Drucksache 14/2176 99-5-21
Bericht und Beschlußempfehlung des Finanzausschusses |
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein
Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/1525 |
Der Finanzausschuß hat den ihm am 1. Juli 1998 überwiesenen Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein in neun - zum Teil ganztägigen - Sitzungen beraten.
Der Finanzausschuß empfiehlt mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
Ursula Kähler
Vorsitzende
Gesetz
zur Errichtung der
Gebäudemanagement Schleswig-Holstein
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetzentwurf der Landesregierung: |
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Ausschußvorschlag: |
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Artikel 1 Gesetz zur Errichtung der |
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§1 |
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§1 |
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(1) Unter dem Namen Gebäudemanagement wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. |
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unverändert |
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(2) Sitz der Anstalt ist Kiel. |
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(3) Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das kleine Landessiegel. |
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(4) Die Anstalt ist Baudienststelle im Sinne des § 83 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) |
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§ 2 |
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§ 2 |
(1) Träger der Anstalt sind das Land Schleswig-Holstein und die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale/Geschäftsbereich Investitionsbank. |
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(1) Träger der Anstalt sind das Land Schleswig-Holstein und die Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Investitionsbank). |
(2) Für Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Anstaltsträger Dritten gegenüber als Gesamtschuldner, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt möglich ist. |
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(2) unverändert |
(3) Die Anstaltsträger stellen sicher, daß die Anstalt ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. |
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(3) unverändert |
§ 3 |
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§ 3 |
(1) Die zum Stichtag am 31. Dezember 1998 den Landesbauämtern, der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel sowie der Bauabteilung des Ministeriums für Finanzen und Energie obliegenden Aufgaben gehen am 1. Januar 1999 auf die Anstalt über, soweit sie diese Aufgaben nicht gemäß Absatz 4 als fremde Aufgaben des jeweiligen Rechtsträgers wahrnimmt. Ausgenommen von diesem Aufgabenübergang sind zudem die Tätigkeiten, die die Bauabteilung des Ministeriums für Finanzen und Energie im Bereich des auf Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S.1009), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I. S.1520) geförderten kommunalen und gemeinnützigen Krankenhausbaus zum Stichtag wahrgenommen hat. Die Anstalt hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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(1) Die zum Stichtag am 30. Juni 1999 den Landesbauämtern, der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel sowie der Bauabteilung des Ministeriums für Finanzen und Energie obliegenden Aufgaben gehen am 1. Juli 1999 auf die Anstalt über, soweit sie diese Aufgaben nicht gemäß Absatz 4 als fremde Aufgaben des jeweiligen Rechtsträgers wahrnimmt.
Die Anstalt hat insbesondere folgende Aufgaben: |
1. Sie erfüllt sämtliche Bauaufgaben des Landes und nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen auch die des Bundes. |
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1. Sie erfüllt sämtliche Bauaufgaben des Landes im Sinne des Satzes 1 und nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen auch die des Bundes. |
2. Sie übernimmt die Bauplanungs-, Bauüberwachungs-, Bauherren-, Bauunterhaltungs- und damit verbundene Vergabeaufgaben für die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale/Geschäftsbereich Investitionsbank, soweit diese Leistungen Liegenschaften betreffen, die gemäß § 17 Abs.2 Investitionsbankgesetz (IBG) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S.609), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl.Schl.-H. S.68) vom Land auf die Landesbank Schleswig-Holstein/Geschäftsbereich Investitionsbank übertragen worden sind oder die von dieser errichtet oder erworben werden beziehungsweise errichtet oder erworben worden sind, um sie dem Land zur Verfügung zu stellen. Nähere Einzelheiten werden vertraglich geregelt. |
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2. Sie übernimmt die Bauplanungs-, Bauüberwachungs-, Bauherren-, Bauunterhaltungs- und damit verbundene Vergabeaufgaben für die Investitionsbank, soweit diese Leistungen Liegenschaften betreffen, die gemäß § 17 Abs.2 Investitionsbankgesetz (IBG) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S.609), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl.Schl.-H. S. 482), vom Land auf die Investitionsbank übertragen oder die von dieser errichtet oder erworben werden beziehungsweise errichtet oder erworben worden sind, um sie dem Land zur Verfügung zu stellen. Nähere Einzelheiten werden vertraglich geregelt. |
