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Nachstehend ist der das Petitionsverfahren betreffende Auszug aus der Datenschutzerklärung des Schleswig-Holsteinischen Landtages wiedergegeben.
Der Petitionsausschuss erhebt und speichert zum Zweck der Durchführung des Petitionsverfahrens die personenbezogenen Daten, die Sie an ihn übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten in der Regel an andere Behörden - wie die zuständigen Ministerien oder nachgeordnete Stellen - und gegebenenfalls auch an andere Landtage oder an den Bundestag übermittelt werden, damit diese zu dem Sachverhalt Stellung nehmen können bzw. Ihre Petition bearbeiten. Dabei erfolgt die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten nur in dem für die Bearbeitung Ihrer Petition erforderlichen Umfang. Dies bedeutet insbesondere, dass Personen oder öffentliche Stellen, gegen die sich Ihre Petition richtet, von dem Inhalt Ihrer Petition und den von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten Kenntnis erlangen können. Dabei weisen wir darauf hin, dass alle im Rahmen des Petitionsverfahrens Unterrichteten zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Darüber hinaus erhebt und speichert der Petitionsausschuss auch die personenbezogenen Daten, die ihm öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Stellungnahme übermitteln.
1. Online eingereichte Petitionen
Der Schleswig-Holsteinische Landtag und sein Petitionsausschuss unterliegen bei der Verwendung des Online-Formulars für nicht öffentliche Petitionen und die sogenannte Öffentliche Petition den Bestimmungen des Telemediengesetzes.
Im Rahmen der Einreichung und Mitzeichnung einer Petition mittels des Online-Formulars werden folgende personenbezogene Daten erhoben:
Die gesamte Kommunikation zwischen Ihnen und unserem Server erfolgt abhörsicher mit https. Der elektronische Zugriff der Geschäftsstelle auf Ihre Daten erfolgt SSL-verschlüsselt.
a) Nicht öffentliche Petition
Beim Einreichen einer nicht öffentlichen Petition mittels des Online-Formulars werden die zur Bearbeitung der Petition erforderlichen und von Ihnen eingegebenen Daten auf dem Server des Systems zwischengespeichert und nach Weiterleitung an die Geschäftsstelle des Petitionsausschusses automatisch gelöscht. Online übermittelte personenbezogene Daten von nicht öffentlichen Petitionen sind zu keiner Zeit öffentlich einsehbar.
b) Öffentliche Petition
Im Bereich der Öffentlichen Petition werden neben dem Wortlaut der Petition die folgenden Daten der Hauptpetenten und der Mitzeichner auf der Internetseite veröffentlicht:
Die Daten der Mitzeichner sind bis zum Zeitpunkt der abschließenden Beratung der Petition in der Mitzeichnerliste im Internet einsehbar, danach werden sie von der Internetseite entfernt. Die Anzahl der Mitzeichner bleibt für die Öffentlichkeit sichtbar.
Die übrigen zur Bearbeitung der Petition erforderlichen und von Ihnen eingegebenen Daten werden auf dem Server des Systems zwischengespeichert und nach Weiterleitung an die Geschäftsstelle des Petitionsausschusses automatisch gelöscht.
Die Einreichung einer Öffentlichen Petition setzt voraus, dass Sie als Petent oder Mitzeichner bestätigen, dass Sie in die Erhebung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Petitionsbearbeitung einwilligen, diese Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen haben und mit der Veröffentlichung der oben genannten Daten im Internet einverstanden sind.
Die im Internet veröffentlichten Daten werden nach längstens 5 Jahren von der Internetseite des Landtages entfernt. Sie können jederzeit Auskunft über Ihre im Zusammenhang mit der Öffentlichen Petition veröffentlichten Daten erhalten und die Löschung Ihrer in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten auf der Internetseite verlangen. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall schriftlich an die Geschäftsstelle des Petitionsausschusses.
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Postfach 7121
24171 Kiel
Der Widerruf der Einwilligung bzw. die Löschung der personenbezogenen Daten haben zur Folge, dass die Petition und die Mitzeichnungen gelöscht werden. Die gelöschte Petition wird dann als nicht öffentliche Petition behandelt. Die gelöschte Mitzeichnung einer Öffentlichen Petition wird bei der Feststellung, ob das Quorum von 2.000 Mitzeichnungen für eine öffentliche Anhörung erreicht ist, nicht mitgezählt.
Der Petitionsausschuss veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht zu seiner Tätigkeit, der als Landtagsdrucksache auch auf der Seite des Landtags im Internet abrufbar ist. Sämtliche Petitionen aus diesem Zeitraum werden dort unter Hinweis auf das Aktenzeichen und den Wohnort der Petenten mit ihrem wesentlichen Inhalt aufgeführt.
Stand: 28. September 2018