Drucksache 14/1785
98-12-03
Bericht und Beschlußempfehlung
des Bildungsausschusses
Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksache 14/1537
Der Bildungsausschuß hat sich in mehreren Sitzungen - darunter zwei Anhörungen -, zuletzt am 3. Dezember 1998, mit dem ihm durch Plenarbeschluß vom 3. Juli 1998 überwiesenen Gesetzentwurf befaßt.
Mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung von CDU und F.D.P. empfiehlt der Ausschuß dem Landtag, den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachfolgenden Gegenüberstellung anzunehmen; Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.
gez. Dr. Ulf von Hielmcrone
Vorsitzender
Gesetz über die Errichtung der
"Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf"
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Regierungsentwurf: |
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Ausschußempfehlung: |
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§ 1 |
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§ 1 |
(1) Unter dem Namen "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. |
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(1) Unter dem Namen "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die nach § 12 zu erlassende Satzung soll bestimmen, daß die Stiftung oder Einrichtungen der Stiftung den Status einer angegliederten Einrichtung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel nach § 119 Abs. 1 Hochschulgesetz (An-Institut) erhalten. |
(2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das kleine Dienstsiegel. |
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(2) unverändert |
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§ 2 |
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§ 2 |
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(1) Die in der Stiftung zusammengefaßten schleswig-holsteinischen Landesmuseen sammeln insbesondere die dinglichen Quellen kultureller Überlieferung des Landes und der Region von den Anfängen bis zur Gegenwart. |
(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die Sammlungen des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums, einschließlich des Wikinger Museums Haithabu, und die der Stiftung anvertrauten Leihgaben zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen, zu erforschen und zu vermitteln sowie den sinnvollen Zusammenhang der verschiedenen Sammlungen zu erhalten und in ständigen Ausstellungen sowie in Wechselausstellungen der Öffentlichkeit zu präsentieren. |
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Die Stiftung hat die Aufgabe, die Sammlungen des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums, einschließlich des Wikinger Museums Haithabu, und die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellten Leihgaben zu bewahren, zu pflegen, zu ergänzen, zu erforschen und zu vermitteln, neue Sammlungsbereiche zu erschließen sowie den sinnvollen Zusammenhang der verschiedenen Sammlungen herzustellen beziehungsweise zu erhalten und in ständigen Ausstellungen sowie in Wechselausstellungen der Öffentlichkeit zu präsentieren. |
(2) Die Stiftung kann mit Zustimmung der Landesregierung die Trägerschaft weiterer kultureller Einrichtungen mit einer dem Absatz 1 entsprechenden Aufgabe übernehmen. |
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(2) unverändert |
(3) Darüber hinaus hat die Stiftung Sammlungen von Stiftungen des bürgerlichen Rechts und von anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die dauerhaft von der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" präsentiert werden, zu bewahren und zu pflegen und in die Ausstellungen einzubeziehen. Das Nähere regeln die mit den jeweiligen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und den anderen Eigentümerinnen und Eigentümern geschlossenen Verträge. |
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(3) Darüber hinaus hat die Stiftung Sammlungen von Stiftungen des bürgerlichen Rechts und von anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt wurden, zu bewahren und zu pflegen und in die Ausstellungen einzubeziehen. Die Sammlungen entstammen den Bereichen a) Kunst und Kultur Das Nähere regeln die mit den jeweiligen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und den anderen Eigentümerinnen und Eigentümern geschlossenen Verträge. |
(4) Die Stiftung hat auch die Aufgabe, bei der Anregung, Entwicklung, Koordinierung und Durchführung von Forschungsprogrammen und Forschungsarbeiten tätig zu werden. |
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(4) unverändert |
(5) Die in Absatz 1 genannten stiftungseigenen Sammlungen dienen auch der Forschung und Lehre und stehen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. |
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(5) Die in Absatz 1 genannten stiftungseigenen Sammlungen dienen auch der Forschung und Lehre und stehen der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Stiftung und die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel arbeiten in hochschulbezogenen Forschungsprojekten zusammen. Die Zusammenarbeit der Stiftung mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird im einzelnen durch Vertrag geregelt. |
(6) Die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
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(6) unverändert |
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§ 3 |
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§ 3 |
(1) Das Vermögen besteht aus den Landesliegenschaften Schloß Gottorf, Busdorf, Hesterberg, Kloster Cismar und Wikinger Museum Haithabu einschließlich ihrer Inventare und Sammlungen. Es erhöht sich um die Beträge und Vermögenswerte, die der Stiftung als Zustiftung zugeführt werden. Das Stiftungsvermögen ist dauerhaft zu erhalten. |
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(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den Landesliegenschaften Schloß Gottorf, Busdorf, Hesterberg, Kloster Cismar und Wikinger Museum Haithabu einschließlich ihrer Inventare und Sammlungen. Es erhöht sich um die Beträge und Vermögenswerte, die der Stiftung als Zustiftung zugeführt werden. Das Stiftungsvermögen ist dauerhaft zu erhalten und darf nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden. |
(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind. |
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(2) unverändert |
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, sich für die Dauer von zehn Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen einschließlich der Bauunterhaltung der Landesbauverwaltung oder deren Rechtsnachfolger gegen Entgelt nach den jeweils geltenden Honorar- und Preisordnungen zu bedienen. |
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(3) unverändert |
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein kann im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung für die Stiftung die erweiterte Haftung aussprechen. Die den Stiftungen des bürgerlichen Rechts und den anderen Eigentümerinnen und Eigentümern gegebenen erweiterten Haftungszusagen bleiben unberührt. |
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(4) unverändert |
(5) Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet neben dieser das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftung möglich ist. |
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(5) Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet neben dieser das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem neben dem Stiftungsvermögen bestehenden Vermögen der Stiftung möglich ist. |
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(6) Das Land haftet für Verluste oder Schäden an Gebäuden oder Inventar nach Maßgabe des Selbstdeckungsgrundsatzes. |
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§ 4 |
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§ 4 |
