Drucksache 14/1363

98-03-18

 

 

Bericht und Beschlußempfehlung

des Innen- und Rechtsausschusses

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesrichtergesetzes und des Gesetzes über die Datenzentrale Schleswig-Holstein

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 14/1055

 

 

 

Der Landtag hat den oben genannten Gesetzentwurf dem Innen- und Rechtsausschuß sowie dem Finanzausschuß zur Mitberatung durch Plenarbeschluß vom 7. November 1997 überwiesen.

Der Innen- und Rechtsausschuß hat den Gesetzentwurf in sechs Sitzungen - darunter eine gemeinsame Anhörung mit dem beteiligten Finanzausschuß -, zuletzt am 18. März 1998, beraten.

Im Einvernehmen mit dem beteiligten Ausschuß empfiehlt der Innen- und Rechtsausschuß dem Landtag mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen von CDU und F.D.P., den Gesetzentwurf in der Fassung der rechten Spalte der nachstehenden Gegenüberstellung anzunehmen. Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.

 

 

Heinz Maurus

Vorsitzender

 

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesrichtergesetzes und des Gesetzes über die Datenzentrale Schleswig-Holstein

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetzentwurf der Landesregierung:

 

Ausschußvorschlag:

 

 

 

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 1) wird wie folgt geändert:

 

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 1) wird wie folgt geändert:

 

 

 

1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt II Unterabschnitt 3 Buchst. a Allgemeines die Angabe "18 bis 20" durch die Angabe "18 bis 20 b" ersetzt.

 

1. unverändert

 

 

 

2. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

 

2. unverändert

"2. auf Zeit, wer

 

 

a) auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet oder

 

 

b) in ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des § 20 b berufen werden soll,

 

 

3. auf Probe, wer sich

 

 

a) für eine spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder

 

 

b) für die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 20 a)

 

 

in einer Probezeit zu bewähren hat."

 

 

 

 

 

3. § 6 a erhält folgende Fassung:

 

3. unverändert

"Ein Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Auf diese Ausbildungsverhältnisse sind die für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 65 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In ein Ausbildungsverhältnis darf nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt; während des Ausbildungsverhältnisses ist jede Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unterlassen. Anstelle des Diensteides nach § 74 ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben."

 

 

 

 

 

4. § 20 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

4. unverändert

a) Der Punkt am Ende des ersten Satzes wird durch ein Komma ersetzt.

 

 

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

 

 

"4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer."

 

 

 

 

 

5. Nach § 20 werden folgende §§ 20 a und 20 b eingefügt:

 

5. unverändert

"§ 20 a

 

 

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

 

 

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

 

 

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

 

 

2. in dieses Amt auch als Beamtin oder als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

 

 

Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

 

 

(3) Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landesbeamtenausschusses. Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach AbSatz 1, bleiben die für die Beamtinnen und Beamten auf Probe geltenden Vorschriften der Landesdisziplinarordnung unberührt.

 

 

(4) Die Beamtin oder der Beamte ist

 

 

1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder

 

 

2. mit Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

 

 

3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

 

 

4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme

 

 

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und 2, § 202 bleiben unberührt.

 

 

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

 

(6) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen. Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zählen zu den Ämtern der Leiterinnen und Leiter von Teilen von Behörden die mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Dezernaten, Fachbereichen, Ämtern und Abteilungen und vergleichbarer Organisationseinheiten sowie die Ämter der leitenden Verwaltungsbeamtinnen und leitenden Verwaltungsbeamten der Ämter nach der Amtsordnung. Absatz 1 gilt nicht für Ämter, die in § 48 Abs. 1 genannt sind.

 

 

(7) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.

 

 

(8) Die Beamtin oder der Beamte führt während ihrer oder seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; sie oder er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

 

 

 

 

 

§ 20 b

 

 

(1) Abweichend von § 20 a Abs. 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion und mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabängigkeit besitzen, zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

 

 

(2) Eine weitere Amtszeit von fünf Jahren ist zulässig. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.

 

 

(3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

 

 

(4) § 20 a Abs. 2, 3, 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

 

 

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist

 

 

1. mit Ablauf der befristeten Amtszeit oder

 

 

2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

 

 

3. mit der Berufung in eines der in § 48 Abs. 1 genannten Ämter oder

 

 

4. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

 

 

5. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme

 

 

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen."