Zudem kann die Anstalt Bauplanungs-, Bauüberwachungs-, Bauherren-, Bauunterhaltungs- und damit verbundene Vergabeaufgaben auch für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. |
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Zudem kann die Anstalt Bauplanungs-, Bauüberwachungs-, Bauherren-, Bauunterhaltungs- und damit verbundene Vergabeaufgaben auch für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. |
3. Sie nimmt die Interessen des Bundes und des Landes als Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 des Baugesetzbuches bei Bauleitplanverfahren im Landesbereich wahr. |
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3. unverändert |
4. Sie übernimmt die baufachliche Prüfung des Landes bei der Gewährung von Zuwendungen gemäß § 44 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein im Bereich des Bauwesens. Das Nähere regelt die Satzung. |
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4. unverändert |
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(2) Die Anstalt erfüllt, sofern vom Ministerium für Finanzen und Energie nichts Abweichendes bestimmt wird, sämtliche Bauaufgaben - mit Ausnahme der Bauherrenaufgabe - für 1. das Klinikum an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,2. das Klinikum an der Medizinischen Universität zu Lübeck,3. die Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf,die der Anstalt die durch die Erfüllung der Bauaufgaben entstehenden Kosten zu erstatten haben. Die Erfüllung sämtlicher Bauaufgaben endet für die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen am 30. Juni 2004, es sei denn, zwischen der Anstalt und dem jeweiligen Klinikum wird eine entsprechende Vereinbarung über die Fortführung dieser Aufgaben geschlossen. Die Erledigung begonnener Maßnahmen ist davon nicht betroffen. |
(2) Die Anstalt erfüllt, sofern im besonderen Einzelfall vom Ministerium für Finanzen und Energie nichts Abweichendes bestimmt wird, folgende Bewirtschaftungsleistungen des Landes für die von diesem genutzten Gebäude: |
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(3) Die Anstalt erbringt, sofern im besonderen Einzelfall vom Ministerium für Finanzen und Energie nichts Abweichendes bestimmt wird, folgende Bewirtschaftungsleistungen für das Land mit Ausnahme der Hochschulen und der Justizvollzugsanstalten für die von diesem genutzten Gebäude: |
1. Hausmeister-, Hausarbeiter- und Haushandwerkertätigkeiten, |
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1. unverändert |
2. Reinigungsdienste, |
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2. unverändert |
3. Sicherheitsdienste, sofern diese nicht durch Vollzugsbeamte ausgeübt werden, |
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3. unverändert |
4. die Wartung und Pflege der Außenanlagen, |
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4. die Pflege der Außenanlagen, |
5. Energiemanagement. |
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5. unverändert |
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6. Ver- und Entsorgung, |
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7. Betriebsführung von technischen Anlagen, Wartung, Inspektion und Kleinreparaturen. |
Die Anstalt wird die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben, sofern sie in Gebäuden verrichtet werden, die gemäß § 17 Investitionsbankgesetz auf die Investitionsbank übertragen worden sind oder mit solchen Gebäuden in einem einheitlichen Funktionszusammenhang stehen, ab dem 1. Januar 1999 wahrnehmen. Im übrigen wird sie die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben für alle Gebäude ab dem 1.Januar 2000 wahrnehmen. |
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Die Anstalt wird die Aufgaben nach Satz 1 für das Ministerium für Finanzen und Energie und die ihm nachgeordneten Behörden ab dem 1. Oktober 1999, für den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages ab dem 1. Januar 2000, für die Staatskanzlei sowie alle übrigen Ministerien und die ihnen nachgeordneten Behörden spätestens bis zum 31. Dezember 2000 wahrnehmen. Das Ministerium für Finanzen und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt des Übergangs der Aufgaben nach Satz 1 für die jeweiligen Ressortbereiche zu bestimmen. Einzelheiten regeln das Land und die Anstalt durch einen öffentlich-rechtlichen Rahmenbewirtschaftungsvertrag. |
Die Ministerien können der Anstalt auch die Wahrnehmung sonstiger Bewirtschaftungsaufgaben, insbesondere folgende Dienstleistungen übertragen: |
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Die Ministerien können der Anstalt auch die Wahrnehmung sonstiger Bewirtschaftungsaufgaben, insbesondere folgende Dienstleistungen übertragen: |
1. Boten- und Pförtnerdienste, |
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1. unverändert |
2. Druckereidienste, |
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2. unverändert |
3. Registraturtätigkeiten, |
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3. unverändert |
4. Postverwaltungs- und Postabsendungsdienste, |
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4. unverändert |
5. Telefonvermittlungsdienste. |
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5. unverändert |
Nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen kann die Anstalt die in Satz 1 und Satz 4 beschriebenen Tätigkeiten auch gegenüber sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. |