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus |
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unverändert |
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens, |
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2. den Zuwendungen und sonstigen Einnahmen und |
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3. den jährlichen Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein nach Maßgabe des Landeshaushalts. |
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§ 5 |
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§ 5 |
Organe der Stiftung sind: |
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unverändert |
1. der Stiftungsrat, |
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2. der Erweiterte Stiftungsrat und |
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3. der Stiftungsvorstand. |
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§ 6 |
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§ 6 |
Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern, |
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(1) Der Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht: |
1. der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als Vorsitzende oder Vorsitzendem, |
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1. der Ministerin oder dem Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als Vorsitzende oder Vorsitzender, |
2. der Rektorin oder dem Rektor oder einer Prorektorin oder einem Prorektor der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, |
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2. der Rektorin oder dem Rektor der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, |
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3. der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport des Schleswig-Holsteinischen Landtages, |
3. einer oder einem gemeinsamen Bevollmächtigten der Stiftungen des bürgerlichen Rechts und der anderen Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Sammlungen dauerhaft von der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" präsentiert werden. |
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4. einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter der Stiftungen des bürgerlichen Rechts und der anderen Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Sammlungen der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt haben. Die Berufung erfolgt nach Maßgabe der Satzung für die Dauer von fünf Jahren; erneute Berufung ist möglich. |
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(2) Die Rektorin oder der Rektor der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel kann sich durch eine ständige Beauftragte oder einen ständigen Beauftragten vertreten lassen. Das Recht, den Sitz im Stiftungsrat jederzeit selbst einnehmen zu können, bleibt unberührt. Die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann sich durch die für Wissenschaft und Kultur zuständige Staatssekretärin oder den zuständigen Staatssekretär vertreten lassen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport des Landtages wird durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden dieses Ausschusses vertreten. |
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(3) Die Aufgaben und Rechte der Vertreterin oder des Vertreters nach Absatz 1 Nr. 4 werden im Falle der Verhinderung durch ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter nach der Satzung wahrgenommen. |
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(4) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an: |
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1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals aus den Bereichen der Kunst- und Kulturgeschichte sowie der Archäologie und Völkerkunde, |
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2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des nichtwissenschaftlichen Personals, |
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3. die Gleichstellungsbeauftragte. |
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(5) Bei Abstimmungen im Stiftungsrat entscheidet im Falle von Stimmengleichheit die Ministerin oder der Minister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur beziehungsweise ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter. |
§ 7 |
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§ 7 |
(1) Dem Erweiterten Stiftungsrat gehören an: |
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unverändert |
1. die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 und |
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2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter |
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a) der Ur- und Frühgeschichte, |
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b) der Kunstgeschichte und |
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c) der Volkskunde |
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aus dem Bereich der Christian-Albrechts-Universität. |
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(2) Den Vorsitz führt das in § 6 Nr. 1 genannte Mitglied. |
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§ 8 |
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§ 8 |
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Erweiterten Stiftungsrates werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur berufen und abberufen. |
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(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Erweiterten Stiftungsrates werden durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur berufen und abberufen. |
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(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. |
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§ 9 |
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§ 9 |
(1) Für die Arbeit der Stiftung nach § 2 legt der Stiftungsrat die Grundsätze fest und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. |
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(1) Für die Arbeit der Stiftung nach § 2 legt der Stiftungsrat die Grundsätze fest und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes; er ist insbesondere zuständig für die Einstellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, für die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung sowie für Erlaß und Änderung der Satzung; er entscheidet über die Annahme von Stiftungen, Schenkungen und Dauerleihgaben auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes. |
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(2) Beschlüsse zum Wirtschaftsplan und zur Berufung der Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors können nicht gegen die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur getroffen werden. |
(2) Der Erweiterte Stiftungsrat entscheidet in hochschulbezogenen Fragen von Forschung und Lehre. Bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es sich bei dem jeweiligen Beratungsgegenstand um eine Angelegenheit von Forschung und Lehre handelt, entscheidet hierüber die oder der Vorsitzende. |
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(3) Der Erweiterte Stiftungsrat entscheidet in grundsätzlichen hochschulbezogenen Fragen von Forschung und Lehre. Bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob es sich bei dem jeweiligen Beratungsgegenstand um eine grundsätzliche hochschulbezogene Frage von Forschung und Lehre handelt, entscheidet hierüber die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. |
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§ 10 |
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§ 10 |
Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Leitenden Direktorin oder einem Leitenden Direktor und einer Direktorin oder einem Direktor. Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor und im Verhinderungsfalle die Direktorin oder der Direktor vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. |
