 

§ 2
Reviergestaltung
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

§ 2
Reviergestaltung
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen:

unverändert

1. Erhaltung, Verbesserung, Vermehrung und Vernetzung von natürlichen und naturnahen Wildtierlebensräumen, insbesondere durch Förderung von naturraumtypischen Pflanzengesellschaften, Sukzessionsflächen und Feuchtbiotopen,

2. Schaffung von naturnahen Deckungszonen und Schutz von Setz-, Horst-, Brut- und Mauserbereichen.

3. Schaffung von Feldgehölzen, Gehölzstreifen und Verbißgehölzen zur Verminderung der Verbißbelastung in den Wäldern sowie Förderung heimischer fruchttragender Baum- und Straucharten.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt II
Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Abschnitt II
Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

§ 3
Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5 Bundesjagdgesetz)

§ 3
Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt

(1) unverändert

1. durch Vertrag zwischen Jagdgenossenschaften oder den Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenjagdbezirken (Abrundungsvertrag) oder

2. von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.

(2) Der Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der Jagdbehörde. Die Jagdbehörde versagt ihre Zustimmung, wenn

(2) Der Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der Jagdbehörde. Diese versagt ihre Zustimmung, wenn

1. die Abrundung aus Erfordernissen der Jagdausübung oder der Jagdpflege nicht notwendig ist oder

1. unverändert

2. die Gesamtgröße der beteiligten Jagdbezirke durch die Abrundung wesentlich verändert würde.

2. unverändert

(3) Die Abrundung kann von Amts wegen verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich ist. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen werden. Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 581 Abs. 2 und des § 567 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht für Verträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind.

(3) Die Abrundung kann von Amts wegen verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Pachtverträge, die über mehr als 30 Jahre oder bis zum Lebensende der Pächterin oder des Pächters geschlossen sind, wenn mehr als 30 Jahre der Pachtzeit verstrichen sind. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen werden. Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 581 Abs. 2 und des § 567 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht für Verträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind.

(4) Weisen Jagdbezirke infolge von Abrundungen die gesetzliche Mindestgröße nicht mehr auf, gilt § 7 entsprechend.

(4) unverändert

(5) Wer das Eigentum an einer Grundfläche hat, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen Eigentümerinnen oder Eigentümer, deren Grundflächen den Eigenjagdbezirk bilden, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt. Bestehen in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke oder erstreckt sich der Eigenjagdbezirk über mehrere Gemeinden, ist der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke maßgeblich. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken haben Eigentümerinnen oder Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.

(5) unverändert

 

 

§ 4
Befriedete Bezirke
(zu § 6 Bundesjagdgesetz)

§ 4
Befriedete Bezirke
(zu § 6 Bundesjagdgesetz)

(1) Befriedete Bezirke sind:

(1) unverändert

1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an Wohngebäude angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,

3. Friedhöfe, öffentliche Parkanlagen sowie Sport- und Spielplätze, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen,

4. Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081),

5. Tiergehege,

6. Bundesautobahnen,

7. Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 ha, die durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:

(2) unverändert

1. Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild und gegen den unbefugten Zutritt von Menschen dauerhaft abgesperrt sind,

2. Seen und geschlossene Gewässer im Sinne des Fischereirechts mit ihren Uferstreifen von bis zu 30 m ab der Uferlinie und ihren Inseln.

(3) Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken und deren Beauftragte dürfen dort zur Schadensabwehr Füchse, Steinmarder und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es hierzu nicht. Über die Zulassung von Ausnahmen zum tierschutzgerechten Fangen, Töten und Sichaneignen weiterer Wildarten mit Ausnahme der ganzjährig geschonten entscheidet die zuständige Jagdbehörde. Waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Im übrigen gilt § 28 entsprechend.

(3) Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken und deren Beauftragte dürfen dort zur Schadensabwehr Füchse, Steinmarder und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es hierzu nicht. Über die Zulassung von Ausnahmen zum tierschutzgerechten Fangen, Töten und Sichaneignen weiterer Wildarten mit Ausnahme der ganzjährig geschonten entscheidet die Jagdbehörde. Waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Im übrigen gilt § 28 entsprechend.

(4) Die Jagdbehörde kann Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhabern die Erlaubnis zur Ausübung der Jagd auf die in Absatz 3 genannten Tierarten erteilen. Dies gilt nicht für Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung (Absatz 1 Nr. 7). Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümerinnen oder Eigentümer.

(4) unverändert

(5) Jagdausübungsberechtigte und Inhaberinnen oder Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild auch mit Waffen zu betreten. Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind möglichst vorher zu benachrichtigen.

(5) unverändert

 

 

§ 5
Eigenjagdbezirke
(zu § 7 Bundesjagdgesetz)

§ 5
Eigenjagdbezirke
(zu § 7 Bundesjagdgesetz)

(1) Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. Benennen die Verfügungsberechtigten keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschußplanes und zum Jagdschutz erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Verfügungsberechtigten treffen.

(1) Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. Benennen die Verfügungsberechtigten keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschußplanes und zum Jagdschutz erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Verfügungsberechtigten treffen.

(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten gemäß Absatz 1 auf einer Grundfläche bis zu 300 ha auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 ha um eine erhöhen.

(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten gemäß Absatz 1 auf einer Grundfläche bis zu 300 ha auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 ha um eins erhöhen.

(3) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nießbrauchsberechtigten von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit ihrer Eigenjagdbezirke verzichten. Die Flächen sind in diesem Fall von der Jagdbehörde einem angrenzenden Jagdbezirk im Einvernehmen mit den zu dessen Vertretung berechtigten Personen anzugliedern. Schlagen die Verzichtenden einen dieser Jagdbezirke vor, folgt die Jagdbehörde dem Vorschlag. Die Jagdbehörde stellt die Selbständigkeit der Eigenjagd wieder her, wenn die Verzichtenden dies schriftlich beantragen. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres oder, wenn der Bezirk ganz oder teilweise Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Erklärung des Verzichts.