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Nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen kann die Anstalt die in Satz 1 und 5 beschriebenen Tätigkeiten auch gegenüber sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. |
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 nimmt die Anstalt folgende Aufgaben wahr: |
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(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 nimmt die Anstalt folgende Aufgaben wahr: |
1. Sie koordiniert und deckt den Bedarf des Landes und nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen auch den Bedarf sonstiger Träger der öffentlichen Verwaltung an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Gebäuden durch Anpachtung und Anmietung und anschließender mietweiser Überlassung. Diese Aufgabe kann sie auch durch Kauf oder den Neubau von Gebäuden für fremde Rechnung erfüllen. |
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1. Sie koordiniert und deckt den Bedarf des Landes und nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen auch den Bedarf sonstiger Träger der öffentlichen Verwaltung an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden durch Anpachtung und Anmietung und anschließender mietweiser Überlassung zu marktüblichen Bedingungen. Diese Aufgabe kann sie auch durch Kauf oder den Neubau von Gebäuden für fremde Rechnung erfüllen. Soweit das Land Flächen nicht mehr benötigt, kann die Anstalt diese auch an Dritte vermieten oder verpachten. |
2. Sie nimmt nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen für sämtliche Landesbehörden die für deren Geschäftsbetrieb notwendigen Beschaffungen im eigenen oder im fremden Namen vor. Dabei ist sicherzustellen, daß die Vergabe von Aufträgen grundsätzlich an die Vertragsbedingung zur Durchführung frauenfördernder Maßgaben gekoppelt wird. Diese Aufgabe kann sie nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen auch für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung ausüben. |
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2. unverändert |
3. Sie führt die in den Unfallverhütungsvorschriften vorgesehenen Prüfungen durch eigene Sachverständige durch, sofern diese dazu von der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind. |
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3. unverändert |
4. Sie plant und führt für das Land und nach Maßgabe gesonderter Vereinbarungen auch für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung die Sicherung und Sanierung kontaminierter Liegenschaften durch. |
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4. unverändert |
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(5) Soweit die Anstalt Aufgaben auch für sonstige Träger der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, berichtet das Ministerium für Finanzen und Energie dem Finanzausschuß des Landtages über die Wirtschaftlichkeit. |
(4) Soweit die Anstalt die in Absatz 1 Nr. 1, Nr. 3 und 4 sowie die in Absatz 2 Satz 1 beschriebenen Tätigkeiten ausübt, nimmt sie diese als fremde Aufgabe wahr. Sie werden zentral von der Anstalt als eigene Aufgabe des jeweilig betroffenen Trägers der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen. |
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(6) Soweit die Anstalt die in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie die in Absatz 2 beschriebenen Tätigkeiten ausübt, nimmt sie diese als fremde Aufgabe wahr. Sie werden zentral von der Anstalt als eigene Aufgabe des jeweilig betroffenen Trägers der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen. |
(5) Bedient sich die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Leistungen Dritter, so hat sie die Begründung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und sonstigen Beschäftigungsverhältnissen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, vertraglich auszuschließen. |
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Bei der Aufgabenwahrnehmung ist dem Verfassungsauftrag zur Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen. |
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(7) Bei der Aufgabenwahrnehmung ist dem Verfassungsauftrag zur Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung zu tragen. |
§ 4 |
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§ 4 |
Das Ministerium für Finanzen und Energie kann der Anstalt sonstige Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtages. |
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unverändert |
§ 5 |
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§ 5 |
Die Anstalt wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes der Anstalt. |
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unverändert |
§ 6 |
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§ 6 |
Die Anstalt darf Zweigstellen errichten. Sie darf eigene rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einrichtungen gründen und unterhalten sowie sich mit Zustimmung des Landtages an anderen Unternehmen beteiligen. |
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Die Anstalt darf Zweigniederlassungen errichten. Sie darf mit Einwilligung des Landtages eigene rechtlich und wirtschaftlich selbständige Einrichtungen gründen sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. |
§ 7 |
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§ 7 |