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unverändert |
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§ 11 |
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§ 11 |
Der Erweiterte Stiftungsrat kann einen Wissenschaftlichen Beirat einrichten; er berät den Stiftungsrat, den Erweiterten Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand in kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaflichen Fragen. |
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unverändert |
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§ 12 |
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§ 12 |
Der Stiftungsrat erläßt und ändert die Satzung einstimmig. |
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unverändert |
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§ 13 |
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§ 13 |
(1) Über alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen. |
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unverändert |
(2) Die Jahresrechnung ist, unbeschadet der Prüfung durch den Landesrechnungshof, durch eine Angehörige oder einen Angehörigen der buchprüfenden Berufe zu prüfen. |
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(3) Die Jahresrechnung und der Tätigkeitsbericht sind der Aufsichtsbehörde und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen. |
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§ 14 |
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§ 14 |
Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein. |
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unverändert |
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§ 15 |
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§ 15 |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Besitz des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums befindliche Vermögen des Landes in das Eigentum der nach § 1 errichteten Stiftung über; dies gilt auch für das Grundvermögen, soweit es für die betrieblichen Zwecke der Stiftung erforderlich ist. |
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unverändert |
(2) Die Rechte und Forderungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes an die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" abgetreten. |
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(3) Die Verpflichtungen des Landes Schleswig-Holstein, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betrieblichen Tätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landesmuseums und des Archäologischen Landesmuseums entstanden sind, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes von der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übernommen. |
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(4) Zum Nachweis des auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übergegangenen Grundbesitzes gegenüber dem Grundbuchamt und dem Katasteramt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, daß das Eigentum an dem Grundstück auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übergegangen ist. |
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(5) Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Übergang des Grundeigentums werden Kosten nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes nicht erhoben. |
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§ 16 |
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§ 16 |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der bei dem Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum und beim Archäologischen Landesmuseum tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten vom Land Schleswig-Holstein auf die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" über. Der Übergang ist den Betroffenen schriftlich nach Verkündung dieses Gesetzes mitzuteilen. |
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(1) unverändert |
(2) Für die von Absatz 1 erfaßten Beschäftigten gelten die bis zum Zeitpunkt der Errichtung der "Stiftung Schleswig-Holsteini-sche Landesmuseen Schloß Gottorf" maßgeblichen Vereinbarungen und Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung weiter. Es gelten ferner die diese Tarifverträge künftig ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Das Recht der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf", für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Tarifverträge anzuwenden. |
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(2) unverändert |
(3) Für die von Absatz 1 erfaßten Beschäftigten werden die beim Land Schleswig-Holstein in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" zurückgelegt worden wären. |
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(3) unverändert |
(4) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten stellt die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" sicher, daß die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben. |
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(4) unverändert |
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(5) Die Stiftung stellt sicher, daß sie dem Arbeitgeberverband des öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder ist, beitritt. |
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(6) § 84 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) findet keine Anwendung. |
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§ 17 |
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§ 17 |
Die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein, die ihren Dienst bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum oder im Archäologischen Landesmuseum ausgeübt haben, werden bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 36 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Landesbeamtengesetz in den Dienst der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" übernommen. § 36 Abs. 10 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. |
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unverändert |
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§ 18 |
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§ 18 |
(1) Ist innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Stiftungsvorstand gebildet worden, kann der Stiftungsrat Beauftragte bestellen; ein Mitbestimmungsverfahren nach § 51 MBG Schl.-H. findet nicht statt. |
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(1) unverändert |
(2) Ein Personalrat wird unverzüglich nach der Verkündung dieses Gesetzes gewählt. Die im Schleswig-Holsteinischen Landesmuseum und im Archäologischen Landesmuseum bestehenden Personalräte bleiben bis zur Neuwahl eines Personalrates bestehen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Dienstvereinbarungen sowie die über den 31. Dezember 1998 hinaus geltenden Vereinbarungen nach § 59 MBG Schl.-H. gelten in der "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloß Gottorf" bis zum Abschluß eigener Regelungen fort. |
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(2) unverändert |
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(3) Bis zur Verabschiedung der Satzung nach § 12 kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur eine vorläufige Satzung erlassen. Diese soll insbesondere auch eine Regelung hinsichtlich der Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 enthalten. |
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§ 19 |
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§ 19 |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1999 in Kraft. |
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unverändert |
(2) Die §§ 5 bis 8 und 12, die die Bildung der Organe und den Erlaß der Satzung regeln, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
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