(3) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nießbrauchsberechtigten von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit ihrer Eigenjagdbezirke verzichten. Die Flächen sind in diesem Fall von der Jagdbehörde einem angrenzenden Jagdbezirk im Einvernehmen mit den zu dessen Vertretung berechtigten Personen anzugliedern. Schlagen die Verzichtenden einen dieser Jagdbezirke vor, folgt die Jagdbehörde dem Vorschlag. Die Jagdbehörde stellt die Selbständigkeit der Eigenjagd wieder her, wenn die in Satz 1 genannten Personen dies schriftlich beantragen. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres oder, wenn der Bezirk ganz oder teilweise Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden. Dies gilt entsprechend für die Erklärung des Verzichts.

 

 

§ 6
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8 Bundesjagdgesetz)

§ 6
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 ha.

unverändert

(2) Besitzen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde nicht die Mindestgröße von 250 ha oder wird eine weniger als 250 ha große Teilfläche einer Gemeinde, soweit sie nicht Eigenjagdbezirk ist, von einem oder mehreren Jagdbezirken vollständig umschlossen (Enklave), so sind diese Flächen durch die Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren anliegenden Jagdbezirken anzugliedern.

(3) Die Jagdbehörde kann die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbständige Jagdbezirke zulassen, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist und Belange der Hege nicht entgegenstehen.

(4) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die zusammen die Mindestgröße von 250 ha haben, können von der Jagdbehörde auf Antrag zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengelegt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern aus allen beteiligten Gemeinden gestellt wird und diese in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

 

 

§ 7
Bejagbare Flächen der Jagdbezirke
(zu §§ 7, 8 Bundesjagdgesetz)

§ 7
Bejagbare Flächen der Jagdbezirke
(zu §§ 7, 8 Bundesjagdgesetz)

Sinkt die bejagbare Fläche eines Eigenjagdbezirkes oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so sind die Restflächen von der Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern.

unverändert

 

 

§ 8
Jagdgenossenschaft
(zu § 9 Bundesjagdgesetz)

§ 8
Jagdgenossenschaft
(zu § 9 Bundesjagdgesetz)

Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde nach § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Jagdbehörde spätestens einen Monat nach der Beschlußfassung, zusammen mit der Versammlungsniederschrift zu übersenden ist; dies gilt auch bei Satzungsänderungen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde, wenn sie von der Mustersatzung, die die oberste Jagdbehörde erläßt, abweichen.

unverändert

 

 

§ 9
Angliederungsgenossenschaft

§ 9
Angliederungsgenossenschaft

Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümerinnen oder Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so können diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft bilden. § 9 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß.

unverändert

 

 

§ 10
Hegegemeinschaft
(zu § 10 a Bundesjagdgesetz)

10
Hegegemeinschaft
(zu § 10 a Bundesjagdgesetz)

(1) Zur großräumigen Bewirtschaftung von Hochwildbeständen können Hegegemeinschaften gebildet werden, die vornehmlich der Lenkung von Bestandsdichten, des Altersaufbaus und des Geschlechterverhältnisses dienen.

(1) Zur großräumigen Bewirtschaftung von Hochwildbeständen können Hegegemeinschaften gebildet werden, die vornehmlich der Lenkung von Bestandsdichten, des Altersaufbaus und des Geschlechterverhältnisses dienen. Hegegemeinschaften können auch zum Schutz von gefährdeten Niederwildarten gebildet werden.

(2) Die Abgrenzung des Gebietes soll nach zusammenhängenden Lebensräumen des Wildes vorgenommen werden. Dabei können Kreisgrenzen überschritten werden. In diesen Fällen wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.

(2) Die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete von Hegegemeinschaften soll nach zusammenhängenden Lebensräumen des Wildes vorgenommen werden. Dabei können Kreisgrenzen überschritten werden.

(3) Auf die Hegegemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine entsprechende Anwendung. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

(3) Auf die Hegegemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine entsprechende Anwendung. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:

1. Namen und Gebiet der Hegegemeinschaft,

1. unverändert

2. das Ziel der Hegegemeinschaft,

2. unverändert

3. die erforderlichen Mehrheiten bei Abstimmungen,

3. unverändert

4. die Auflösung der Hegegemeinschaft.

4. unverändert

 

 

Die Satzung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde.

 

Abschnitt III
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Abschnitt III
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 11
Jagdpacht
(zu §§ 11, 12 Bundesjagdgesetz)

§ 11
Jagdpacht
(zu §§ 11, 12 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre.

unverändert

(2) Die Zahl der Jagdpächterinnen oder Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 300 ha auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere volle 150 ha eine weitere Person Pächterin oder Pächter sein.

(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Weiter- und Unterverpachtung. Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden entsprechende Anwendung.

(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes sinngemäß. Alle Jagdpachtverträge, auch Änderungen und Verlängerungen, sind der Jagdbehörde binnen einem Monat nach Vertragsabschluß anzuzeigen.

(5) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig.

 

 

§ 12
Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd

§ 12
Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd

Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen der Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes) oder einer Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall zum Schutz und zur Ausübung der Jagd eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher bestellen, die oder der die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes und §§ 17, 18, 20, 22, 23 dieses Gesetzes durchzuführen hat. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterlegene Partei zu tragen.

unverändert

 

 

§ 13
Jagderlaubnis
(zu § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesjagdgesetz)

§ 13
Jagderlaubnis
(zu § 11 Abs. 1 S. 3 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten können anderen Personen (Jagdgästen) eine
Jagderlaubnis erteilen. Jagdgäste sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen.

unverändert

(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt darf nur schriftlich erteilt werden. § 11 Abs. 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 2 und 4 Satz 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Erlaubnis zu Einzelabschüssen.