Die Organe der Anstalt sind die Gewährträgerversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung. |
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unverändert |
§ 8 |
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§ 8 |
Die Gewährträgerversammlung besteht aus vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landes sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder der Investitionsbank Schleswig-Holstein. |
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Die Gewährträgerversammlung besteht aus vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landes sowie zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder der Investitionsbank. |
§ 9 |
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§ 9 |
(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt. Sie beschließt insbesondere über |
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(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt. Sie beschließt insbesondere über |
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung oder den Verlustausgleich, |
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1. unverändert |
2. die Festsetzung der Vergütung für die Geschäftsführung, |
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2. unverändert |
3. die Festsetzung der Vergütungen, Sitzungsgelder, Tagesgelder und Reisekosten für die Mitglieder des Verwaltungsrates, |
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3. die Festsetzung der Vergütungen, Sitzungsgelder und Reisekostenvergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates, |
4. die Entlastung des Verwaltungsrates, |
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4. unverändert |
5. die Bestellung der Abschlußprüferin oder des Abschlußprüfers sowie die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen, |
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5. unverändert |
6. die Änderung des Stammkapitals mit Zustimmung des Landtages, |
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6. die Änderung des Stammkapitals mit Einwilligung des Landtages, |
7. Maßnahmen der Stammkapitalbeschaffung, |
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entfällt |
8. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse mit Zustimmung des Landtages, |
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7. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse mit Einwilligung des Landtages, |
9. die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, |
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8. die Zustimmung zu der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, |
10. die Entlastung der Geschäftsführung auf Vorschlag des Verwaltungsrates, |
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9. unverändert |
11. den Erlaß oder die Änderung der Satzung, |
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10. unverändert |
12. die Übernahme sonstiger Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 4. |
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11. unverändert |
(2) Die Gewährträger haben gegenüber der Geschäftsführung das Recht, unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Anstalt zu bekommen und Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen. |
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(2) unverändert |
(3) Vor einer Entscheidung der Gewährträgerversammlung nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 ist der Landtag über das Ministerium für Finanzen und Energie zu unterrichten. |
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entfällt |
§ 10 |
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§ 10 |
Der Verwaltungsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Ihm gehören acht Vertreterinnen oder Vertreter des Landes, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale/Geschäftsbereich Investitionsbank sowie fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt an. |
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(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Eine Stellvertretung ist zulässig.(2) Dem Verwaltungsrat gehören acht Vertreterinnen oder Vertreter des Landes, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder der Investitionsbank an. |
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(3) Fünf Mitglieder werden von den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Anstalt für die Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrates gewählt und vom Ministerium für Finanzen und Energie berufen. Zur Wahl können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie jede in der Anstalt vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Näheres bestimmt eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Wahlordnung. |
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen zudem eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau, eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale/Geschäftsbereich Investitionsbank sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt mit beratender Stimme und ohne Stimmrecht teil. |
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(4) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen zudem eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau, eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Investitionsbank sowie die Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt mit beratender Stimme und ohne Stimmrecht teil. |
§ 11 |
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§ 11 |