 

 

 

 

 

6. § 32 erhält folgende Fassung:

 

6. unverändert

"§ 32

 

 

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie oder er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie oder er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer oder seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. § 54 Abs. 3 und § 201 Abs. 1 bleiben unberührt. Beim Wechsel der Verwaltung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.

 

 

(2) Aus dienstlichen Gründen kann eine Beamtin oder ein Beamter ohne ihre oder seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

 

 

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter kann auch ohne ihre oder seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden bei

 

 

1. der Auflösung einer Behörde oder

 

 

2. einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder

 

 

3. der Verschmelzung von Behörden,

 

 

wenn ihr oder sein Aufgabengebiet davon berührt wird und eine ihrem oder seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

 

 

(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung."

 

 

 

 

 

7. § 33 wird wie folgt geändert:

 

7. unverändert

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

 

 

"(1) Die Beamtin oder der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeordnet werden.

 

 

(2) Aus dienstlichen Gründen kann die Beamtin oder der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr oder ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund ihrer oder seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

 

 

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt."

 

 

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

 

 

 

 

 

8. § 35 erhält folgende Fassung:

 

8. unverändert

"§ 35

 

 

(1) Wird eine Behörde aufgelöst oder durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung in ihrem Aufbau wesentlich geändert oder mit einer anderen Behörde verschmolzen, so kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren oder dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, durch die zuständige oberste Dienstbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 32 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

 

 

(2) Vor Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Umbildung der Behörde ausgesprochen werden; durch Gesetz oder Verordnung nach Absatz 1 kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.

 

 

 

 

 

9. § 37 wird wie folgt geändert:

 

9. unverändert

a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 35 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 32 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

 

 

b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 35 Abs. 2" durch die Angabe"§ 35 Abs.1" ersetzt.

 

 

 

 

 

10. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

 

10. unverändert

"3. Auflösung, aufgrund eines Gesetzes oder Verordnung der Landesregierung erfolgte wesentliche Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung der Beschäftigungsbehörde oder -körperschaft mit einer anderen, wenn das Aufgabengebiet der Beamtin oder des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist; § 35 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung."

 

 

 

 

 

11. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

11. unverändert

"(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

 

 

1. die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,

 

 

2. die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher der Landesregierung,

 

 

3. die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt,

 

 

soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind."

 

 

 

 

 

12. In § 53 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

 

12. unverändert

 

 

 

13. § 54 wird wie folgt geändert:

 

13. unverändert

a) Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

 

 

"Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann sie oder er so behandelt werden, als ob ihre oder seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre."

 

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

 

"(3) Von der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, daß die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der Beamtin oder dem Beamten kann zur Vermeidung ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung ihres oder seines Amtes ohne ihre oder seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer oder seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."

 

 

c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "zweiundsechzigste" durch das Wort "dreiundsechzigste" ersetzt.

 

 

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

 

 

"(5) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Urlaub nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der am 29. März 1996 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 1998 geltenden Fassung fort."

 

 

 

 

 

14. § 57 wird wie folgt geändert:

 

14. unverändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

 

"(1) Eine oder ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin oder versetzter Beamter kann, solange sie oder er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn ihr oder ihm im Dienstbereich ihres oder seines früheren Dienstherrn ein Amt ihrer oder seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat sie oder er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, kann unter Übertragung eines Amtes ihrer oder seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb ihrer oder seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer oder seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. § 52 gilt entsprechend."

 

 

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

 

"Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann alle zwei Jahre überprüft werden; in begründeten Fällen kann die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden."

 

 

 

 

 

15. In § 88 Abs. 5 wird die Angabe "§ 88 a Abs.1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 88 a Abs. 1" ersetzt.

 

15. unverändert

 

 

 

16. § 88 a erhält folgende Fassung:

 

16. § 88 a erhält folgende Fassung:

"§ 88 a

 

"§ 88 a

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.

 

(1) unverändert

(2) Betreut oder pflegt die Beamtin oder der Beamte

 

(2) unverändert

1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

 

 

2. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,

 

 

ist auf Antrag

 

 

a) Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen; die Teilzeitbeschäftigung kann bis zur Dauer von zwölf Jahren auf bis zu 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden oder

 

 

b) Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren.

 

 

Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung entgegenstehen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt auch bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und des Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Satz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 88 c Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten.

 

 

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie hat eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen hat sie eine Rückkehr aus dem Urlaub zuzulassen.