(3) Jagdgäste dürfen die Jagd ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten nur ausüben, wenn sie einen Erlaubnisschein bei sich führen, der von den Jagdausübungsberechtigten ausgestellt ist. Eine Begleitung durch Jagdausübungsberechtigte liegt vor, wenn diese gleichzeitig im Revier und ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen sind. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die schriftliche Jagderlaubnis ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten unterschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jagdausübungsberechtigten den Jagdbezirk regional unter sich aufgeteilt haben.

 

 

§ 14
Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters

14
Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters

Stirbt eine Pächterin oder ein Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdausübungsberechtigte Erbin oder einen jagdausübungsberechtigten Erben zu benennen. Ist keine der erbenden Personen jagdausübungsberechtigt, so haben sie der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen. Wird innerhalb einer den erbenden Personen gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der erbenden Personen treffen.

unverändert

 

 

ABSCHNITT IV
Jagdschein

ABSCHNITT IV
Jagdschein

§ 15
Allgemeines
(zu §§ 15, 16 Bundesjagdgesetz)

§ 15
Allgemeines
(zu §§ 15, 16 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben den Abschluß einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Sie sind verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) unverändert

(2) Personen, die die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragen, haben anzugeben, ob sie

(2) Personen, die die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragen, haben anzugeben, ob sie

1. als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Nutznießerin oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks,

1. unverändert

2. als Jagdpächterin oder Jagdpächter oder als Unterpächterin oder Unterpächter,

2. unverändert

3. als Mitpächterin oder Mitpächter oder

3. unverändert

4. als Inhaberin oder Inhaber einer anzeigepflichtigen Jagderlaubnis

4. unverändert

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt sind und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf sie entfallenden Flächen. Die Jagdbehörde darf keinen Jagdschein ohne diese Angaben ausstellen. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben Änderungen der ihnen für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt sind und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 für welche anteilig auf sie entfallenden Flächen. Die Jagdbehörde darf keinen Jagdschein ohne diese Angaben ausstellen. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben Änderungen der ihnen für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf die entgeltliche Erlaubnis zu Einzelabschüssen.

(3) unverändert

 

 

§ 16
Jagdscheingebühren und
Jagdabgabe

§ 16
Jagdscheingebühren und
Jagdabgabe

(1) Von dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren stehen 25 % dem Land und 75 % den Kreisen und kreisfreien Städten zu.

(1) unverändert

(2) Die unteren Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Abgabepflichtig ist, wer einen Jagdschein erwirbt. Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheins. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Verordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr nicht überschreiten.

(2) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Abgabepflichtig ist, wer einen Jagdschein erwirbt. Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheins. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Verordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr nicht überschreiten.

(3) 75 % aus dem Aufkommen aus der Jagdabgabe stehen dem Land zu, das es nach Anhörung der Landesjägerschaft zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Dabei sind unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 insbesondere zu fördern:

(3) unverändert

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes;

2. Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden;

3. Erfassung von Wildbeständen und Untersuchungen zu Wildbestandsveränderungen (Monitoring);

4. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der nach diesem Gesetz am Jagdwesen beteiligten Personen;

5. Öffentlichkeitsarbeit.

(4) 25 % aus dem Aufkommen aus der Jagdabgabe verwenden die unteren Jagdbehörden nach Maßgabe der Richtlinien der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens.

(4) unverändert

 

 

Abschnitt V
Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Abschnitt V
Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

§ 17
Abschußregelung
(zu § 21 Bundesjagdgesetz)

§ 17
Abschußregelung
(zu § 21 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde jeweils vorgeschriebenen Formular einen Abschußplan für Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufen einzureichen. Das Nähere regelt die oberste Jagdbehörde durch Hege- und Bejagungsrichtlinien. Den Termin für die Vorlage der Abschußpläne bestimmen die Jagdbehörden.

(1) unverändert

(2) Der Abschußplan wird als Jahresabschußplan für bis zu drei aufeinanderfolgende Jagdjahre durch die Jagdbehörden bestätigt oder festgesetzt. Die Vorgaben des Abschußplanes sind als Mindestabschuß zu erfüllen. Die Jagdbehörden können die Überschreitung des Abschußplanes um bis zu 20 % zulassen. Die Jagdbehörden bestätigen den Abschußplan, wenn

(2) Der Abschußplan wird als Jahresabschußplan für bis zu drei aufeinanderfolgende Jagdjahre durch die Jagdbehörden bestätigt oder festgesetzt. Die Vorgaben des Abschußplanes sind als Mindestabschuß zu erfüllen. Die Jagdbehörden können die Überschreitung des Abschußplanes um bis zu 30 % zulassen. Die Jagdbehörden bestätigen den Abschußplan, wenn

1. folgende Weiser angemessen berücksichtigt sind:

a) getätigte Abschüsse sowie Fallwild der letzten drei Jahre,

b) Schätzungen der Bestandshöhe und Altersstufung,

c) Wildschäden in der Landwirtschaft,

d) Zustand der Vegetation, insbesondere im Wald und an Knicks,

e) körperliche Verfassung des Wildes,

1. unverändert

2. bei den unteren Jagdbehörden der Jagdbeirat sein Einvernehmen erteilt hat,

2. unverändert

3. bei verpachteten Jagdbezirken der Abschußplan im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter aufgestellt worden ist,

3. unverändert

4. innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschußpläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind und

4. unverändert

5. die zuständige Forstbehörde, soweit sie auf Wildbestände hingewiesen hat, die landschaftsökologisch oder landeskulturell nicht angepaßt sind oder die Entwicklung der Waldökosysteme oder Knicks gefährden, ihr Einvernehmen erteilt hat.