(1) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Ihm obliegen insbesondere |
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(1) Der Verwaltungsrat führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung. Ihm obliegen insbesondere |
1. die Berufung der Geschäftsführung auf Vorschlag der Gewährträgerversammlung, |
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1. unverändert |
2. die Abberufung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund auf Vorschlag der Gewährträgerversammlung, |
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2. unverändert |
3. der Erlaß oder die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungsrat, |
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3. unverändert |
4. die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan auf Vorschlag der Gewährträgerversammlung, |
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4. unverändert |
5. die Bestimmung eines Verwaltungsratsmitgliedes für den Vorsitz des Verwaltungsrates sowie den stellvertretenden Vorsitz, |
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5. die Bestimmung jeweils eines Verwaltungsratsmitgliedes für den Vorsitz des Verwaltungsrates sowie den stellvertretenden Vorsitz, |
6. die Errichtung von Zweigstellen, selbständigen Einrichtungen und mit Zustimmung des Landtages die Beteiligung an Unternehmen auf Vorschlag der Gewährträgerversammlung. |
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6. die Entscheidung über die Errichtung von Zweigniederlassungen und mit Einwilligung des Landtages von selbständigen Einrichtungen und die Beteiligung an Unternehmen auf Vorschlag der Gewährträgerversammlung. |
(2) Für die Berichtspflichten der Geschäftsführung gegenüber dem Verwaltungsrat gilt § 90 Aktiengesetz vom 5. September 1965 (BGBl. I S.1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S.2567) entsprechend. |
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(2) unverändert |
§ 12 |
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§ 12 |
(1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Mitgliedern. |
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(1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Mitglied oder zwei Mitgliedern. |
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten die Anstalt gemeinsam. Sie sind gemeinsam befugt, Bevollmächtigte zu bestellen. |
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(2) Sind zwei Mitglieder der Geschäftsführung bestellt, so vertreten sie die Anstalt gemeinsam. Sie sind gemeinsam befugt, Bevollmächtigte zu bestellen. |
(3) Die Geschäftsführung gibt sich mit Zustimmung der Gewährträgerversammlung eine Geschäftsordnung. |
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(3) Die Geschäftsführung gibt sich mit Zustimmung der Gewährträgerversammlung eine Geschäftsordnung. Sind zwei Mitglieder für die Geschäftsführung bestellt, so ist in der Geschäftsordnung insbesondere die Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Mitglieder der Geschäftsführung sowie deren Entscheidungsbefugnisse und der Letztentscheid zu regeln. |
(4) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbstverantwortlich. |
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Entfällt |
§ 13 |
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§ 13 |
Die §§ 1 bis 87 und §§ 106 bis 110 der |
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unverändert |
§ 14 |
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(1) Der Wirtschaftsplan der Anstalt ist dem Landtag im Rahmen der Haushaltsberatungen vorzulegen. |
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(2) Die Anstalt hat alle zwei Jahre in Planungsleitlinien die wesentlichen Ziele der Geschäftstätigkeit in den folgenden beiden Geschäftsjahren festzulegen. Sie sind dem Landtag im Rahmen der Haushaltsberatungen vorzulegen. |
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(3) Spätestens acht Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres ist dem Finanzausschuß des Landtages ein Abschlußbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. |
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(4) Die Landesregierung hat den Finanzausschuß des Landtages vor Abschluß oder Änderung des Pachtvertrages, des Rahmenmietvertrages, des Rahmenbewirtschaftungsvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages zu unterrichten. |
§ 14 |
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§ 15 |
Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht nach den §§ 50 bis 52 Landesverwaltungsgesetz. Soweit die Anstalt Landesaufgaben nach § 3 Abs. 4 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Finanzen und Energie. Soweit die Anstalt Aufgaben für den Bund wahrnimmt, untersteht sie der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes. |
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Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht nach den §§ 50 bis 52 Landesverwaltungsgesetz. Soweit die Anstalt Landesaufgaben nach § 3 Abs. 6 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Finanzen und Energie. Soweit die Anstalt Aufgaben des Bundes wahrnimmt, untersteht sie der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes. |
§ 15 |
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§ 16 |