 

(3) unverändert

(4) Dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Nebentätigkeit den dienstlichen Pflichten oder in den Fällen des Absatzes 2 dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderläuft. § 81 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die bewilligte Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

 

(4) unverändert

(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b besteht für Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Beihilfevorschriften."

 

(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b besteht für Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2."

 

 

 

17. § 88 b erhält folgende Fassung:

 

17. unverändert

"§ 88 b

 

 

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 88 a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit dürfen gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit nicht benachteiligt werden."

 

 

 

 

 

18. § 88 c erhält folgende Fassung:

 

18. unverändert

"§ 88 c

 

 

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

 

 

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

 

 

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

 

 

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

 

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.

 

 

(3) Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

 

 

(4) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b sowie einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a zwölf Jahre nicht überschreiten; dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 nicht, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. Die zuständige Dienstbehörde hat eine Rückkehr aus dem Urlaub zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

 

 

 

 

 

19. Der bisherige § 88 c wird § 88 d.

 

19. unverändert

 

 

 

20. In § 95 Abs. 2 wird nach dem Wort "Krankheits-," das Wort "Pflege-," eingefügt.

 

(entfällt)

 

 

 

21. § 95 a erhält folgende Fassung:

 

20. unverändert

"§ 95 a

 

 

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Verordnung Abweichendes regelt.

 

 

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Feuerwehren, regeln, daß Vorschriften des Arbeitsschutzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden."

 

 

 

 

 

22. Der bisherige § 95 c wird § 95 b.

 

21. unverändert

 

 

 

23. In § 97 Abs. 2 wird die Angabe "§ 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1" durch die Angabe "§ 32 Abs. 3" ersetzt.

 

22. unverändert

 

 

 

24. § 104 erhält folgende Fassung:

 

23. unverändert

"§ 104

 

 

Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gelten die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß

 

 

1. bei Einstellungen an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort keine Umzugskostenvergütung und kein Trennungsgeld gewährt werden,

 

 

2. die Pauschvergütung nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), um dreißig vom Hundert gemindert wird.

 

 

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Nummer 1 zuzulassen.

 

 

 

 

 

25. § 110 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

 

24. unverändert

"(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlaß weitere Gespräche, insbesondere dann, wenn wichtige Richtungsentscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten anstehen, vereinbart werden.

 

 

(3) Entwürfe von allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen, das Rechtsverhältnis der Beamtinnen und Beamten gestaltende Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit grundsätzlicher Bedeutung übersenden die obersten Landesbehörden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Das Nähere des Beteiligungsverfahrens kann zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden."

 

 

 

 

 

26. § 195 Abs. 2 wird wie folgt geändert:In Satz 3 wird die Angabe "§ 95 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b" ersetzt.

 

25. unverändert

 

 

 

27. § 201 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

26. unverändert

"(1) Von der Versetzung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten in den Ruhestand wegen Polizeidienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihr oder ihm ein anderes Amt einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt eines anderen Verwaltungszweiges übertragen werden kann und wenn zu erwarten ist, daß sie oder er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes."

 

 

 

 

 

28. In § 206 Abs. 2 wird das Wort "zweiundsechzigsten" durch das Wort "dreiundsechzigsten" ersetzt.

 

27. unverändert

 

 

 

29. Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt."

 

28. unverändert

 

 

 

30. § 212 Abs. 1 wird wie folgt geändert:In Satz 3 wird die Angabe "§ 95 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b" ersetzt.

 

29. unverändert

 

 

 

 

 

30. § 216 Abs. 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

 

"Gleiches gilt für Vollzugsdienstleiterinnen und Vollzugsdienstleiter sowie Werkdienstleiterinnen und Werkdienstleiter, die dem gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst angehören."

 

 

 

31. § 218 wird wie folgt geändert:

 

31. unverändert

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 88 a, 88 b und 95 a" durch die Angabe "§§ 88 a und 88 c" ersetzt.

 

 

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "§§ 88 a, 88 b und 95 a" durch die Angabe "§§ 88 a und 88 c" ersetzt.

 

 

 

 

 

32. § 249 wird wie folgt geändert:

 

32. unverändert

a) In Absatz 1 wird nach Buchstabe h der Punkt durch ein Komma ersetzt.

 

 

b) In Absatz 1 werden folgende Buchstaben i und k angefügt:

 

 

"i) die Hinweise zu § 4 des Deutschen Beamtengesetzes (§ 74 LBG) in der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652),

 

 

k) die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Kommunalbeamten (Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und gemeindlichen Zweckverbände) auf Zeit vom 29. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1424)."