5. unverändert

(3) Wird der Abschußplan nicht fristgerecht vorgelegt oder liegen die Voraussetzungen für seine Bestätigung nicht vor, so setzen die Jagdbehörden einen Abschußplan fest, der insbesondere den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 genügt. Die unteren Jagdbehörden handeln dabei im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nr. 5 auch im Einvernehmen mit der zuständigen Forstbehörde.

(3) unverändert

(4) Erteilen der Jagdbeirat oder die zuständigen Forstbehörden zu der Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplans ihr Einvernehmen nicht, so entscheidet die oberste Jagdbehörde.

(4) Erteilt der Jagdbeirat oder die zuständige Forstbehörde zu der Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplans das Einvernehmen nicht, so entscheidet die oberste Jagdbehörde.

(5) Die Jagdausübungsberechtigten haben über den getätigten Abschuß nach Arten getrennt, beim Schalenwild auch über das Fallwild, laufend eine Streckenliste zu führen. Die Streckenliste ist den Jagdbehörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist den Jagdbehörden auf dem von der obersten Jagdbehörde vorgeschriebenen Formular bis zum 10. April jeden Jahres schriftlich anzuzeigen.

(5) unverändert

(6) Erfüllen Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan nicht, so können die Jagdbehörden sie hierzu nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Vollzug von Verwaltungsakten anhalten.

(6) unverändert

(7) Die Jagdbehörden können zum Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes anordnen, daß jeder Abschuß von Schalenwild mit Ausnahme von Rehwild unverzüglich bei ihnen oder, soweit eine Hegegemeinschaft besteht, bei deren Leiterin oder Leiter anzuzeigen oder der körperliche Nachweis zu erbringen ist.

(7) unverändert

(8) Den Abschuß auf Flächen, die im Eigentum des Landes stehen, und auf Flächen, auf denen dem Land das Jagdrecht (§ 3 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) oder die Ausübung des Jagdrechts zusteht (§ 1 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz) regelt die oberste Jagdbehörde.

(8) Den Abschuß auf Flächen, die im Eigentum des Landes stehen, und auf Flächen, auf denen dem Land des Jagdrecht gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zusteht (Verwaltungsjagdbezirke), regelt die oberste Jagdbehörde. Die Verwaltungsjagdbezirke teilen den für die angrenzenden Jagdbezirke zuständigen unteren Jagdbehörden und Jagdbeiräten jährlich ihre Abschußpläne und die Jagdstrecken mit.

 

 

§ 18
Fütterung des Wildes
(zu §§ 19 Abs. 1 Nr. 10; 23, 28 Abs. 5 Bundesjagdgesetz)

§ 18
Fütterung des Wildes
(zu §§ 19 Abs. 1 Nr. 10; 23, 28 Abs. 5 Bundesjagdgesetz)

(1) In der freien Wildbahn ist die Fütterung von Schalenwild sowie von Wild in und an Gewässern nicht zulässig. Die Jagdbehörde kann bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Nahrungsmangel, insbesondere bei lang andauernden vereisten oder hohen Schneelagen oder Frostperioden oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) Ausnahmen zulassen.

unverändert

(2) Das gelegentliche Anlocken mit geringen Futtermengen zum Zweck der Bejagung (Kirrung) von Schwarzwild gilt nicht als Fütterung. Dabei muß das Futter so dargeboten werden, daß es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist.

(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Ziele dieses Gesetzes und zur Verhinderung von Mißbräuchen die Fütterung und Kirrung durch Verordnung näher zu regeln.

 

 

§ 19
Aussetzen von Wild
(zu § 28 Abs. 4 Bundesjagdgesetz)

§ 19
Aussetzen von Wild
(zu § 28 Abs. 4 Bundesjagdgesetz

Heimisches Wild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Aussetzen mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar ist und die zuständige obere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. Als Aussetzen gilt nicht die Entnahme von Wildtieren oder Gelegen aus der Natur, um sie aufzuziehen, gesundzupflegen oder auszubrüten und anschließend wieder in die Natur zu entlassen.

unverändert

 

 

§ 20
Jagdschutzberechtigte
(zu § 25 Bundesjagdgesetz)

§ 20
Jagdschutzberechtigte
(zu § 25 Bundesjagdgesetz)

(1) Zur Beaufsichtigung der Jagd können die Jagdausübungsberechtigten fachlich geeignete und zuverlässige volljährige Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber bestellen, die einer schriftlichen Bestätigung durch die Jagdbehörde bedürfen (bestätigte Jagdaufseherinnen und bestätigte Jagdaufseher).

unverändert

(2) Die bestätigte Jagdaufseherin oder der bestätigte Jagdaufseher weist sich durch ein von der obersten Jagdbehörde ausgegebenes Dienstabzeichen aus.