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 31. Dezember 1998 in den in § 3 Abs.1 Satz 1 genannten Verwaltungsbereichen des Landes tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zur entsprechenden Ausbildung Beschäftigten vom Land auf die Anstalt über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen. |
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(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der am 30. Juni 1999 in den in § 3 Abs.1 Satz 1 genannten Verwaltungsbereichen des Landes tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zur entsprechenden Ausbildung Beschäftigten vom Land auf die Anstalt über. Der Tag des Übergangs ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen. |
(2) Die Arbeitsverhältnisse und bestehenden Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu entsprechender Ausbildung Beschäftigten, die überwiegend mit den in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Tätigkeiten betraut sind, gehen vom Land auf die Anstalt über. Sofern das Personal in Dienststellen beschäftigt ist, deren Gebäude gemäß § 17 Investitionsbankgesetz auf die Investitionsbank übertragen worden ist oder deren Dienststelle in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit einem solchen Gebäude steht, erfolgt der Übergang zum 1. Januar 1999. Im übrigen erfolgt der Übergang zum 1. Januar 2000. |
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(2) Die Arbeitsverhältnisse und bestehenden Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu entsprechender Ausbildung Beschäftigten, die überwiegend mit den in § 3 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Tätigkeiten betraut sind, gehen vom Land auf die Anstalt über, sobald die Anstalt diese Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 wahrnimmt.
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Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. |
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Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. |
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 erfaßten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt oder bis zum Tag des Übergangs des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht der Anstalt, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Januar 1999 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zur Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden. |
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(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 erfaßten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anstalt oder bis zum Tag des Übergangs des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung fort. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht der Anstalt, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die ab 1. Juli 1999 neu eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die zur Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden. |
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(4) Erworbene Besitzstände dürfen infolge der Übernahme durch die Anstalt nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen wegen der Überleitung sind unzulässig. |
(4) Für die von den Absätzen 1 und 2 erfaßten Beschäftigten werden die beim Land in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wären sie bei der Anstalt geleistet worden. |
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(5) unverändert |
(5) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der von Absatz 1 und Absatz 2 erfaßten Beschäftigten stellt die Anstalt sicher, daß die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben. |
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(6) unverändert |
(6) Soweit die Anstalt infolge der Übernahme von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, sind Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden. |
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(7) Soweit die Anstalt infolge der Übernahme von Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Satz 5 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes in ein Arbeitsverhältnis übernimmt, sind Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden. |
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(8) Die Anstalt stellt sicher, daß sie in der Arbeitsrechtlichen Vereinigung der Anstalten des Öffentlichen Rechts Schleswig-Holstein, die Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder ist, beitritt. |
§ 16 |
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§ 17 |
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein, die am 31. Dezember 1998 in einem in § 3 Abs.1 Satz 1 genannten Verwaltungsbereich ihren Dienst ausgeübt haben, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Landesbeamtengesetz in den Dienst der Anstalt übernommen. § 36 Abs. 10 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. |
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(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein, die am 30. Juni 1999 in einem in § 3 Abs.1 Satz 1 genannten Verwaltungsbereich ihren Dienst ausgeübt haben, werden mit Wirkung vom 1. Juli 1999 nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Landesbeamtengesetz in den Dienst der Anstalt übernommen. § 36 Abs. 10 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. |
(2) Die Beamtinnen und Beamten, die in einem in § 3 Abs.2 Satz 1 genannten Tätigkeitsbereich überwiegend ihren Dienst ausgeübt haben, werden nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Landesbeamtengesetz in den Dienst der Anstalt übernommen. § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. |