 

 

c) In Absatz 3 wird die Nummer 6 gestrichen.

 

 

 

 

 

Artikel 2
Änderung des Landesrichtergesetzes

 

Artikel 2
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

 

Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

 

 

 

1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "zweiundsechzigste" durch das Wort "dreiundsechzigste" ersetzt.

 

1. unverändert

 

 

 

2. § 7 erhält folgende Fassung:

 

2. § 7 erhält folgende Fassung:

"§ 7
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

 

"§ 7
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag

 

(1) unverändert

1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,

 

 

2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

 

 

zu bewilligen, wenn sie oder er

 

 

a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

 

 

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

 

 

tatsächlich betreut oder pflegt.

 

 

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 7a Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

 

(2) unverändert

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

 

(3) unverändert

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

 

(4) unverändert

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) unverändert

(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht für Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften für Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen."

 

(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht für Alleinerziehende ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes."

 

 

 

3. § 7 a erhält folgende Fassung:

 

3. unverändert

"§ 7 a
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

 

 

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen oder Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

 

 

1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,

 

 

2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge,

 

 

zu bewilligen.

 

 

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

 

 

1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

 

 

2. die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,

 

 

3. die Richterin oder der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

 

 

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung der Richterin oder des Richters nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

 

 

(3) Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 7 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

 

 

(4) Für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die bis 31. Juli 1998 gültigen Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand fort, wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in der bislang geltenden Fassung dieses Gesetzes bewilligt worden ist."

 

 

 

 

 

4. § 7 b erhält folgende Fassung:

 

4. unverändert

"§ 7 b
Teilzeitbeschäftigung

 

 

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

 

 

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

 

 

1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt,

 

 

2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

 

 

3. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden,

 

 

4. die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisse berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach §§ 80 bis 82 des Landesbeamtengesetzes Richterinnen oder Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

 

 

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 81 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

 

 

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

 

 

(4) Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen ist die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise zu bewilligen, daß die Teilzeitarbeit über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt und dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefaßt wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muß. § 88 Abs. 5 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend."

 

 

 

 

 

5. Hinter § 7 b wird folgender § 7 c eingefügt:

 

5. unverändert

"7 c
Freistellungen und berufliches Fortkommen

 

 

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 7 oder § 7 b dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Richterinnen oder Richter mit Teilzeitbeschäftigung dürfen gegenüber Richterinnen oder Richtern mit Vollzeitbeschäftigung nicht benachteiligt werden."

 

 

 

 

 

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Datenzentrale Schleswig-Holstein

 

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Datenzentrale Schleswig-Holstein

Das Gesetz über die Datenzentrale Schleswig-Holstein vom 2. April 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), geändert durch Gesetz vom 30. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 260), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

 

Das Gesetz über die Datenzentrale Schleswig-Holstein vom 2. April 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), geändert durch Gesetz vom 30. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 260), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:

 

 

 

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Datenzentrale hat Dienstherrnfähigkeit. Sie ist berechtigt, die Mitglieder des Vorstandes zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für die Dauer von mindestens sechs Jahren zu ernennen."

 

"(1) Die Datenzentrale hat Dienstherrnfähigkeit. Sie ist berechtigt, die Mitglieder des Vorstandes zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zu ernennen."

 

 

 

Artikel 4
Übergangsvorschriften

 

Artikel 4
Übergangsvorschriften

Bei der Reise- und Umzugskostenvergütung nach Artikel 1 Nr. 4 (§ 104) richtet sich die Bemessung des Trennungsgeldes abweichend von § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. I 1995 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1970), nach den Reisekostenstufen A und B; die bisher der Reisekostenstufe C zugeordneten Besoldungsgruppen fallen unter die Reisekostenstufe B. Dies gilt, solange § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung nach Inkrafttreten des Artikel 28 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) übergangsweise bis zum Inkrafttreten eines geänderten Verordnungsrechts mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß sich die Reisekostenstufen nach der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung des § 8 des Bundesreisekostengesetzes richten".

 

unverändert

 

 

 

Artikel 5
Inkrafttreten

 

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend hiervon treten Artikel 1 Nr. 13 Buchst. c und Nr. 14 Buchst. a sowie Artikel 2 Nr. 1 am 1. August 1998 in Kraft.

 

(2) unverändert