 

 

§ 21
Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(zu §§ 23, 25 Bundesjagdgesetz)

§ 21
Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(zu §§ 23, 25 Bundesjagdgesetz)

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,

(1) unverändert

1. Personen anzuhalten, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Waffen im Sinne des Waffengesetzes, Jagd- und Fanggeräte, zur Jagd abgerichtete Tiere abzunehmen sowie ihre Identität festzustellen;

2. wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 m vom nächsten Hause angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Hirten-, Jagd-, Blinden-, Behindertenbegleit-, Such-, Rettungs- und Diensthunde, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von den Berechtigten bestimmungsgemäß eingesetzt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung der sie führenden Person entzogen haben.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten können einem Jagdgast die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 gestatten. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten können Inhaberinnen und Inhabern einer schriftlichen Jagderlaubnis die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 gestatten. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

§ 22
Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen
(zu § 22 a Bundesjagdgesetz)

§ 22
Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen
(zu § 22 a Bundesjagdgesetz)

Haben Jagdausübungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde ihres Jagdbezirks und sind für diesen keine dort wohnhaften bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt, so haben die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine im allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheins ist. Sie muß ferner in der Lage sein, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich krankgeschossenen, schwerkranken oder verendeten Wildes in Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(1) Haben Jagdausübungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde ihres Jagdbezirks und sind für diesen keine dort wohnhaften bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt, so haben die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine im allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheins ist. Sie muß bereit und in der Lage sein, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich krankgeschossenen, schwerkranken oder verendeten Wildes in Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

 

 

(2) Wer als Führerin oder Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muß dies der jeweils jagdausübungsberechtigten Person oder der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzeigen.

§ 23
Nachsuche, Wildfolge
(zu § 22 a Bundesjagdgesetz)

§ 23
Nachsuche, Wildfolge
(zu § 22 a Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen hat, sind verpflichtet, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen oder auf andere Weise schwerverletzten Wildes zu sorgen.

(1) unverändert

(2) Wechselt krankgeschossenes oder auf andere Weise schwerverletztes Wild über die Grenze des Jagdbezirks, haben die in Absatz 1 genannten Personen folgende Pflichten:

(2) unverändert

1. Ist das Wild für einen sicheren Schuß nicht erreichbar, haben sie die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten des angrenzenden Jagdbezirkes sowie der von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirke unverzüglich anzuzeigen. Wer Wild krankgeschossen hat, muß sich oder eine andere, mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung stellen.

2. Ist das Wild für einen sicheren Schuß erreichbar, muß es von der oder dem Jagdausübenden durch Fangschuß erlegt und am Erlegungsort versorgt werden. Es muß auch versorgt werden, wenn es in Sichtweite im Nachbarrevier verendet. Das Erlegen und Versorgen ist den dort Jagdausübungsberechtigten oder ihren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche von Schalenwild voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, der Führerin oder dem Führer von anerkannten Fährtenhunden unverzüglich zu gestatten, ihre Jagdbezirke zur Nachsuche zu betreten und das kranke oder verletzte Schalenwild zu erlegen. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führerinnen oder Führer von anerkannten Fährtenhunden auch ohne Einwilligung der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, die Handlungen nach Satz 1 durchzuführen.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche von Schalenwild voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, einer Führerin oder einem Führer von anerkannten Fährtenhunden unverzüglich zu gestatten, ihre Jagdbezirke zur Nachsuche zu betreten und das kranke oder verletzte Schalenwild zu erlegen. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führerinnen oder Führer von anerkannten Fährtenhunden auch ohne Einwilligung der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, die Handlungen nach Satz 1 durchzuführen.

(4) Schriftliche Wildfolgevereinbarungen, die die Pflichten nach Absatz 2 und 3 erweitern, sind zulässig.

(4) Schriftliche Wildfolgevereinbarungen, die die Pflichten nach Absatz 2 und 3 erweitern, sollen abgeschlossen werden.

(5) Im übrigen gilt für die Wildfolge vorbehaltlich abweichender schriftlicher Wildfolgevereinbarungen:

(5) unverändert

1. Eine Schußwaffe darf ohne Einwilligung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder ihrer Beauftragten beim Betreten des Jagdbezirks, in den das Wild eingewechselt ist, nur ungeladen mitgeführt werden.

2. Schalenwild muß am Erlegungsort beziehungsweise Ort des Verendens verbleiben. Sonstiges Wild darf die oder der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, aus dem das Wild ursprünglich herausgewechselt ist, mitnehmen, muß es aber unverzüglich der oder dem am Erlegungsort beziehungsweise dem Ort des Verendens Jagdausübungsberechtigten abliefern. Die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild erlegt wurde oder verendet ist, entscheiden, ob sie das Stück Wild der Person, die die Wildfolge aufgenommen hat, überlassen. Das Wild wird auf den Abschußplan der Person angerechnet, die es erhält.

(6) Wildfolgevereinbarungen können auch durch die Satzungen der Hegegemeinschaften geschlossen werden.

(6) unverändert

 

 

§ 24
Wildschutzgebiete
(zu § 20 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)

§ 24
Wildschutzgebiete
(zu § 20 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Flächen, die zum Schutz oder zur Erhaltung von Wildarten oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können durch Anordnung der obersten Jagdbehörde zu Wildschutzgebieten erklärt werden.

unverändert

(2) In Wildschutzgebieten kann

1. die Ausübung der Jagd beschränkt oder das Ruhen der Jagd auf bestimmte Wildarten angeordnet werden;

2. das Betreten von Flächen und nichtöffentlichen Wegen zeitweise verboten oder beschränkt werden;

3. angeordnet werden, daß Hunde an der Leine zu führen sind.

(3) Die nach guter fachlicher Praxis durchgeführte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt unberührt. Entschädigungsansprüche bestehen nach Maßgabe einer entsprechenden Anwendung des § 42 des Landesnaturschutzgesetzes.