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(2) Die Beamtinnen und Beamten, die in einem in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Tätigkeitsbereich überwiegend ihren Dienst ausgeübt haben, werden nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Landesbeamtengesetz in den Dienst der Anstalt übernommen beziehungsweise nach § 32 Abs. 2 Landesbeamtengesetz versetzt, sobald die Anstalt diese Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 wahrnimmt. |
§ 36 Abs.10 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. |
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§ 36 Abs.10 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. |
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die in der Anstalt eine Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausüben, können für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt werden. Die Beschäftigungszeiten in der Anstalt werden bei Wiederaufnahme des Beamtenverhältnisses auf die Stufen und die Beförderungswartezeiten angerechnet. |
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(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die in der Anstalt eine Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als Geschäftsbereichsleiterin oder Geschäftsbereichsleiter ausüben, können für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Fortfall der Dienstbezüge aus ihrem bisherigen Amt beurlaubt werden. Die Beschäftigungszeiten in der Anstalt werden bei Wiederaufnahme des Beamtenverhältnisses auf die Stufen (§ 27 Bundesbesoldungsgesetz) und die Beförderungswartezeiten angerechnet. |
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(4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land und der Anstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 und 2 in den Dienst der Anstalt übernommen werden, richtet sich unabhängig vom erreichten Lebensalter nach § 107 b Beamtenversorgungsgesetz. |
§ 17 |
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§ 18 |
Die Anstalt gibt sich eine Satzung. |
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unverändert |
§ 18 |
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§ 19 |
(1) Wenn und soweit bis zum 31. Dezember 1998 Mitglieder der Gewährträgerversammlung oder des Verwaltungsrates oder die Geschäftsführung nicht berufen oder nicht gewählt sind, kann das Ministerium für Finanzen und Energie Beauftragte bestellen; ein Mitbestimmungsverfahren nach § 51 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein findet nicht statt. |
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(1) Wenn und soweit bis zum 15. Juni 1999 Mitglieder der Gewährträgerversammlung oder des Verwaltungsrates oder die Geschäftsführung nicht berufen oder nicht gewählt sind, kann das Ministerium für Finanzen und Energie Beauftragte bestellen; ein Mitbestimmungsverfahren nach § 51 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein findet nicht statt. |
(2) Die in den Landesbauämtern und der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel gewählten Personalräte bleiben vorbehaltlich der §§ 20 und 21 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein über den 31. Dezember 1998 bis zum Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit nach § 19 Abs.1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die für die Landesbauämter getroffenen Entscheidungen nach § 8 Abs.2 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein für die Anstalt fort. |
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(2) Die in den Landesbauämtern und der Landesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel gewählten Personalräte bleiben vorbehaltlich der §§ 20 und 21 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein über den 30. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 2000 im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die für die Landesbauämter getroffenen Entscheidungen nach § 8 Abs.2 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein für die Anstalt fort. |
Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in den Landesbauämtern abgeschlossenen Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 1999 zunächst in den jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Dienststellen der Anstalt fort. |
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Die bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 in den Landesbauämtern abgeschlossenen Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Juli 1999 zunächst in den jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Dienststellen der Anstalt fort. |
(3) Die über den 31. Dezember 1998 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, die in den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Verwaltungsbereichen anzuwenden waren, gelten bis zum Abschluß eigener Regelungen weiter. |
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(3) Die über den 30. Juni 1999 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein, die in den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Verwaltungsbereichen anzuwenden waren, gelten bis zum Abschluß eigener Regelungen weiter. |
(4) Die bei den in Absatz 2 genannten Dienststellen bestellten Gleichstellungsbeauftragten und gewählten Schwerbehindertenvertretungen bleiben über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zur Neubestellung oder Neuwahl im Amt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt ist unverzüglich, spätestens bis zum 31. Januar 1999 zu bestellen. |