(4) Anordnungen nach Absatz 1 sind im Amtsblatt für das Land Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

 

 

 

 

ABSCHNITT VI
Jagdausübung

ABSCHNITT VI
Jagdausübung

§ 25
Wegerecht

§ 25
Wegerecht

(1) Können Jagdausübungsberechtigte ihren Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen sie und ihre Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten; diesen kann die Jagdbehörde festlegen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest.

unverändert

(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und in einem Überzug und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

 

 

§ 26
Jagdliche Einrichtungen

§ 26
Jagdliche Einrichtungen

(1) Soweit andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, dürfen die Jagdausübungsberechtigten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jagdliche Einrichtungen errichten, sofern dies den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern angezeigt wurde, ihnen die Duldung der Einrichtung zugemutet werden kann und sie auf Verlangen eine angemessene Entschädigung erhalten. Dabei müssen Hochsitze sich unbeschadet Satz 1 nach Art und Standort in die Landschaft einfügen.

unverändert

(2) Jagdliche Einrichtungen sind von den bisherigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten sie übernehmen. Darüber hinaus sind nicht mehr benötigte oder unbrauchbare jagdliche Einrichtungen unverzüglich von den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zu entfernen.

 

 

§ 27
Jagdhunde

§ 27
Jagdhunde

Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf Schalenwild sind für den jeweiligen Zweck brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl mitzuführen und zu verwenden. Die Voraussetzungen für die Brauchbarkeit regelt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.

unverändert

 

 

§ 28
Fangjagd
(zu § 19 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)

§ 28
Fangjagd
(zu § 19 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagd mit Fanggeräten (Fangjagd) ist im Rahmen der Zielsetzungen dieses Gesetzes zulässig. Die Fangjagd ist so auszuüben, daß dem zu fangenden Wild keine vermeidbaren Leiden oder Schmerzen zugefügt werden und Gefahren für Menschen und nicht bejagbare Tiere so weit wie möglich verhindert werden. Es dürfen nur Fanggeräte verwendet werden, deren Bauart zugelassen ist und die regelmäßig auf ihre zuverlässige Funktion überprüft werden. Die Fangjagd darf nur ausüben, wer an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

(1) unverändert

(2) Näheres über die Bauartzulassung, die Funktionsprüfung, die Anwendung von Fanggeräten sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen regelt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.

(2) Näheres über die Bauartzulassung, die Funktionsprüfung, die Anwendung und Registrierung von Fanggeräten sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen regelt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.

 

 

§ 29
Sachliche Verbote und Ausnahmen
(zu §§ 19, 19 a, 28 Bundesjagdgesetz)

§ 29
Sachliche Verbote und Ausnahmen
(zu §§ 19, 19 a, 28 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten bei schweren Wildschäden Ausnahmen vom Nachtjagdverbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zulassen.

(1) In der Zeit vom 1. November bis 31. Januar kann Rot- und Damwild zur Nachzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschußpläne erforderlich ist. Auf Antrag der Mehrheit der im Kreis vertretenen Hochwild-Hegegemeinschaften kann die Jagdbehörde die Regelung nach Satz 1 einschränken oder aufheben.

(2) Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde auf Antrag die Erlegung einzelner Stücke der in Absatz 1 genannten Wildarten zur Nachtzeit außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeit genehmigen.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19 a des Bundesjagdgesetzes zulassen.

(3) unverändert

(3) Es ist verboten,

(4) unverändert

1. in freier Wildbahn Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu verabreichen, soweit nicht die Jagdbehörde die Verabreichung zum Zweck der Gefahrenabwehr zugelassen hat; § 24 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt;

2. bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot zu verwenden;

3. Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen;

4. Jagdbezirke oder Teile von Jagdbezirken zum Zweck der Jagd oder der Hege einzugattern;

5. bei der Fallenjagd mit Pistolen und Revolvern zu schießen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse nicht mindestens 100 Joule beträgt;

6. Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen zu bejagen.

 

 

ABSCHNITT VII
Wild- und Jagdschaden

ABSCHNITT VII
Wild- und Jagdschaden

§ 30
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
(zu § 35 Bundesjagdgesetz)

§ 30
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
(zu § 35 Bundesjagdgesetz)

(1) Wild- oder Jagdschaden ist bei den örtlichen Ordnungsbehörden anzumelden.

unverändert

(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Betracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

(3) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges hat ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde stattzufinden. Die näheren Bestimmungen erläßt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.

 

 

ABSCHNITT VIII
Jagdverwaltung

ABSCHNITT VIII
Jagdverwaltung

§ 31
Jagdbehörden

§ 31
Jagdbehörden

(1) Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium.

(1) unverändert

(2) Untere Jagdbehörden sind die Landrätinnen und die Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) unverändert

(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenzen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige untere Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.

(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder das Gebiet einer Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige untere Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.

 

 

§ 32
Sachliche Zuständigkeit

§ 32
Sachliche Zuständigkeit

(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, führt die untere Jagdbehörde die Aufgaben nach dem Jagdrecht durch.

(1) unverändert

(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für landeseigene Jagdbezirke und Jagdbezirke, in denen dem Land das Jagdrecht zusteht, die oberste Jagdbehörde zuständig. Sie ist weiter zuständig für

(2) unverändert

1. die Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirks von weniger als 250 ha an die Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes,

2. die Aufhebung der Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes,

3. die Genehmigung von Ausnahmen für den Lebendfang von Wild nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes,

4. die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke nach § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes,

5. die Erlaubnis zum Ausnehmen von Gelegen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes;

(3) Zuständig für die Erlaubnis zum Sammeln der Eier von Silber- und Lachmöwen nach Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes ist das Landesamt für Natur und Umwelt.

(3) unverändert

(4) Zuständige Jagdbehörde für bundeseigene Flächen, auf denen dem Bund die Jagdausübung zusteht, ist das zuständige Bundesforstamt.

(4) Zuständige Jagdbehörde für bundeseigene Flächen, auf denen dem Bund die Jagdausübung zusteht, ist das zuständige Bundesforstamt. § 17 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

§ 33
Auskunftspflicht

§ 33
Auskunftspflicht

Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

unverändert

 

 

§ 34
Kreisjagdberaterin oder Kreisjagdberater

§ 34
Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

(1) Bei der unteren Jagdbehörde wird aufgrund der Wahl nach den Absätzen 2 bis 5 eine Kreisjagdberaterin oder ein Kreisjagdberater bestellt. Diese beraten die untere Jagdbehörde in allen jagdlichen Fragen. Die oberste Jagdbehörde bestimmt die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die untere Jagdbehörde die Zustimmung der obersten Jagdbehörde einzuholen hat, wenn die Kreisjagdberaterin oder der Kreisjagdberater eine Entscheidung für geboten hält, die von der der unteren Jagdbehörde abweicht.

(1) Bei der unteren Jagdbehörde werden aufgrund der Wahl nach den Absätzen 2 bis 5 eine Kreisjägermeisterin oder ein Kreisägermeister sowie deren Stellvertretung bestellt. Diese beraten die untere Jagdbehörde in allen jagdlichen Fragen. Die untere Jagdbehörde ist an ihre Empfehlungen nicht gebunden. Will die untere Jagdbehörde in von der obersten Jagdbehörde festgelegten Fällen von den Empfehlungen abweichen, bedarf sie der Zustimmung der obersten Jagdbehörde.

(2) Die Kreisjagdberaterinnen oder Kreisjagdberater und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für fünf Jahre gewählt; sie üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung der Kreisjagdberaterinnen oder Kreisjagdberater erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjagdberaterinnen oder Kreisjagdberater ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen.

(2) Die Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für fünf Jahre gewählt; sie üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung der Kreisjägermeisterinnen oder Kreisjägermeister erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterinnen oder Kreisägermeister deren Stellvertretung mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen.

(3) Zur Kreisjagdberaterin oder zum Kreisjagdberater und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur gewählt werden, wer

(3) Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter darf nur gewählt werden, wer

1. jagdpachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes),

1. unverändert

2. den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem Kreise oder in der kreisfreien Stadt hat, in dem oder in der sie oder er zur Kreisjagdberaterin oder zum Kreisjagdberater gewählt werden soll.

2. den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem Kreise oder in der kreisfreien Stadt hat, in dem oder in der sie oder er zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister gewählt werden soll.

(4) Zur Teilnahme an der Wahl der Kreisjagdberaterin oder des Kreisjagdberaters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist berechtigt, wer

(4) Zur Teilnahme an der Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist berechtigt, wer

1. Inhaberin oder lnhaber eines Jahresjagdscheines ist und

1. unverändert

2. im Kreis oder in der kreisfreien Stadt ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder Inhaberin oder Inhaber eines Eigenjagdbezirks ist oder eine Jagd gepachtet hat.

2. unverändert

(5) Die untere Jagdbehörde leitet die Wahl der Kreisjagdberaterin oder des Kreisjagdberaters und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters. Das Nähere bestimmt eine Wahlordnung, die die oberste Jagdbehörde durch Verordnung erläßt.

(5) Die untere Jagdbehörde leitet die Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters. Das Nähere bestimmt eine Wahlordnung, die die oberste Jagdbehörde durch Verordnung erläßt.

 

 

§ 35
Jagdbeirat
(zu § 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz)

§ 35
Jagdbeirat
(zu § 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Bei der unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Er berät und unterstützt die untere Jagdbehörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung. Seine Mitwirkung bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschußpläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.

(1) unverändert

(2) Die untere Jagdbehörde beruft als Mitglieder des Jagdbeirates:

(2) Die untere Jagdbehörde beruft als Mitglieder des Jagdbeirates:

1. die Kreisjagdberaterin oder den Kreisjagdberater, in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 2 auch deren Stellvertretung,

1. die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister, in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 2 auch deren Stellvertretung,

2. zwei von ihren Organisationen benannte Jägerinnen oder Jäger, die einen gültigen Jagdschein besitzen müssen,

2. zwei von ihren jagdlichen Organisationen benannte Jägerinnen oder Jäger, die einen gültigen Jagdschein besitzen müssen,

3. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die von den berufsständischen Organisationen benannt werden,

3. unverändert

4. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, die oder der von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt benannt werden;

4. unverändert

5. als Vertreterinnen oder Vertreter des Naturschutzes die oder den jeweiligen Kreisbeauftragten für Naturschutz sowie eine vom Beirat für Naturschutz benannte Person, die Mitglied eines nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbandes ist.

5. unverändert

(3) Die Mitglieder des Jagdbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus.

(3) unverändert

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und geben sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Kostenerstattung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger.

(5) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jagdbeirats ein und leitet sie. Sie oder er muß eine Sitzung einberufen, wenn die untere Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats dies beantragen.

(5) unverändert

(6) Vertreterinnen oder Vertreter der unteren Jagdbehörde, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde werden zu den Sitzungen des Jagdbeirats eingeladen; ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(6) unverändert

 

 

§ 36
Landesjägerschaft
(zu § 37 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)

§ 36
Landesjägerschaft
(zu § 37 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen oder Jägern nach, daß ihr mindestens 50 % der Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber des Landes angehören, so kann sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr vorliegt.

(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern nach, daß ihr mindestens 50 % der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehören, so kann sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr vorliegt.

(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes eingezogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, daß ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft nach Satz 1 abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nach Satz 2 nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der obersten Jagdbehörde.

(2) unverändert

(3) Die oberste Jagdbehörde kann der Landesjägerschaft mit deren Zustimmung weitere Aufgaben des Jagdwesens übertragen, insbesondere in den Bereichen Aus- und Fortbildung der Jägerinnen und Jäger, Kontrolle der Normen für Fanggeräte, Schießausbildung, Ausbildungs- und Prüfungswesen für Jagdhunde, Durchführung der Jagdaufseherinnen- und Jagdaufseherlehrgänge sowie Anerkennung von Fährtenhunden.