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(4) Die bei den in Absatz 2 genannten Dienststellen bestellten Gleichstellungsbeauftragten und gewählten Schwerbehindertenvertretungen bleiben über den 30. Juni 1999 hinaus bis zur Neubestellung oder Neuwahl im Amt. Die Gleichstellungsbeauftragte der Anstalt ist unverzüglich, spätestens bis zum 30. September 1999 zu bestellen. |
(5) Bis zum Ablauf der Amtszeit der in Absatz 2 genannten Personalräte bilden die oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter der in Absatz 2 genannten Personalräte den Gesamtpersonalrat der Anstalt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung bildet sich aus Vertrauensfrauen und den Vertrauensmänner der in Absatz 2 genannten Dienststellen. |
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(5) Bis zum Ablauf der Amtszeit der in Absatz 2 genannten Personalräte bilden die oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter der in Absatz 2 genannten Personalräte den Gesamtpersonalrat der Anstalt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung bildet sich aus den Vertrauensfrauen und den Vertrauensmännern der in Absatz 2 genannten Dienststellen. |
(6) Die Interessen der nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 von der Anstalt übernommenen Beschäftigten werden durch den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung der aufnehmenden Dienststelle wahrgenommen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt die ihr im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes Schleswig-Holstein obliegenden Rechte und Pflichten wahr. |
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(6) Die Interessen der nach § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 von der Anstalt übernommenen Beschäftigten werden durch den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung der aufnehmenden Dienststelle wahrgenommen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt die ihr im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes Schleswig-Holstein obliegenden Rechte und Pflichten wahr. |
(7) Bis zum Erlaß einer Wahlordnung gemäß § 11 Nr. 3 und der Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungsrat werden die in den Verwaltungsrat zu entsendenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Gesamtpersonalrat gewählt. |
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(7) Bis zum Erlaß einer Wahlordnung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 und der Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Verwaltungsrat werden die in den Verwaltungsrat zu entsendenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Gesamtpersonalrat gewählt. |
§ 19 |
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§ 20 |
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Dezember 1998 in Kraft. |
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(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 15. Juni 1999 in Kraft. |
(2) § 16 Abs. 3 Satz 1 tritt am 1. Januar 2000 außer Kraft. Die Verlängerung einer nach § 16 Abs.3 erfolgten Beurlaubung bleibt zulässig. |
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(2) § 17 Abs. 3 Satz 1 tritt am 1. Januar 2000 außer Kraft. Die Verlängerung einer nach § 17 Abs.3 erfolgten Beurlaubung bleibt zulässig. |
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Artikel 2 |
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Das Gesetz über die Errichtung öffentlich-rechtlicher psychiatrischer Fachkliniken vom 8. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert: § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) In Bauangelegenheiten sollen sich die Fachkliniken vorrangig der Leistungen der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) bedienen. Art und Umfang der Leistungen einschließlich der wirtschaftlich angemessenen Kosten sind vertraglich zu vereinbaren." |
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Artikel 3 |
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Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Universitätsklinika in Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313), wird wie folgt geändert: § 136 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Sämtliche Bauaufgaben des Klinikums - mit Ausnahme der Bauherrenaufgabe - werden von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (Anstalt) erfüllt, sofern vom Ministerium für Finanzen und Energie nichts Abweichendes bestimmt wird. Die Erfüllung dieser Aufgaben für das Klinikum endet am 30. Juni 2004, es sei denn, zwischen der Anstalt und dem Klinikum wird eine entsprechende Vereinbarung über die Fortführung dieser Aufgaben geschlossen. Die Erledigung begonnener Maßnahmen ist davon nicht betroffen." |
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Artikel 4 |
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Das Gesetz über die Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" vom 15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 372) wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Sämtliche Bauaufgaben der Stiftung - mit Ausnahme der Bauherrenaufgabe - werden von der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (Anstalt) erfüllt, sofern vom Ministerium für Finanzen und Energie nichts Abweichendes bestimmt wird. Die Anstalt nimmt diese Aufgaben als eigene Aufgaben der Stiftung wahr." |