(3) unverändert

 

 

ABSCHNITT IX
Ordnungswidrigkeiten

ABSCHNITT IX
Ordnungswidrigkeiten

§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(zu § 42 Bundesjagdgesetz)

§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(zu § 42 Bundesjagdgesetz)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 3 in befriedeten Bezirken Tiere fängt, tötet und sich aneignet oder dort jagdliche Handlungen vornimmt;

1. unverändert

2. entgegen § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes den Abschluß, die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages nicht innerhalb eines Monats anzeigt;

2. unverändert

3. entgegen § 13 Abs. 2 die Erteilung einer Jagderlaubnis gegen Entgelt nicht anzeigt;

3. unverändert

4. entgegen § 13 Abs. 3 als Jagdgast ohne Begleitung der Jagdausübungsberechtigten jagt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder ihn auf Verlangen der Jagdschutzberechtigten nicht vorzeigt;

4. unverändert

5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 die erforderlichen Anzeigen unterläßt;

5. unverändert

6. entgegen § 17 Abs. 1 den Abschußplan nicht zu dem von der Jagdbehörde bestimmten Termin vorlegt;

6. unverändert

7. entgegen § 17 Abs. 5 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt;

7. unverändert

8. entgegen § 17 Abs. 7 trotz Anordnung der Jagdbehörde den Abschuß von Schalenwild mit Ausnahme von Rehwild nicht unverzüglich bei der Jagdbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter der Hegegemeinschaft anzeigt oder trotz Anordnung der Jagdbehörde nicht den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplans führt;

8. unverändert

9. entgegen § 18 Wild füttert;

9. unverändert

10. entgegen § 19 Wild aussetzt;

10. unverändert

11. gegenüber Jagdschutzberechtigten auf eine Aufforderung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 keine oder unrichtige Angaben zur Identität macht oder die Herausgabe der Gegenstände verweigert;

11. unverändert

12. entgegen § 22 der Jagdbehörde keine für die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes zuständige Person benennt;

12. entgegen § 22 Abs. 1 der Jagdbehörde keine für die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes zuständige Person benennt;

13. entgegen § 22 Abs. 2 eine Anzeige unterläßt;

13. entgegen § 23 Abs. 1 nicht für eine fachgerechte Nachsuche sorgt;

14. unverändert

14. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 das Überwechseln krankgeschossenen oder auf andere Weise schwerverletzten Wildes nicht unverzüglich anzeigt;

15. unverändert

15. entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 1 beim Betreten des Nachbarreviers eine Schußwaffe geladen mitnimmt;

16. unverändert

16. entgegen § 23 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 das Wild nicht unverzüglich bei den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten abliefert;

17. unverändert

17. entgegen § 24 Abs. 2 Nr. 1 in Wildschutzgebieten die Jagd ausübt;

18. unverändert

18. entgegen § 24 Abs. 2 Nr. 2 in Wildschutzgebieten Flächen oder nichtöffentliche Wege betritt;

19. unverändert

19. entgegen § 24 Abs. 2 Nr. 3 in Wildschutzgebieten Hunde nicht an der Leine führt;

20. unverändert

20. entgegen § 26 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen nicht beseitigt;

21. unverändert

21. entgegen § 27 keine brauchbaren Jagdhunde mitführt und verwendet;

22. unverändert

22. entgegen § 28 die Fangjagd ausübt;

23. unverändert

23. entgegen § 29 Abs. 3

24. unverändert

a) Arzneimittel an Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, verabreicht

b) bei der Jagd auf Wasserwild Bleischrot verwendet;

c) Hunde außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen läßt;

d) Jagdbezirke eingattert;

e) bei der Fangjagd Pistolen oder Revolver mit einer Mündungsenergie von unter 100 Joule verwendet;

f) Wild früher als sechs Monate nach dem Aussetzen bejagt;

24. entgegen § 33 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;

25. unverändert

25. einer aufgrund des § 38 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

26. unverändert

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden. Daneben kann die Einziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet beziehungsweise der Jagdschein versagt werden.

(2) unverändert

(3) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagd- gesetzes und dieses Gesetzes ist die nach § 32 zuständige Jagdbehörde.

(3) unverändert

 

 

Abschnitt X
Schlußvorschriften

Abschnitt X
Schlußvorschriften

§ 38
Ermächtigungen

§ 38
Ermächtigungen

Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Bestimmungen zu treffen, die nach §§ 2, 7, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 28, 29, 32, 35, 36, 44 des Bundesjagdgesetzes und den Ausführungsverordnungen zum Bundesjagdgesetz den Ländern vorbehalten sind.

unverändert

 

 

§ 39
Überleitungsvorschriften

§ 39
Überleitungsvorschriften

(1) Abrundungen von Jagdbezirken, die am 1. April 1953 bestanden, bleiben bis zum Fristablauf gültig, wenn sie nicht von der Jagdbehörde geändert oder aufgehoben werden.

unverändert

(2) Unbefristete Abrundungen von Jagdbezirken, die mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen, sind aufzuheben.

(3) Eingatterungen zum Zweck der Jagd oder der Hege, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt waren, dürfen für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch für 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen bleiben.

 

 

§ 40
Inkrafttreten

§ 40
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung zur Bestimmung von Jagdbehörden vom 15. Juni 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) und die Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften vom 2. Juni 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 202) außer Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend treten § 16 Abs. 3 und 4 am 1. Januar 2000 und § 28 am 1. Juli 2000 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten die Landesverordnung zur Bestimmung von Jagdbehörden vom 15. Juni 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) und die Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften vom 2. Juni 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 202) außer Kraft.